GOÄ 4320: HSV-2-IgG-Abrechnung – Tipps & Fallbeispiele

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4320
Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlichen Untersuchungsmethoden -Herpes simplex Virus 2 (IgG)
Punktzahl 290  
Einfachsatz 16,90 € 1,0x
Regelhöchstsatz 19,44 € 1,1x
Höchstsatz 21,97 € 1,3x
Ausschlüsse

Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4320

GOÄ-Ziffer 4320: Qualitativer Nachweis von Antikörpern mittels Immunfluoreszenz oder ähnlichen Untersuchungsmethoden -Herpes simplex Virus 2 (IgG). Die untersuchten Parameter sind in der Rechnung anzugeben.

Die Gebührenordnungsziffer 4320 beschreibt eine spezialisierte Laborleistung aus dem Bereich der medizinischen Immunologie. Sie dient dem qualitativen Nachweis von spezifischen Immunglobulinen der Klasse G (IgG) gegen das Herpes simplex Virus Typ 2 (HSV-2). Diese Untersuchung wird typischerweise mittels indirekter Immunfluoreszenz oder vergleichbar sensitiven immunologischen Testverfahren durchgeführt.

Der offizielle Leistungstext schreibt zwingend vor, dass die konkret untersuchten Parameter auf der Liquidation aufzuführen sind. Ohne diese Angabe ist die Rechnung formal fehlerhaft und kann von Kostenträgern beanstandet werden. Die Ziffer ist dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) der GOÄ zugeordnet und unterliegt den dortigen Abrechnungsbestimmungen.

GOÄ 4320 in der Praxis: Indikationen und korrekte Anwendung

Die Bestimmung von HSV-2-IgG-Antikörpern ist insbesondere bei der Abklärung von rezidivierenden genitalen Ulzera von hoher klinischer Relevanz. Da eine klinische Unterscheidung zwischen HSV-1 und HSV-2 oft unzuverlässig ist, liefert der serologische Nachweis mittels GOÄ 4320 entscheidende diagnostische Hinweise. Auch im Rahmen der Schwangerschaftsvorsorge oder bei Verdacht auf eine neonatale Infektionsgefährdung kommt diese Ziffer regelmäßig zum Einsatz.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet ist die Abklärung des Immunstatus bei immunsupprimierten Patienten. Der qualitative Nachweis zeigt an, ob bereits ein früherer Kontakt mit dem Erreger stattgefunden hat. Dies ist für die Einschätzung des Risikos einer Reaktivierung unter immunsuppressiver Therapie essenziell.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4320

Fallbeispiel 1: Abklärung rezidivierender genitaler Läsionen

Eine Patientin stellt sich mit schmerzhaften, rezidivierenden Bläschen im Genitalbereich vor. Zur Differenzierung zwischen einer HSV-1- und einer HSV-2-Infektion veranlasst der behandelnde Arzt den qualitativen Nachweis von HSV-2-IgG-Antikörpern. Die Laboranalyse erfolgt mittels eines Enzym-Immunoassays (EIA) als ähnliche Untersuchungsmethode.

Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 4320 zum Regelsatz (1,15-fach), da es sich um eine Standard-Laborleistung handelt. Auf der Rechnung wird der Parameter explizit als "Herpes simplex Virus 2 (IgG)" ausgewiesen. Dies sichert die vollständige Erstattungsfähigkeit durch die private Krankenversicherung.

Fallbeispiel 2: Schwangerschaftsvorsorge bei unklarem Partnerstatus

Eine schwangere Patientin im zweiten Trimenon wünscht die Abklärung ihres HSV-2-Status, da ihr Partner an rezidivierendem Herpes genitalis leidet. Um das Risiko einer Erstinfektion in der Spätschwangerschaft einzuschätzen, wird eine Blutprobe entnommen und auf HSV-2-IgG untersucht. Die Analyse wird mittels indirekter Immunfluoreszenz (IIFT) durchgeführt.

Die Indikation ist medizinisch begründet, um präventive Maßnahmen für die Geburt zu planen. Abgerechnet wird die GOÄ 4320. Da keine Komplikationen im Labor auftraten, wird der Regelhöchstsatz von 19,44 Euro liquidiert.

Fallbeispiel 3: Ausschluss einer Reaktivierung unter Immunsuppression

Vor dem Beginn einer hochdosierten immunsuppressiven Therapie bei einem Patienten mit rheumatoider Arthritis soll der serologische Status bezüglich neurotroper Viren geklärt werden. Neben anderen Parametern wird der qualitative Nachweis von HSV-2-IgG angefordert. Die Untersuchung erfolgt im spezialisierten Labor.

Die Abrechnung der GOÄ 4320 erfolgt neben weiteren serologischen Ziffern. Da die Ziffer 4320 nicht durch die anderen angeforderten spezifischen Antikörpernachweise ausgeschlossen ist, ist die Kombination der Laborziffern vollumfänglich zulässig.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4320: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4320 ist die Missachtung der expliziten Ausschlussziffern. Die Ziffer darf laut den Bestimmungen der GOÄ nicht neben den Ziffern 437 (Multiparameter-Nachweis) oder 4337 (andere spezifische Immunfluoreszenztests im selben Untersuchungsgang) abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen prüfen diese Kombinationen automatisiert und kürzen die Erstattung bei Verstößen umgehend.

Achtung: Die zeitgleiche Abrechnung von GOÄ 4320 und GOÄ 437 für denselben Untersuchungsgang ist absolut unzulässig. Es muss darauf geachtet werden, dass bei der Verwendung von Multiplex-Verfahren die übergeordneten Ziffern korrekt angewendet werden.

Ein weiterer Beanstandungsgrund ist das Fehlen der Parameterangabe auf der Liquidation. Der bloße Verweis auf die Ziffernnummer ohne die Nennung von "Herpes simplex Virus 2 (IgG)" führt regelmäßig zu Rückfragen der Beihilfestellen. Die formale Korrektheit der Rechnung ist hierbei der Schlüssel zur reibungslosen Erstattung.

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Dokumentation der GOÄ 4320: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine lückenlose Dokumentation in der Patientenakte unerlässlich. Neben der medizinischen Indikation (z. B. Verdacht auf Herpes genitalis) müssen das Entnahmedatum, die Art des Probenmaterials (in der Regel Serum) und das spezifische Testergebnis dokumentiert werden. Auch die verwendete Methodik sollte im Laborbuch oder der elektronischen Akte hinterlegt sein.

Dokumentation: Indikation: V. a. HSV-2-Infektion bei rezidivierenden genitalen Bläschen. Blutentnahme am 12.10.2023. Laborbefund: HSV-2-IgG qualitativ positiv (Methode: ELISA). Befundbesprechung erfolgt.

Sollte der Befund extern erbracht werden, muss der Laborbericht des Fremdlabors als Befunddokument in der Akte archiviert werden. Dies dient als Nachweis bei eventuellen Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder Rückfragen durch private Kostenträger.

GOÄ 4320: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ 4320 dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) angehört, ist der Gebührenrahmen stark eingeschränkt. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (19,44 Euro). Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Satz (21,97 Euro) ist nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen zulässig. Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind ein ungewöhnlich hoher Aufwand bei der Probenaufbereitung, beispielsweise durch stark lipämische oder hämolytische Seren, die eine Sonderbehandlung im Labor erfordern.

Tipp: Die Begründung für eine Steigerung über den 1,15-fachen Satz hinaus sollte stets patientenbezogen und medizinisch nachvollziehbar formuliert werden. Pauschale Begründungen wie "erhöhter Zeitaufwand" werden von den Kostenträgern meist abgelehnt.

Typische Ziffernkombinationen

In der täglichen Praxis wird die GOÄ 4320 häufig mit Ziffern für die Blutentnahme (z. B. GOÄ 250) und der Beratung (z. B. GOÄ 1 oder GOÄ 3) kombiniert. Auch die Kombination mit dem Nachweis von HSV-1-Antikörpern (z. B. nach GOÄ 4321, falls zutreffend) ist zur differenzialdiagnostischen Abklärung üblich. Es muss jedoch stets darauf geachtet werden, dass keine Überschneidungen mit den Ausschlussziffern vorliegen.

Ziffer 4320 in der neuen GOÄ

Zusammen mit den Ziffern 4318, 4319 und 4321 mündet auch der qualitative HSV-2-IgG-Nachweis mittels Immunfluoreszenz in der neuen GOÄ in Nummer 11538 „Herpes-simplex-Virus, IFT qualitativ Antikörpernachweis, Spezies-spezifisch (HSV-1, HSV-2); Serum oder Plasma; Immunfluoreszenzmikroskopie; Auswertung: qualitativ" — Festpreis 23,69 € (heute: 19,43 €). Werden IgG und IgM gleichzeitig untersucht, kann bei gleichzeitiger Untersuchung beider Isotypen je einmal abgerechnet werden; eine ärztliche Begründung wird empfohlen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4320

Die GOÄ 4320 darf für den qualitativen Nachweis von IgG-Antikörpern gegen das Herpes simplex Virus Typ 2 abgerechnet werden. Typische Indikationen sind der Verdacht auf Herpes genitalis oder die Abklärung des Immunstatus in der Schwangerschaft. Die Untersuchung erfolgt meist mittels Immunfluoreszenz oder ähnlichen immunologischen Methoden.
Die GOÄ-Ziffer 4320 darf nicht am selben Untersuchungstag neben den Ziffern 437 und 4337 abgerechnet werden. Dies betrifft insbesondere Multiparameter-Nachweise oder andere spezifische Immunfluoreszenztests im selben Untersuchungsgang. Eine Missachtung führt regelmäßig zur Erstattungskürzung durch die Kostenträger.
Der Regelhöchstsatz für die GOÄ 4320 beträgt 19,44 Euro bei Anwendung des 1,15-fachen Steigerungssatzes. Der einfache Gebührensatz liegt bei 16,90 Euro. Da es sich um eine Laborleistung handelt, ist der Gebührenrahmen auf maximal das 1,3-fache (21,97 Euro) begrenzt.
Ja, die Angabe des untersuchten Parameters auf der Liquidation ist gemäß den Abrechnungsbestimmungen zwingend erforderlich. Auf der Rechnung muss daher explizit 'Herpes simplex Virus 2 (IgG)' oder eine vergleichbare präzise Bezeichnung aufgeführt werden. Fehlt diese Angabe, gilt die Rechnung als formal fehlerhaft.
Eine Steigerung über den 1,15-fachen Satz hinaus bis maximal zum 1,3-fachen Satz ist in medizinisch begründeten Ausnahmefällen möglich. Dies erfordert eine patientenbezogene Begründung auf der Rechnung, wie etwa einen außergewöhnlich hohen Aufwand bei schwierigen Serumverhältnissen. Pauschale Begründungen werden von den privaten Krankenversicherungen in der Regel abgelehnt.
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