GOÄ 3745: C3-Proaktivator rechtssicher abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3745
Beta-Glykoprotein II (C3-Proaktivator) , Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden
Punktzahl 180  
Einfachsatz 10,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 12,06 € 1,1x
Höchstsatz 13,64 € 1,3x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 3745 für Beta-Glykoprotein II (C3-Proaktivator) wirft oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt Indikationen und Fallbeispiele.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3745

Die GOÄ-Ziffer 3745 ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt 6 (Proteine, Aminosäuren, Elektrophoreseverfahren) verortet. Der offizielle Leistungstext lautet:

Beta-Glykoprotein II (C3-Proaktivator), Immundiffusion oder ähnliche Untersuchungsmethoden - Gebühr: 180 Punkte

Diese Leistung umfasst die quantitative oder qualitative Bestimmung des Beta-Glykoproteins II, welches in der modernen Nomenklatur meist als C3-Proaktivator, C3-Aktivator oder Komplement-Faktor B bezeichnet wird. Die Analyse erfolgt primär mittels Immundiffusion oder methodisch vergleichbaren immunologischen Verfahren aus dem Serum des Patienten.

GOÄ 3745 in der Praxis: Differenzialdiagnostik des Komplementdefekts

Der C3-Aktivator nimmt eine Schlüsselrolle bei der Aktivierung des alternativen Komplementwegs ein. Er überführt inaktives C3 in die aktive Form C3b, was die gemeinsame Endstrecke der Komplementkaskade einleitet. Die Bestimmung dieses Faktors ist klinisch hochgradig relevant, um die genaue Ursache einer Hypokomplementämie einzugrenzen.

Eine Erniedrigung des Faktors kann auf einen gesteigerten Verbrauch bei chronisch-entzündlichen Prozessen oder auf einen Synthesemangel hinweisen. Insbesondere bei rezidivierenden Infektionen mit Eitererregern oder intrazellulären Erregern wie Meningokokken liefert der Wert entscheidende Hinweise. Die Abgrenzung zum klassischen Aktivierungsweg erfolgt meist durch die parallele Bestimmung von C3 und C4.

Tipp: Bestimmen Sie den C3-Proaktivator immer im Kontext eines vollständigen Komplementprofils, um Fehlinterpretationen bezüglich des betroffenen Aktivierungsweges zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3745

Fallbeispiel 1: Abklärung einer Infektanfälligkeit bei einem Kleinkind

Ein zweijähriges Kind präsentiert sich mit wiederkehrenden, schweren bakteriellen Infektionen durch Meningokokken. Zum Ausschluss eines Defekts des alternativen Komplementwegs wird eine umfassende Immundiagnostik eingeleitet. Neben den Faktoren C3 und C4 wird der C3-Proaktivator im Serum bestimmt. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 3745 neben den Ziffern für die weiteren Komplementfaktoren.

Fallbeispiel 2: Aktivitätsbeurteilung bei systemischem Lupus erythematodes (SLE)

Bei einer Patientin mit bekanntem SLE besteht der Verdacht auf einen akuten Krankheitsschub. Zur Beurteilung der immunologischen Krankheitsaktivität und des Komplementverbrauchs wird die Konzentration des C3-Proaktivators gemessen. Ein erniedrigter Wert bestätigt den gesteigerten Verbrauch im Rahmen des Immunkomplexgeschehens. Die Abrechnung der GOÄ 3745 erfolgt hierbei zum Nachweis der Krankheitsaktivität.

Fallbeispiel 3: V.a. Lebersynthesestörung bei chronischer Hepatitis

Bei einem Patienten mit fortgeschrittener Leberzirrhose soll die verbliebene Syntheseleistung der Leber bezüglich des Komplementsystems evaluiert werden. Da der C3-Aktivator in der Leber gebildet wird, zeigt ein erniedrigter Spiegel das Ausmaß des Synthesedefizits an. Die Bestimmung nach GOÄ 3745 dient in diesem Fall als prognostischer Marker für das Organversagen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3745: Was Prüfer beanstanden

Ein wiederkehrendes Problem bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen ist die unzureichende Begründung einer parallelen Abrechnung mehrerer Komplementfaktoren. Private Krankenversicherungen fordern häufig den Nachweis, warum neben der GOÄ 3745 auch die Ziffern für C3 (GOÄ 3969) oder C4 (GOÄ 3971) notwendig waren. Hier muss die medizinische Notwendigkeit der Differenzierung der Aktivierungswege klar aus der Akte hervorgehen.

Zudem beanstanden Prüfstellen die Abrechnung, wenn veraltete oder ungenaue Labormethoden verwendet wurden, die nicht dem Standard der Immundiffusion oder einer vergleichbaren modernen Methode entsprechen. Die Ziffer darf nicht für unspezifische Proteintests zweckentfremdet werden.

Achtung: Achten Sie darauf, dass bei der Abrechnung von Laborleistungen im Rahmen von Laborgemeinschaften (M II) andere Höchstgrenzen und Ziffernkombinationen gelten als im Speziallabor (M III).

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Dokumentation der GOÄ 3745: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine präzise Dokumentation der klinischen Indikation unerlässlich. In der Patientenakte sollte klar vermerkt sein, welche Symptomatik (z. B. rezidivierende Infektionen, Verdacht auf Autoimmunprozess) die Untersuchung triggerte. Auch das Ergebnis der Analyse und die daraus gezogenen therapeutischen Konsequenzen müssen dokumentiert werden.

Besonders bei der Abrechnung des Schwellenwerts oder bei Steigerungen über den Regelsatz hinaus ist eine detaillierte Begründung der verfahrenstechnischen Besonderheiten oder der Komplexität des Falls einzutragen.

Dokumentation: Verdacht auf Defekt des alternativen Komplementwegs bei rezidivierender Otitis media. Entnahme von Vollblut zur Serumgewinnung. Bestimmung von C3-Proaktivator (GOÄ 3745) zur Abgrenzung von C3/C4.

GOÄ 3745: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da es sich bei der GOÄ 3745 um eine Laborleistung des Abschnitts M handelt, ist der Gebührenrahmen stark eingeschränkt. Der Regelhöchstsatz liegt bei 1,15-fach (12,06 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3-fach (13,64 €) ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände, wie extrem schwierigen Probenverhältnissen (z. B. lipämisches oder hämolytisches Serum) oder logistischen Besonderheiten, zulässig und muss auf der Rechnung detailliert begründet werden.

Typische Ziffernkombinationen

In der immunologischen Stufendiagnostik wird die GOÄ 3745 selten isoliert eingesetzt. Sinnvolle und erlaubte Kombinationen umfassen die Bestimmung von C3c (GOÄ 3969) und C4-Säure (GOÄ 3971). Auch die Bestimmung des C1-Esterase-Inhibitors (GOÄ 3964 oder 3965) ist bei Verdacht auf ein hereditäres Angioödem eine häufige Begleituntersuchung, die nebeneinander abgerechnet werden darf.

Ziffer 3745 in der neuen GOÄ

Die immunologische Bestimmung von Beta-Glykoprotein II (C3-Proaktivator, Komplementfaktor B) wird zur neuen Nummer 11926 „(Komplement-)Faktor B (C3-Aktivator, C3PA)" mit einem Festpreis von 22,63 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 12,06 €). Die neue Legende benennt Serum und Plasma als Material sowie Immunnephelometrie, Immunturbidimetrie und radiale Immundiffusion als Verfahren.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3745

Mit der GOÄ-Ziffer 3745 wird die Bestimmung von Beta-Glykoprotein II (auch bekannt als C3-Proaktivator oder Komplement-Faktor B) mittels Immundiffusion oder ähnlichen Methoden abgerechnet. Diese Laborleistung dient der Diagnostik von Störungen im Komplementärsystem. Die Abrechnung erfolgt in der Regel über das Speziallabor.
Der einfache Gebührensatz für die GOÄ-Ziffer 3745 beträgt 10,49 Euro bei einer Bewertung von 180 Punkten. Unter Anwendung des Regelhöchstsatzes von 1,15-fach für Laborleistungen im M-Bereich ergibt sich ein Betrag von 12,06 Euro. Der maximale Höchstsatz von 1,3-fach liegt bei 13,64 Euro.
Die Bestimmung ist bei Verdacht auf einen angeborenen oder erworbenen Komplementmangel (Hypokomplementämie) indiziert. Typische klinische Szenarien umfassen rezidivierende bakterielle Infektionen bei Kindern oder den Verdacht auf Immunkomplexerkrankungen wie Lupus erythematodes. Auch der Verlauf von chronisch-entzündlichen Prozessen lässt sich so überwachen.
Ja, die Nebeneinanderberechnung mit anderen Komplementfaktoren wie C3/C3c (GOÄ 3969) oder C4 (GOÄ 3971) ist medizinisch sinnvoll und gebührenrechtlich zulässig. Diese Kombination ermöglicht die Differenzierung zwischen dem klassischen und dem alternativen Aktivierungsweg. Es müssen jedoch die allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M beachtet werden.
Ein häufiger Fehler ist die unvollständige Dokumentation der medizinischen Indikation, die eine Differenzierung der Komplementwege notwendig macht. Zudem darf die Ziffer nur abgerechnet werden, wenn tatsächlich die Methode der Immundiffusion oder ein vergleichbares Verfahren angewendet wurde. Eine Doppelabrechnung mit ähnlichen unspezifischen Proteintests ist zu vermeiden.
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