GOÄ 3813.H2: ANA-Diagnostik rechtssicher abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 3813.H2
Untersuchung auf Antikörper mittels qualitativer Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -Kerne (ANA)
Punktzahl 290  
Einfachsatz 16,90 € 1,0x
Regelhöchstsatz 19,44 € 1,1x
Höchstsatz 21,97 € 1,3x
Ausschlüsse

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 3813.H2

Untersuchung auf Antikörper mittels qualitativer Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -Kerne (ANA) -

Die GOÄ-Ziffer 3813.H2 ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) der Gebührenordnung für Ärzte verortet. Sie beschreibt die qualitative Bestimmung von antinukleären Antikörpern (ANA), die ein zentraler Baustein in der Diagnostik von Autoimmunerkrankungen sind. Die Leistung umfasst den Nachweis mittels klassischer Immunfluoreszenz oder vergleichbarer moderner Verfahren.

Wichtig ist hierbei, dass die Untersuchung bis zu zwei Titerstufen abdeckt. Eine Abrechnung setzt voraus, dass die untersuchten Parameter auf der Liquidation explizit genannt werden. Dies dient der Transparenz gegenüber dem Patienten und den privaten Krankenversicherungen.

GOÄ 3813.H2 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

Die Bestimmung von ANA ist der Goldstandard bei der Abklärung von Kollagenosen und anderen systemischen Autoimmunerkrankungen. Typische Indikationen für den Einsatz der GOÄ 3813.H2 sind unklare Gelenkbeschwerden, anhaltendes Fieber ohne Infektfokus oder das Auftreten von Hautveränderungen wie dem typischen Schmetterlingserythem. Auch beim Verdacht auf ein Sjögren-Syndrom oder eine systemische Sklerodermie ist dieser Labortest unverzichtbar.

In der Praxis dient der qualitative Nachweis meist als Screening-Untersuchung. Fällt der Test positiv aus, schließt sich in der Regel eine differenziertere quantitative Bestimmung oder eine Differenzierung der spezifischen Autoantikörper an. Die Abgrenzung zu quantitativen Verfahren ist für die korrekte Honorierung essenziell.

Tipp: Achten Sie darauf, dass bei einem positiv ausfallenden ANA-Befund die nachfolgende Differenzierung (z. B. ENA-Bestimmung) separat über die entsprechenden Speziallabor-Ziffern abgerechnet werden kann.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 3813.H2

Fallbeispiel 1: Verdacht auf systemischen Lupus erythematodes (SLE)

Eine 34-jährige Patientin stellt sich mit Arthralgien, chronischer Müdigkeit und einem rötlichen Ausschlag im Gesicht vor. Der behandelnde Arzt vermutet einen systemischen Lupus erythematodes und veranlasst ein Labor-Screening. Die qualitative Bestimmung der ANA verläuft positiv.

Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 3813.H2 zum Regelhöchstsatz (1,15-fach), da keine außergewöhnlichen Erschwernisse vorlagen. Auf der Rechnung wird der Parameter "ANA" explizit ausgewiesen.

Fallbeispiel 2: Abklärung eines Raynaud-Syndroms

Ein Patient klagt über schmerzhafte, sich weiß verfärbende Finger bei Kälte (Raynaud-Symptomatik). Zum Ausschluss einer sekundären Form bei einer Kollagenose wird eine Immunfluoreszenzuntersuchung auf ANA durchgeführt.

Die Untersuchung zeigt ein negatives Ergebnis. Dennoch ist die Abrechnung der GOÄ 3813.H2 vollumfänglich berechtigt, da die Indikation zur Ausschlussdiagnostik gegeben war.

Fallbeispiel 3: Vordiagnostik bei chronischer Polyarthritis

Bei einem Patienten mit persistierenden Gelenkschmerzen soll eine rheumatoide Arthritis von einer Kollagenose abgegrenzt werden. Neben dem Rheumafaktor wird die Bestimmung der antinukleären Antikörper veranlasst.

Die Abrechnung der GOÄ 3813.H2 erfolgt neben den Ziffern für die Rheumafaktor-Bestimmung. Da die Analyse im eigenen Praxislabor unter erhöhtem Zeitaufwand stattfand, wird ein erhöhter Steigerungsfaktor begründet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 3813.H2: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 3813.H2 ist das Missachten von Ausschlussziffern. Die Ziffer darf explizit nicht neben der Ziffer 3852 (Untersuchung auf Schilddrüsenantikörper) abgerechnet werden, wenn diese am selben Tag aus derselben Probe bestimmt werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen sehr genau.

Ein weiterer Streitpunkt ist das Fehlen der Parameterangabe auf der Rechnung. Die Leistungsbeschreibung fordert unmissverständlich, dass die untersuchten Parameter anzugeben sind. Fehlt das Kürzel "ANA" oder die Bezeichnung "Kerne", wird die Erstattung oft komplett verweigert.

Achtung: Die bloße Angabe "Laboruntersuchung" oder "Immunfluoreszenz" reicht nicht aus. Geben Sie stets "ANA" oder "antinukleäre Antikörper" auf der Liquidation an, um Kürzungen zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 3813.H2: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament jeder erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Regressforderungen. In der Patientenakte muss die klinische Indikation (z. B. Verdacht auf Kollagenose bei Arthralgie) klar dokumentiert sein. Auch das Laborblatt mit dem qualitativen Testergebnis und den Titerstufen gehört zwingend in die Akte.

Zudem sollte festgehalten werden, welche Methode (z. B. indirekte Immunfluoreszenz an HEp-2-Zellen) angewendet wurde. Dies erleichtert im Zweifelsfall den Nachweis der erbrachten Leistung gegenüber medizinischen Diensten.

Dokumentationsbeispiel: Verdacht auf systemische Sklerodermie bei Sklerodaktylie. Blutentnahme zur ANA-Bestimmung. Methode: Indirekte Immunfluoreszenz (IFT). Ergebnis: ANA positiv (Titer 1:320, nukleoläres Muster).

GOÄ 3813.H2: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Leistung des Speziallabors (Abschnitt M III) ist die GOÄ 3813.H2 grundsätzlich bis zum 1,3-fachen Satz steigerungsfähig. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz. Eine Überschreitung des Schwellenwertes auf den 1,3-fachen Höchstsatz erfordert eine individuelle, medizinische Begründung.

Typische Begründungen für eine Steigerung sind ein ungewöhnlich hoher Aufwand bei der Beurteilung schwieriger Fluoreszenzmuster oder technische Besonderheiten bei der Probenaufbereitung. Auch eine stark störende Hintergrundfluoreszenz, die eine wiederholte Begutachtung notwendig macht, rechtfertigt den Ansatz des Höchstsatzes.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 3813.H2 wird häufig mit anderen laborchemischen Ziffern kombiniert. Sinnvoll und zulässig ist die Kombination mit der Ziffer 3550 (Blutsenkungsreaktion) oder Ziffern für das große Blutbild, um das Entzündungsgeschehen ganzheitlich zu beurteilen. Auch die Kombination mit Ziffern für die Bestimmung von immunglobulinen (z. B. IgG, IgA, IgM) is in der Praxis üblich.

Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von Ziffern, die dieselbe methodische Leistung für denselben Zweck beschreiben. Achten Sie stets darauf, dass keine Doppelabrechnung von Screening-Verfahren vorliegt.

Ziffer 3813.H2 in der neuen GOÄ

Die Ziffer 3813.H2 (Untersuchung auf Antikörper mittels qualitativer Immunfluoreszenzuntersuchung (bis zu zwei Titerstufen) oder ähnlicher Untersuchungsmethoden -Kerne (ANA)) wird in der neuen GOÄ zur Nummer 11141. Titel: Kerne (ANA), IFT qualitativ Autoantikörpernachweis. Der Festpreis liegt bei 18,33 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 19,43 €). Die Leistung ist 1 berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3813.H2

Mit der GOÄ-Ziffer 3813.H2 wird die qualitative Untersuchung auf antinukleäre Antikörper (ANA) mittels Immunfluoreszenz oder ähnlicher Methoden abgerechnet. Diese Untersuchung dient dem Nachweis von Autoantikörpern gegen Zellkernbestandteile. Sie umfasst bis zu zwei Titerstufen.
Die GOÄ-Ziffer 3813.H2 darf nicht am selben Tag neben der Ziffer 3852 abgerechnet werden. Zudem sind allgemeine Laborausschlüsse der GOÄ-Abschnitte M zu beachten. Eine parallele Abrechnung für denselben Parameter ist grundsätzlich unzulässig.
Der Regelhöchstsatz (Schwellenwert) für die GOÄ-Ziffer 3813.H2 liegt beim 1,15-fachen Satz und beträgt 19,44 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 16,90 Euro. Eine Steigerung über den Schwellenwert hinaus ist nur mit medizinischer Begründung zulässig.
Ja, gemäß der Leistungsbeschreibung der GOÄ 3813.H2 müssen die konkret untersuchten Parameter zwingend auf der Rechnung angegeben werden. Das bedeutet, dass der Begriff "ANA" oder "Kerne" explizit aufgeführt sein muss. Das Fehlen dieser Angabe kann zur Beanstandung durch Erstattungsstellen führen.
Ja, der Verdacht auf systemischen Lupus erythematodes (SLE) ist eine klassische Indikation für die Abrechnung der GOÄ 3813.H2. Auch bei Verdacht auf andere Kollagenosen oder Autoimmunerkrankungen ist diese Ziffer indiziert. Sie dient als wichtiges Screening-Instrument in der Rheumatologie.
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