Die seitengetrennte Reninbestimmung nach GOÄ 4115 ist ein hochdotierter Funktionstest. Erfahren Sie alles zu Indikation, Abgrenzung und korrekter Abrechnung.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4115
Seitengetrennte Reninbestimmung (Viermalige Bestimmung von Renin)
Die Gebührenordnungsziffer 4115 beschreibt eine hochspezifische Laborleistung aus dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt 15 (Funktionsteste). Die Leistung umfasst definitionsgemäß die viermalige Bestimmung von Renin im Rahmen einer seitengetrennten Funktionsdiagnostik. Diese Untersuchung dient primär der Abklärung einer einseitigen Nierenarterienstenose, welche zu einer Minderperfusion des betroffenen Organs führt.
Durch die Minderdurchblutung kommt es in der betroffenen Niere zu einer gesteigerten Ausschüttung von Renin in das venöse Blut. Um diesen Unterschied präzise zu erfassen, erfolgt die Blutentnahme direkt aus den katheterisierten Nierenvenen. Die Leistung nach GOÄ 4115 deckt dabei ausschließlich die analytischen Laborbestimmungen der vier Renin-Konzentrationen ab, nicht jedoch die operativen oder radiologischen Schritte der Katheterisierung.
GOÄ 4115 in der Praxis: Nachweis der hämodynamischen Relevanz
In der modernen Medizin hat die rein bildgebende Diagnostik mittels Duplexsonographie, CT- oder MR-Angiographie die seitengetrennte Reninbestimmung zur reinen Erstdiagnose einer Nierenarterienstenose weitgehend abgelöst. Dennoch besitzt das Verfahren einen hohen Stellenwert, wenn es darum geht, die funktionelle Relevanz einer nachgewiesenen Stenose zu beweisen. Dies ist insbesondere bei therapieresistentem, schwerem Bluthochdruck der Fall, um die Indikation für eine interventionelle Sanierung zu sichern.
Der Test basiert auf dem physiologischen Prinzip, dass die stenosierte Niere unter Ruhebedingungen und verstärkt nach einer kurzfristigen Blutdrucksenkung vermehrt Renin freisetzt. Typischerweise wird hierzu die Renin-Konzentration in beiden Nierenvenen jeweils vor und nach der Gabe eines blutdrucksenkenden Medikaments (wie Nitroprussidnatrium) gemessen. Ein signifikanter Konzentrationsunterschied im Seitenvergleich belegt, dass die Stenose die alleinige oder hauptsächliche Ursache des Hypertonus darstellt.Tipp: Da die Ziffer 4115 die viermalige Reninbestimmung beinhaltet, darf sie bei einer standardmäßigen Durchführung mit je zwei Entnahmen pro Seite (prä und post Stimulation) nur einmal auf der Liquidation erscheinen. Zusätzliche Bestimmungen über die Zahl vier hinaus sind separat zu begründen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4115
Fallbeispiel 1: Abklärung eines therapieresistenten Hypertonus
Ein Patient stellt sich mit einem seit Jahren bestehenden, schwer einstellbaren Bluthochdruck vor. In der MR-Angiographie zeigt sich der Verdacht auf eine rechtsseitige Nierenarterienstenose. Zur Prüfung der hämodynamischen Relevanz erfolgt eine seitengetrennte Nierenvenenkatheterisierung mit Bestimmung der Renin-Konzentrationen vor und nach Stimulation. Abgerechnet wird die Laborleistung nach GOÄ-Ziffer 4115 für die viermalige Reninbestimmung.
Fallbeispiel 2: Indikationsstellung vor renaler Angioplastie
Bei einer Patientin mit hochgradiger Nierenarterienstenose links soll die Indikation für eine perkutane transluminale renale Angioplastie (PTRA) gestellt werden. Die seitengetrennte Reninbestimmung zeigt einen deutlichen Quotienten von über 1,5 im Vergleich zur gesunden Seite nach Blutdrucksenkung. Die Indikation zur Intervention ist damit funktionell gesichert. Die Laboranalytik wird mit der Ziffer 4115 liquidiert.
Fallbeispiel 3: Ausschlussdiagnostik bei beidseitigem Befund
Bei einem Patienten mit beidseitigen atherosklerotischen Veränderungen der Nierenarterien soll geklärt werden, welche Seite für die Hypertonie führend verantwortlich ist. Es erfolgt die seitengetrennte Katheterisierung und die viermalige Reninmessung. Die Auswertung ergibt keine signifikante Seitendifferenz. Auch in diesem Fall ist die Abrechnung der GOÄ 4115 vollumfänglich berechtigt, da die differenzialdiagnostische Abklärung erfolgreich durchgeführt wurde.
Häufige Fehler bei der GOÄ 4115: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger und schwerwiegender Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung der Nierenvenenkatheterisierung mit der selektiven Nebennierenvenen-Katheterisierung. Letztere dient der Abklärung eines primären Hyperaldosteronismus (Conn-Syndrom) und der Lateralisierung eines aldosteronproduzierenden Adenoms. Bei dieser Untersuchung werden jedoch Cortisol und Aldosteron bestimmt, nicht Renin.
Prüfstellen von privaten Krankenversicherungen und Beihilfestellen weisen Liquidationen zurück, bei denen die GOÄ 4115 fälschlicherweise für die Diagnostik des Conn-Syndroms herangezogen wurde. Für die Nebennierenvenen-Diagnostik müssen stattdessen die Einzelbestimmungen für Cortisol (GOÄ 4020) und Aldosteron (GOÄ 4045) abgerechnet werden. Die GOÄ 4115 ist in diesem Kontext nicht anwendbar, da kein Renin seitengetrennt bestimmt wird.
Achtung: Die Katheterisierung der Venen selbst sowie die radiologische Lagekontrolle mittels Kontrastmittel sind keine Bestandteile der GOÄ 4115. Diese operativen und radiologischen Leistungen müssen über die entsprechenden Ziffern der Abschnitte C und O separat liquidiert werden.
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Dokumentation der GOÄ 4115: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genauen Entnahmeorte (Vena renalis dextra und Vena renalis sinistra) sowie die exakten Zeitpunkte der Blutentnahmen dokumentiert sein. Auch das verwendete Stimulanz zur Blutdrucksenkung sowie die gemessenen Blutdruckwerte vor und nach der Applikation gehören in den Befundbericht.
Der Laborbericht muss die vier separaten Messergebnisse der Renin-Konzentration explizit ausweisen. Nur so kann im Falle einer Nachprüfung zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass eine viermalige Bestimmung stattgefunden hat. Ein pauschaler Verweis auf ein "Renin-Profil" ohne Einzeldarstellung der Werte ist für die Abrechnung der GOÄ 4115 unzureichend.
Dokumentationsbeispiel: Seitengetrennte Nierenvenen-Katheterisierung am 15.10.202X. Entnahme 1 & 2 (Ruhe): V. renalis li. (Renin: 12 ng/l), V. renalis re. (Renin: 35 ng/l). Gabe von Nitroprussidnatrium, RR-Abfall von 160/95 auf 115/70 mmHg. Entnahme 3 & 4 (nach Stimulation): V. renalis li. (Renin: 14 ng/l), V. renalis re. (Renin: 78 ng/l). Seitendifferenz nachgewiesen.
GOÄ 4115: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da die GOÄ-Ziffer 4115 dem Abschnitt M angehört, unterliegt sie dem dort gültigen Gebührenrahmen von 1,0 bis 1,3. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-fache der Gebühr. Eine Steigerung auf den Höchstsatz (1,3-fach) ist nur bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig. Solche Gründe können beispielsweise in einer extrem schwierigen Probenaufbereitung oder unvorhergesehenen analytischen Besonderheiten im Labor liegen und müssen auf der Rechnung detailliert begründet werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 4115 deckt rein die Laboranalytik ab. Im klinischen Alltag wird diese Ziffer daher regelmäßig mit den Leistungen für die Katheterisierung der Nierenvenen (z. B. analoge Ziffern oder Ziffern aus dem Bereich der interventionellen Radiologie) kombiniert. Zudem können die Kosten für das verwendete Kontrastmittel sowie das blutdrucksenkende Medikament als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden.
Ziffer 4115 in der neuen GOÄ
Ziffer 4115 (Seitengetrennte Reninbestimmung (Viermalige Bestimmung von Renin)) findet ihren Nachfolger in Nummer 11869 — „Seitengetrennte Renin-Bestimmung (Nierenvenen-Katheterisierung) Abklärung renovaskuläre Hypertonie (Nierenarterienstenose); Plasma; dreimal Renin; Auswertung: apparativ-quantitativ-deskriptiv.“ — mit festem Satz von 118,83 € (bisher beim 2,3-fachen Satz: 128,70 €).
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4115
Was hat nicht gestimmt?