GOÄ 3612: Intravenöser Glukosetoleranztest korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3612
Glukosetoleranztest, intravenös (Siebenmalige Bestimmung von Glukose)
Punktzahl 280  
Einfachsatz 16,32 € 1,0x
Regelhöchstsatz 18,77 € 1,1x
Höchstsatz 21,22 € 1,3x

Der intravenöse Glukosetoleranztest nach GOÄ-Ziffer 3612 ist eine seltene, aber wichtige Alternative zum oGTT. Erfahren Sie alles zur korrekten Abrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3612

Glukosetoleranztest, intravenös (Siebenmalige Bestimmung von Glukose) - Punktzahl: 280

Die GOÄ-Ziffer 3612 beschreibt den intravenösen Glukosetoleranztest (ivGTT), der eine siebenmalige Bestimmung der Glukosekonzentration im Blut erfordert. Diese Leistung ist im Abschnitt M II (Funktionstests) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Sie stellt ein spezielles diagnostisches Verfahren zur Überprüfung des Kohlenhydratstoffwechsels dar.

Im Gegensatz zu einfachen Laborwerten handelt es sich hierbei um einen dynamischen Funktionstest. Die Ziffer deckt die labortechnische Analyse der sieben Blutproben ab, die in definierten Zeitabständen gewonnen werden. Die medizinische Bewertung des Kurvenverlaufs ist ebenfalls Teil der Leistung.

GOÄ 3612 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

Der intravenöse Glukosetoleranztest nach GOÄ 3612 kommt in der modernen Praxis als diagnostische Ausweichmethode zum Einsatz. Der standardmäßige orale Glukosetoleranztest (oGTT nach GOÄ 3613) ist in manchen klinischen Situationen kontraindiziert oder nicht aussagekräftig. Dies betrifft vor allem Patienten mit schweren gastrointestinalen Resorptionsstörungen.

Typische Indikationen für den ivGTT sind ein Zustand nach Magenresektion, das Vorliegen einer ausgeprägten Sprue oder ein schweres Malabsorptionssyndrom. Bei diesen Krankheitsbildern würde die orale Glukoseaufnahme zu unzuverlässigen Resorptionsraten führen. Der Test wird durch die Injektion eines Glukose-Bolus (z. B. 0,33 g/kg Körpergewicht) initiiert.

Anschließend erfolgen Blutentnahmen nach einem festen Zeitschema, meist nach 5, 10, 20, 30, 40, 50 und 60 Minuten. Aus den sieben Werten wird der mittlere prozentuale Abfall der Glukosekonzentration pro Minute berechnet. Ein Wert von unter 1,2 % pro Minute deutet auf eine Glukoseintoleranz hin.

Tipp: Dokumentieren Sie die konkrete Kontraindikation gegen den oGTT stets explizit in der Patientenakte, um Rückfragen von Kostenträgern direkt zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3612

Fallbeispiel 1: Patient nach Magenresektion

Ein Patient mit Zustand nach Magenresektion stellt sich mit Verdacht auf eine Störung des Kohlenhydratstoffwechsels vor. Da ein oGTT aufgrund der veränderten Magen-Darm-Anatomie kontraindiziert ist, führt der Arzt einen intravenösen Glukosetoleranztest durch. Es erfolgen sieben Blutentnahmen zur Glukosebestimmung. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 3612 zum Regelsatz (1,15-fach) sowie die intravenöse Einmalinjektion nach GOÄ 252.

Fallbeispiel 2: Diagnostik bei schwerer Zöliakie

Bei einer Patientin mit bekannter, schwerer Zöliakie (Sprue) und hochgradiger Malabsorption soll der Glukosestoffwechsel überprüft werden. Aufgrund der gestörten intestinalen Resorption ist der orale Test ungeeignet. Der Arzt appliziert den Glukose-Bolus intravenös und bestimmt siebenmal den Blutzucker. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ 3612 mit der Begründung der gastrointestinalen Resorptionsstörung.

Fallbeispiel 3: Abklärung bei Kurzdarmsyndrom

Ein Patient mit Kurzdarmsyndrom benötigt eine präzise Abklärung seiner Glukosetoleranz. Der behandelnde Arzt entscheidet sich für den ivGTT, da die orale Passagezeit zu kurz für eine verlässliche Diagnostik ist. Nach Durchführung der sieben Messungen wird die GOÄ-Ziffer 3612 liquidiert. Die medizinische Notwendigkeit des intravenösen Verfahrens wird in der Dokumentation festgehalten.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3612: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3612 ist die zusätzliche Berechnung von Glukose-Einzelbestimmungen (z. B. nach GOÄ 3514) für dieselbe Testreihe. Die sieben Bestimmungen sind integraler Bestandteil der Ziffer 3612 und dürfen nicht separat in Rechnung gestellt werden. Dies führt bei Prüfungen der privaten Krankenversicherungen regelmäßig zu Kürzungen.

Zudem beanstanden Prüfstellen häufig das Fehlen einer plausiblen Indikation für den ivGTT. Da der oGTT der medizinische Standard ist, muss die Kontraindikation für den oralen Test nachvollziehbar sein. Ohne entsprechende Diagnose in der Rechnung wird die Erstattung oft verweigert.

Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung der GOÄ-Ziffern 3612 (ivGTT) und 3613 (oGTT) am selben Behandlungstag ist medizinisch unplausibel und wird von Kostenträgern nicht anerkannt.

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Dokumentation der GOÄ 3612: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die exakten Uhrzeiten der Blutentnahmen sowie die jeweiligen Glukosemesswerte dokumentiert werden. Auch die Berechnung des mittleren prozentualen Abfalls pro Minute sollte nachvollziehbar festgehalten werden.

Zusätzlich muss die verabreichte Glukosemenge und Konzentration (z. B. 40 %ige Lösung) dokumentiert sein. Die Begründung, warum der orale Test nicht durchgeführt werden konnte, gehört ebenfalls zwingend in die Dokumentation.

Dokumentationsbeispiel: ivGTT bei Z. n. Magenresektion (oGTT kontraindiziert). Bolus von 25g Glukose i.v. um 08:00 Uhr. Blutentnahmen nach 5, 10, 20, 30, 40, 50, 60 Min. Glukosewerte: [Werte eintragen]. Mittlerer Abfall berechnet mit 1,4 %/min.

GOÄ 3612: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Laborleistung des Abschnitts M II unterliegt die GOÄ-Ziffer 3612 einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz, der maximale Höchstsatz beim 1,3-fachen Satz. Eine Steigerung auf den 1,3-fachen Satz ist nur bei besonderem Aufwand zulässig.

Ein solcher Mehraufwand kann beispielsweise durch einen extrem schwierigen Venenstatus des Patienten begründet werden, der die sieben zeitnahen Blutentnahmen erheblich erschwert. Auch unvorhergesehene Kreislaufreaktionen während des Tests können eine Faktorerhöhung rechtfertigen.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der GOÄ 3612 kann die intravenöse Injektion des Glukose-Bolus nach GOÄ-Ziffer 252 berechnet werden. Die Blutentnahmen selbst (GOÄ 250) sind neben den Laborleistungen des Abschnitts M II am selben Tag meist nicht gesondert berechenbar. Beratungsleistungen nach GOÄ 1 oder 3 sowie symptombezogene Untersuchungen nach GOÄ 5 können bei entsprechender Indikation am selben Tag hinzutreten.

Ziffer 3612 in der neuen GOÄ

Der intravenöse Glukosetoleranztest (siebenmalige Glukosebestimmung) findet seinen Nachfolger in der neuen Nummer 11110 zum Festpreis von 6,24 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 18,77 €). Die intravenöse Testform und die siebenmalige Glukosebestimmung bleiben in der Legende ausdrücklich erhalten; als Indikation wird die Abklärung eines Diabetes mellitus genannt.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3612

Die GOÄ-Ziffer 3612 darf abgerechnet werden, wenn ein intravenöser Glukosetoleranztest mit siebenmaliger Glukosebestimmung durchgeführt wird. Dies ist medizinisch indiziert, wenn der standardmäßige orale Glukosetoleranztest (oGTT) aufgrund von Kontraindikationen wie einer Magenresektion nicht möglich ist. Die Leistung umfasst die gesamte Testreihe inklusive der Laboranalysen.
Ein intravenöser Glukosetoleranztest ist gerechtfertigt, wenn gastrointestinale Resorptionsstörungen vorliegen. Typische Beispiele hierfür sind Zustand nach Magenresektion, ein schweres Malabsorptionssyndrom oder ausgeprägte Sprue. In diesen Fällen würde ein oraler Test verfälschte Ergebnisse liefern.
Ja, die intravenöse Injektion der Glukoselösung kann separat nach der GOÄ-Ziffer 252 berechnet werden. Die Ziffer 3612 deckt primär die sieben labortechnischen Glukosebestimmungen des Funktionstests ab. Achten Sie darauf, die Injektion und den Funktionstest sauber nebeneinander zu dokumentieren.
Die labortechnische Bestimmung der sieben Glukosewerte ist in der Ziffer 3612 enthalten, die Blutentnahmen selbst jedoch nicht zwingend. Die Blutentnahme nach GOÄ 250 ist neben Laborleistungen des Abschnitts M II am selben Tag meist nicht gesondert berechenbar. Die Injektion der Testsubstanz hingegen kann codiert werden.
Der maximale Steigerungssatz für die GOÄ-Ziffer 3612 beträgt als Laborleistung des Abschnitts M II das 1,3-Fache des Gebührensatzes. Dies entspricht einem Betrag von 21,22 Euro. Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz von 1,15 (18,77 Euro) hinaus erfordert eine schriftliche Begründung auf der Rechnung, wie etwa einen extrem schwierigen Venenstatus.
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