GOÄ 4540: Mykobakterien-Anzucht korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4540
Anzüchtung von Mykobakterien mit mindestens zwei festen und einem flüssigen Nährmedium , je Untersuchungsmaterial
Punktzahl 400  
Einfachsatz 23,31 € 1,0x
Regelhöchstsatz 26,81 € 1,1x
Höchstsatz 30,30 € 1,3x

Die Abrechnung der Mykobakterien-Anzucht nach GOÄ 4540 birgt durch den Leistungskomplex und die Abgrenzung zur apparativen Diagnostik erhebliche Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4540

Anzüchtung von Mykobakterien mit mindestens zwei festen und einem flüssigen Nährmedium, je Untersuchungsmaterial

Die GOÄ-Ziffer 4540 beschreibt eine hochspezifische mikrobiologische Untersuchung zur Anzüchtung von Mykobakterien. Im Gegensatz zu einfachen Kulturen handelt es sich hierbei um einen definierten Leistungskomplex. Dieser erfordert den parallelen Einsatz mehrerer Nährmedien, um eine verlässliche Diagnose zu gewährleisten.

Die Abrechnung erfolgt je Untersuchungsmaterial, was eine präzise Zuordnung der Proben verlangt. Die Ziffer ist im Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) unter den Züchtungsverfahren angesiedelt. Sie stellt hohe Anforderungen an die Qualitätssicherung im Labor.

GOÄ 4540 in der Praxis: Komplexe Anforderungen nach DIN-Vorgaben

In der täglichen Laborpraxis basiert die Durchführung der GOÄ 4540 auf den strengen Richtlinien der DIN 58943-3. Für eine vollständige Erbringung müssen mindestens zwei feste und ein flüssiges Nährmedium beimpft werden. Als erstes festes Medium dient meist ein modifiziertes Löwenstein-Jensen-Medium.

Das zweite feste Medium ist häufig ein Ei-Nährmedium mit Pyruvat-Zusatz oder ein spezieller Middlebrook-Agar. Als flüssiges Medium wird in der Regel eine Kirchner-Bouillon oder ein Middlebrook-Medium verwendet. Vor der Beimpfung muss jedes nicht sterile Untersuchungsmaterial, wie beispielsweise Sputum, aufwendig dekontaminiert und verflüssigt werden.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Probenaufbereitung mittels der N-Acetyl-L-Cystein-NaOH-Methode standardmäßig durchgeführt wird, um die Begleitflora effektiv abzutöten und die Mykobakterien im Sediment anzureichern.

Die Bebrütung der Kulturen erfordert viel Geduld und präzise Kontrollen. Feste Medien werden mindestens acht Wochen, flüssige Medien mindestens sechs Wochen bebrütet. Die Ablesung erfolgt in den ersten Wochen in sehr kurzen, vorgeschriebenen Intervallen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4540

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Lungentuberkulose

Eine Patientin stellt sich mit chronischem Husten und Verdacht auf eine pulmonale Tuberkulose vor. Zur Diagnosesicherung werden an drei aufeinanderfolgenden Tagen Sputum-Proben gewonnen. Jede dieser drei Proben wird separat aufbereitet und auf den geforderten Nährmedien angesetzt. Die Abrechnung der GOÄ 4540 erfolgt in diesem Fall dreimalig, da es sich um drei getrennte Untersuchungsmaterialien handelt.

Fallbeispiel 2: Verdacht auf Hauttuberkulose

Bei einem Patienten besteht der Verdacht auf eine Hauttuberkulose (Lupus vulgaris). Es wird eine Hautbiopsie entnommen und ins Labor gesandt. Aufgrund der Fragestellung erfolgt die Bebrütung zusätzlich bei einer niedrigeren Temperatur von 29 bis 31 Grad Celsius. Die Abrechnung der GOÄ 4540 ist hier einmalig berechtigungsfähig.

Fallbeispiel 3: Magensaft-Untersuchung bei Verdacht auf extrapulmonale Tuberkulose

Bei Verdacht auf eine extrapulmonale Tuberkulose wird bei einem Patienten Magensaft gewonnen. Das Material wird im Labor zentrifugiert, um die Mykobakterien im Sediment anzureichern. Anschließend erfolgt die Beimpfung der zwei festen und des einen flüssigen Nährmediums. Diese Untersuchung wird als einzelne Leistung nach Ziffer 4540 abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4540: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger und schwerwiegender Fehler betrifft die Kombination mit der apparativen Diagnostik. Wird das flüssige Nährmedium automatisiert nach der Ziffer 4585 analysiert, darf die GOÄ 4540 nicht mehr abgerechnet werden. Der Leistungskomplex der Ziffer 4540 wird dadurch gesprengt, da das flüssige Medium bereits über die apparative Leistung abgegolten ist.

Achtung: Die gleichzeitige Abrechnung von GOÄ 4540 und GOÄ 4585 für dieselbe Probe ist unzulässig und wird bei Prüfungen konsequent gestrichen, da sie gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstößt.

Eine zusätzliche Abrechnung des flüssigen Mediums im Rahmen der GOÄ 4540 führt zu einer unzulässigen Doppelbelastung. Dies stellt einen klaren Verstoß gegen das gesetzliche Wirtschaftlichkeitsgebot dar. Auch der Versuch, die verbleibenden festen Medien als Einzelleistungen nach Ziffer 4530 abzurechnen, scheitert in der Praxis an der Höchstwertregelung.

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Dokumentation der GOÄ 4540: Praxisbewährte Hinweise

Für eine rechtssichere Abrechnung ist eine lückenlose Dokumentation aller Arbeitsschritte unerlässlich. Es müssen die genauen Bezeichnungen der verwendeten festen und flüssigen Nährmedien in der Akte festgehalten werden. Auch die Methode der Probenaufbereitung, wie die Dekontamination, muss dokumentiert sein.

Zudem sollten die Bebrütungstemperaturen und die exakten Ablesungszeitpunkte lückenlos dokumentiert werden. Nur so kann bei einer Überprüfung durch private Krankenversicherungen die Erfüllung der DIN-Vorgaben nachgewiesen werden. Ein standardisiertes Dokumentationsprotokoll im Labor-Informations-System (LIS) ist hierfür dringend zu empfehlen.

Dokumentationsbeispiel: Sputum-Aufbereitung nach NALC-NaOH-Methode. Beimpfung von 2x Löwenstein-Jensen (fest) und 1x Middlebrook 7H9 (flüssig). Bebrütung bei 36 °C. Ablesung nach Plan über 8 Wochen durchgeführt.

GOÄ 4540: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Steigerung des Gebührensatzes über den Regelsatz von 1,15-fach hinaus ist bei Laborleistungen im Abschnitt M nur eingeschränkt möglich. Der Höchstsatz liegt hier bei 1,3-fach. Eine Überschreitung des Regelsatzes erfordert eine medizinische Begründung, die auf einen außergewöhnlichen Aufwand hinweist.

Ein solcher Mehraufwand kann beispielsweise durch eine extrem starke Begleitflora entstehen, die eine wiederholte, aufwendige Dekontamination erfordert. Auch eine notwendige Verlängerung der Bebrütungszeit auf bis zu zwölf Wochen bei langsam wachsenden atypischen Mykobakterien rechtfertigt eine Faktorerhöhung. Typische Kombinationen umfassen nachfolgende mikroskopische Untersuchungen nach den Ziffern 4555 oder 4556 bei positivem Kulturbefund.

Typische Ziffernkombinationen

Bei einem positiven Kulturbefund schließt sich unmittelbar die Differenzierung der Mykobakterien an. Hierbei kommen häufig Färbeverfahren nach Ziehl-Neelsen (GOÄ 4555) oder fluoreszenzmikroskopische Untersuchungen (GOÄ 4556) zum Einsatz. Diese nachfolgenden Einzelleistungen sind neben der GOÄ 4540 vollständig berechnungsfähig, sofern sie medizinisch indiziert sind.

Ziffer 4540 in der neuen GOÄ

Die Mykobakterien-Anzüchtung mit mindestens zwei festen und einem flüssigen Nährmedium je Untersuchungsmaterial wird in der neuen GOÄ je Probenmaterial und Nährmedium abgerechnet: Nummer 12407 „Mycobacterium-Anzucht, je Probenmaterial und Nährmedium; Fest- und Flüssigmedien, Bebrütung (ggf. mindestens sechs Wochen); Auswertung: visuell". Festpreis: 40,94 € je Nährmedium, bis zu 3× je Probenmaterial. Das entspricht der alten Mindestanforderung von drei Medien — drei Einheiten: 122,82 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 26,81 €). Das Probenmaterial und die Nährmedien sind in der Rechnung anzugeben.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4540

Nein, eine Nebeneinanderberechnung ist unzulässig. Da die apparative Leistung nach GOÄ 4585 bereits das flüssige Nährmedium abdeckt, würde eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 4540 gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen.
Die Ziffer 4540 ist je Untersuchungsmaterial berechnungsfähig. Werden beispielsweise bei Verdacht auf Lungentuberkulose drei Sputum-Proben an aufeinanderfolgenden Tagen untersucht, kann die Leistung dreimal abgerechnet werden.
Für die Erfüllung des Leistungskomplexes müssen mindestens zwei feste und ein flüssiges Nährmedium eingesetzt werden. Dies entspricht den Vorgaben der DIN 58943-3 für die Mykobakterien-Diagnostik.
Auch bei der Verwendung von mehr als drei Nährmedien darf die GOÄ 4540 nur einmal je Untersuchungsmaterial abgerechnet werden. Die Ziffer stellt eine Mindestanforderung dar und zusätzliche Medien führen nicht zu einer Mehrfachabrechnung.
Feste Nährmedien müssen mindestens acht Wochen und flüssige Nährmedien mindestens sechs Wochen bebrütet werden. Unter bestimmten Bedingungen kann eine Ausdehnung der Bebrütungszeit auf bis zu zwölf Wochen notwendig.
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