GOÄ 4319: HSV-1-IgM-Antikörper richtig abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 4319
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlichen Untersuchungsmethoden -Herpes simplex Virus 1 (IgM)
Punktzahl 290  
Einfachsatz 16,90 € 1,0x
Regelhöchstsatz 19,44 € 1,1x
Höchstsatz 21,97 € 1,3x
Ausschlüsse

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4319

Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlichen Untersuchungsmethoden -Herpes simplex Virus 1 (IgM) - Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Die GOÄ-Ziffer 4319 beschreibt den qualitativen Nachweis von spezifischen IgM-Antikörpern gegen das Herpes-simplex-Virus Typ 1 (HSV-1). Diese Untersuchung erfolgt in der Regel mittels indirekter Immunfluoreszenz (IFT) oder vergleichbaren immunologischen Methoden. Die Ziffer ist dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) der Gebührenordnung für Ärzte zugeordnet.

Ein wesentlicher Bestandteil der Leistungsbeschreibung ist die Verpflichtung, die untersuchten Parameter in der Liquidation explizit anzugeben. Ohne diese Angabe gilt die Rechnung als nicht ordnungsgemäß erstellt. Die Leistung umfasst die Probenvorbereitung, die Durchführung des immunologischen Tests sowie die fachliche Beurteilung des Ergebnisses.

GOÄ 4319 in der Praxis: Indikation und klinischer Stellenwert

Der qualitative Nachweis von HSV-1-IgM-Antikörpern ist primär bei Verdacht auf eine akute Primärinfektion mit dem Herpes-simplex-Virus Typ 1 indiziert. Da IgM-Antikörper typischerweise in der Frühphase der Infektion gebildet werden, liefert dieser Test wichtige diagnostische Hinweise bei unklaren mukokutanen Läsionen oder neurologischen Symptomen. Auch bei Schwangeren mit Verdacht auf eine Erstinfektion ist die Bestimmung klinisch hochrelevant.

In der Praxis muss die Abgrenzung zu chronischen oder reaktivierten Infektionen beachtet werden. Bei einer Reaktivierung des Virus ist der IgM-Titer oft nicht oder nur geringfügig erhöht, weshalb hier meist der Nachweis von IgG-Antikörpern oder ein direkter Erregernachweis mittels PCR sinnvoller ist. Die GOÄ 4319 ist daher gezielt für die Frühdiagnostik der Erstinfektion einzusetzen.

Tipp: Kombinieren Sie bei unklarem klinischen Bild den IgM-Nachweis mit einer Bestimmung der IgG-Antikörper (z. B. nach GOÄ 4318), um den Immunstatus des Patienten vollständig zu erfassen und eine Reaktivierung von einer Primärinfektion abzugrenzen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4319

Fallbeispiel 1: Verdacht auf primäre Gingivostomatitis herpetica

Ein Patient stellt sich mit schmerzhaften Bläschen im Mundraum und Fieber vor. Zum Ausschluss einer Erstinfektion mit HSV-1 veranlasst der Arzt eine Serumuntersuchung auf HSV-1-IgM-Antikörper. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 4319 zum Regelsatz von 19,44 € (Faktor 1,15).

Fallbeispiel 2: Abklärung einer Enzephalitis im interdisziplinären Kontext

Bei einem Patienten mit akuten neurologischen Ausfällen besteht der Verdacht auf eine HSV-1-Enzephalitis. Neben der Liquor-PCR wird eine Serumdiagnostik durchgeführt, um den Immunstatus zu bestimmen. Die Abrechnung der GOÄ 4319 erfolgt hierbei neben weiteren neurologischen und laborchemischen Basisleistungen.

Fallbeispiel 3: Schwangerschaftsvorsorge bei klinischem Verdacht

Eine schwangere Patientin im zweiten Trimenon zeigt typische herpetiforme Läsionen an der Lippe ohne bekannte Vorerkrankung. Zur Abklärung einer potenziell gefährlichen Primärinfektion wird die GOÄ-Ziffer 4319 abgerechnet. Die Dokumentation weist die Indikation der Schwangerschaftsüberwachung explizit aus.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4319: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4319 ist das Missachten der strikten Abrechnungsausschlüsse. Die Ziffer darf laut den allgemeinen Bestimmungen nicht neben den Ziffern 437 und 4337 berechnet werden. Die Ziffer 437 betrifft die quantitative Bestimmung von Immunglobulinen, während die Ziffer 4337 andere spezifische immunologische Nachweise regelt.

Ein weiterer Beanstandungsgrund durch private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen ist das Fehlen der Parameterangabe auf der Liquidation. Es reicht nicht aus, lediglich die Ziffer 4319 aufzuführen. Der Text

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Ziffer 4319 in der neuen GOÄ

Der IgM-spezifische HSV-1-Antikörpernachweis mittels IFT wird in der neuen GOÄ — zusammen mit den Ziffern 4318 (HSV-1 IgG), 4320 (HSV-2 IgG) und 4321 (HSV-2 IgM) — auf Nummer 11538 „Herpes-simplex-Virus, IFT qualitativ Antikörpernachweis, Spezies-spezifisch (HSV-1, HSV-2); Serum oder Plasma; Immunfluoreszenzmikroskopie; Auswertung: qualitativ" abgebildet — Festpreis 23,69 € (heute: 19,43 €). Eine Mehrfachabrechnung je Isotyp sieht die neue Leistungslegende nicht vor.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4319

Die GOÄ-Ziffer 4319 wird für den qualitativen Nachweis von Herpes-simplex-Virus 1 (IgM) mittels Immunfluoreszenz abgerechnet. Dies ist besonders bei Verdacht auf eine akute Primärinfektion medizinisch indiziert. Die Bestimmung hilft bei der Abgrenzung zu einer Reaktivierung.
Die GOÄ-Ziffer 4319 darf nicht am selben Behandlungstag neben den Ziffern 437 und 4337 abgerechnet werden. Diese Ausschlüsse betreffen andere spezifische immunologische Nachweise und quantitative Immunglobulinbestimmungen. Eine Missachtung führt in der Regel zur Streichung durch die Prüfstellen.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ-Ziffer 4319 beträgt 19,44 € bei Anwendung des Faktors 1,15. Der einfache Gebührensatz liegt bei 16,90 €. Für eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 21,97 € ist eine medizinische Begründung erforderlich.
Ja, die Angabe des untersuchten Parameters ist für eine ordnungsgemäße Liquidation zwingend erforderlich. Auf der Rechnung muss daher explizit der Text "Herpes simplex Virus 1 (IgM)" ausgewiesen werden. Andernfalls gilt die Rechnung als formal fehlerhaft.
Ja, die Kombination der GOÄ 4319 mit der GOÄ 4318 für den IgG-Nachweis ist klinisch sinnvoll und abrechnungstechnisch zulässig. Dadurch lässt sich der vollständige Immunstatus bezüglich HSV-1 bestimmen. Es liegen keine gegenseitigen Abrechnungsausschlüsse vor.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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