GOÄ 4555: Ziehl-Neelsen-Färbung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4555
Lichtmikroskopische Untersuchung angezüchteter Bakterien - einschließlich Anfärbung-, qualitativ, je Untersuchung -Ziehl-Neelsen-Färbung (Bakterienkulturausstrich)
Punktzahl 60  
Einfachsatz 3,50 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,02 € 1,1x
Höchstsatz 4,55 € 1,3x

Die durchgeführten Färbungen sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4555

Lichtmikroskopische Untersuchung angezüchteter Bakterien - einschließlich Anfärbung -, qualitativ, je Untersuchung - Ziehl-Neelsen-Färbung (Bakterienkulturausstrich) -

Die GOÄ-Ziffer 4555 beschreibt eine spezialisierte mikrobiologische Laborleistung aus dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen). Sie umfasst die qualitative lichtmikroskopische Beurteilung von Bakterien, die zuvor auf einem Nährmedium angezüchtet wurden. Der entscheidende Schritt ist hierbei die Durchführung der Ziehl-Neelsen-Färbung, welche die Identifikation säurefester Stäbchen ermöglicht.

Im Leistungsumfang ist die eigentliche Anfärbung des Bakterienkulturausstrichs bereits vollständig enthalten. Ein wichtiger Abrechnungshinweis der GOÄ besagt zudem, dass die konkret durchgeführten Färbungen auf der Rechnung explizit anzugeben sind. Dies dient der Transparenz und Prüfbarkeit der erbrachten Leistung gegenüber den Kostenträgern.

GOÄ 4555 in der Praxis: Indikation und mikrobiologischer Stellenwert

Die Anwendung der GOÄ-Ziffer 4555 ist primär im Rahmen der Tuberkulose-Diagnostik oder beim Verdacht auf Infektionen mit atypischen Mykobakterien (MOTT) klinisch relevant. Da Mykobakterien aufgrund ihrer lipidreichen Zellwand mit herkömmlichen Färbeverfahren wie der Gram-Färbung schlecht darstellbar sind, ist die Ziehl-Neelsen-Färbung der diagnostische Goldstandard in der Lichtmikroskopie.

Die Leistung setzt zwingend voraus, dass die Untersuchung an angezüchteten Bakterien (Kulturausstrich) erfolgt. Eine direkte Untersuchung von nativem Patientenmaterial (z. B. Sputum oder Urin) ohne vorherige Anzüchtung fällt nicht unter diese Ziffer. Hierfür existieren eigenständige Gebührenordnungsnummern, die im Praxisalltag sauber abgegrenzt werden müssen.

Tipp: Achten Sie darauf, dass die Ziffer 4555 erst nach dem Wachstum von Kolonien auf den entsprechenden Kulturmedien abgerechnet wird. Die Dokumentation des Wachstumsbeginns ist eine wichtige Voraussetzung für die Plausibilität.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4555

Fallbeispiel 1: Verdacht auf pulmonale Tuberkulose

Bei einem Patienten mit chronischem Husten und Gewichtsverlust wird eine Sputumkultur angelegt. Nach dem Wachstum verdächtiger Kolonien auf dem Löwenstein-Jensen-Medium erfolgt die Differenzierung. Es wird ein Kulturausstrich angefertigt und mittels Ziehl-Neelsen-Färbung mikroskopiert. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 4555 für die Identifizierung der angezüchteten säurefesten Stäbchen.

Fallbeispiel 2: Varia-Mykobakteriose bei immunsupprimierten Patienten

Ein immunsupprimierter Patient zeigt chronische Hautläsionen, aus denen eine Gewebekultur angelegt wird. Nach erfolgreicher Anzüchtung wird zur Abgrenzung von Nokardien oder Mykobakterien eine Ziehl-Neelsen-Färbung durchgeführt. Die mikroskopische Auswertung der Kulturkolonien rechtfertigt die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4555, da es sich um angezüchtetes Material handelt.

Fallbeispiel 3: Qualitätskontrolle und Stamm-Identifizierung

In einem spezialisierten Labor wird ein Referenzstamm von Mycobacterium tuberculosis zur Qualitätskontrolle kultiviert. Zur Verifizierung der Reinheit der Kultur wird ein Ausstrich gefärbt und beurteilt. Auch diese rein qualitative Überprüfung der angezüchteten Bakterien wird über die GOÄ 4555 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4555: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung von Direktpräparaten und Kulturausstrichen. Wird die Ziehl-Neelsen-Färbung direkt aus dem Sputum des Patienten ohne vorherige Kultur durchgeführt, darf nicht die GOÄ 4555 angesetzt werden. Für diese Direktuntersuchung ist stattdessen die Ziffer 3509 oder eine vergleichbare Ziffer des entsprechenden Abschnitts heranzuziehen.

Zudem beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen regelmäßig das Fehlen der konkreten Färbebezeichnung auf der Liquidation. Da der offizielle Text vorschreibt, dass die durchgeführten Färbungen anzugeben sind, führt das Unterlassen dieses Zusatzes oft zu Erstattungskürzungen. Der Zusatz "Ziehl-Neelsen-Färbung" sollte daher fest im Abrechnungssystem hinterlegt sein.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 4555 und anderen unspezifischen Färbungen (wie der Gram-Färbung nach GOÄ 4554) aus derselben Kulturkolonie ist nur dann zulässig, wenn es sich um getrennte Fragestellungen und separate Untersuchungsgänge handelt. Dies muss in der Akte nachvollziehbar begründet sein.

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Dokumentation der GOÄ 4555: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen und Rückfragen der Kostenträger. In der Patientenakte muss klar ersichtlich sein, von welcher Primärkultur der Ausstrich genommen wurde. Auch das mikroskopische Ergebnis (z. B. "säurefeste Stäbchen nachgewiesen/nicht nachgewiesen") muss zwingend dokumentiert werden.

Zusätzlich sollten das Datum der Untersuchung, der Name des Untersuchers sowie die spezifische Färbemethode festgehalten werden. Dies sichert nicht nur die Abrechnung ab, sondern entspricht auch den Richtlinien der Qualitätssicherung in der Mikrobiologie.

Dokumentation: Kultur vom 12.10. (Sputum) zeigt Koloniewachstum. Kulturausstrich angefertigt, Ziehl-Neelsen-Färbung durchgeführt. Lichtmikroskopischer Befund: Nachweis von säurefesten Stäbchenbakterien (qualitativ positiv). Abrechnung nach GOÄ 4555.

GOÄ 4555: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Als Leistung des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) unterliegt die GOÄ-Ziffer 4555 einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt bei dem 1,15-fachen Satz, der Höchstsatz bei dem 1,3-fachen Satz. Eine Steigerung über den Schwellenwert von 1,15 hinaus ist nur bei Vorliegen besonderer Erschwernisse zulässig.

Typische Begründungen für eine Steigerung auf den 1,3-fachen Satz sind beispielsweise ein extrem zähes oder schwer aufzubereitendes Kulturmaterial, das eine aufwendige Vorbehandlung erforderte. Auch eine atypische Morphologie der Bakterien, die eine zeitaufwendige Differenzierung im Mikroskop notwendig machte, kann als Begründung dienen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 4555 wird häufig im Komplex mit den Ziffern für die vorausgehende Bakterienkultur (z. B. GOÄ 4530 oder GOÄ 4538 für Mykobakterienkulturen) abgerechnet. Auch die Kombination mit nachfolgenden Identifizierungsverfahren wie biochemischen Reaktionen oder molekularbiologischen Untersuchungen (z. B. PCR nach GOÄ 4780 ff.) ist bei komplexen Fragestellungen üblich und zulässig.

Ziffer 4555 in der neuen GOÄ

Die Ziehl-Neelsen-Färbung aus dem Bakterienkulturausstrich wird zur neuen Nummer 12441 — Ziehl-Neelsen-Färbung, je Reinkultur. Der Festpreis beträgt 12,25 € je Reinkultur — dreimal so viel wie der heutige 2,3-fache Satz von 4,02 €. Die Methodik (Reinkultur-Ausstrich, Hellfeldmikroskopie, qualitative Auswertung) bleibt identisch.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4555

Die GOÄ-Ziffer 4555 wird für die lichtmikroskopische Untersuchung angezüchteter Bakterien mittels Ziehl-Neelsen-Färbung berechnet. Dies dient dem Nachweis von säurefesten Stäbchen wie Mykobakterien aus einem Kulturausstrich.
Der Einfachsatz (1,0-fach) der GOÄ 4555 beträgt 3,50 Euro. Der Regelhöchstsatz für Laborleistungen im Abschnitt M (1,15-fach) liegt bei 4,02 Euro, während der Höchstsatz (1,3-fach) mit 4,55 Euro bewertet ist.
Ja, gemäß den offiziellen Abrechnungsbestimmungen der GOÄ ist die Angabe der konkret durchgeführten Färbung auf der Liquidation zwingend erforderlich. Ohne diesen Zusatz kann die Erstattung durch private Krankenversicherungen verweigert werden.
Die Ziffer 4555 ist je Untersuchung berechnungsfähig. Werden verschiedene Kulturen oder separate Probenmaterialien in getrennten Untersuchungsgängen analysiert, ist eine mehrfache Abrechnung unter Angabe der Begründung möglich.
Die GOÄ 4555 darf nicht mit anderen Ziffern für identische Färbeverfahren aus derselben Probe kombiniert werden. Zudem sind allgemeine Ausschlüsse des Abschnitts M für Laboruntersuchungen zu berücksichtigen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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