GOÄ 4631: Abrechnung des viralen Antigen-Nachweises

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4631
Nachweis von viralen Antigenen im Nativmaterial mittels Agglutinationsreaktion (z.B. Latex-Agglutination), je Untersuchung -Untersuchungen mit ähnlichem methodischen Aufwand
Punktzahl 60  
Einfachsatz 3,50 € 1,0x
Regelhöchstsatz 4,02 € 1,1x
Höchstsatz 4,55 € 1,3x

Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4631

Nachweis von viralen Antigenen im Nativmaterial mittels Agglutinationsreaktion (z.B. Latex-Agglutination), je Untersuchung -Untersuchungen mit ähnlichem methodischen Aufwand
Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.

Die GOÄ-Ziffer 4631 beschreibt eine labordiagnostische Leistung zum Nachweis von viralen Antigenen direkt aus unbehandeltem Patientenmaterial. Als Methode wird hierbei die Agglutinationsreaktion, wie beispielsweise die Latex-Agglutination, herangezogen. Diese Methode zeichnet sich durch eine schnelle visuelle oder optische Auswertung aus, bei der die Verklumpung von antikörperbeladenen Partikeln mit den viralen Antigenen gemessen wird.

Ein wesentlicher formaler Aspekt dieser Ziffer ist die Verpflichtung, die konkret untersuchten Viren auf der Rechnung anzugeben. Ohne diese Angabe gilt die Liquidation als formal fehlerhaft und kann von Kostenträgern zurückgewiesen werden. Die Leistung ist dem Abschnitt M II der Gebührenordnung für Ärzte zugeordnet und unterliegt damit den spezifischen Bestimmungen für Laboruntersuchungen im Nativmaterial.

GOÄ 4631 in der Praxis: Schnelldiagnostik viraler Infektionen

In der täglichen Praxis kommt die GOÄ-Ziffer 4631 vor allem dann zum Einsatz, wenn ein schneller Erregernachweis für therapeutische oder hygienische Entscheidungen erforderlich ist. Typische Anwendungsbereiche sind der Nachweis von Rotaviren oder Adenoviren im Stuhl von Patienten mit akuter Gastroenteritis. Auch der Nachweis von viralen Antigenen im Liquor bei Verdacht auf eine virale Meningitis kann über diese Ziffer abgerechnet werden.

Die Agglutinationsreaktion bietet den Vorteil, dass sie ohne aufwendige Laborgeräte direkt in der Praxis oder im angeschlossenen Labor durchgeführt werden kann. Sie dient oft als patientennahe Sofortdiagnostik (Point-of-Care-Testing), um rasch eine Arbeitsdiagnose zu sichern. Grenzt man diese Methode von aufwendigeren Verfahren wie dem ELISA oder der PCR ab, so stellt die GOÄ 4631 die wirtschaftliche Basisvariante dar.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4631

Fallbeispiel 1: Verdacht auf Rotavirus-Gastroenteritis bei einem Kleinkind

Ein zweijähriges Kind wird mit akutem, wässrigem Durchfall und Erbrechen in der Praxis vorgestellt. Zur schnellen Abklärung einer hochinfektiösen Rotavirus-Infektion führt das Praxisteam einen Latex-Agglutinationstest mit einer frischen Stuhlprobe durch. Das Ergebnis liegt nach wenigen Minuten vor und ist positiv. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 4631 unter Angabe des Erregers (Rotavirus) auf der Rechnung.

Fallbeispiel 2: Abklärung einer Adenovirus-Infektion

Ein erwachsener Patient klagt über anhaltenden Durchfall und eine zeitgleich aufgetretene Bindehautentzündung. Der Verdacht fällt auf eine Adenovirus-Infektion, weshalb eine Stuhlprobe mittels Agglutinationstest untersucht wird. Der Nachweis verläuft negativ, was für die weitere symptomatische Therapie entscheidend ist. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 4631 mit dem Rechnungszusatz Nachweis von Adenovirus-Antigen.

Fallbeispiel 3: Paralleler Nachweis zweier Erreger bei unklarem Infekt

Bei einem Säugling mit schwerer Gastroenteritis soll sowohl auf Rotaviren als auch auf Adenoviren getestet werden. Es werden zwei separate Agglutinationstests aus derselben Stuhlprobe durchgeführt. Da es sich um zwei eigenständige Untersuchungen auf unterschiedliche virale Antigene handelt, ist die GOÄ-Ziffer 4631 zweimal berechnungsfähig. Auf der Rechnung müssen beide Erreger explizit aufgeführt werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4631: Was Prüfer beanstanden

Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 4631 ist das Fehlen der Erregerbezeichnung auf der Liquidation. Private Krankenversicherungen und Beihiltestellen kürzen diese Position konsequent, wenn der Name des nachgewiesenen Virus nicht explizit aufgeführt ist. Ein einfacher Eintrag wie Antigen-Nachweis reicht formal nicht aus.

Ein weiterer Fehler betrifft die unzulässige Doppelabrechnung mit höherwertigen Verfahren. Wird am selben Tag für denselben Erreger zusätzlich eine PCR (z. B. nach GOÄ 4780) oder ein ELISA durchgeführt, ist die Abrechnung der einfacheren Agglutinationsreaktion meist nicht nebeneinander zulässig. Prüfstellen werten dies als unwirtschaftliche Doppeluntersuchung.

Achtung: Achten Sie penibel darauf, dass bei der Mehrfachabrechnung der Ziffer 4631 an einem Tag die unterschiedlichen Zielviren klar dokumentiert und auf der Rechnung einzeln ausgewiesen werden, um den Vorwurf einer unzulässigen Duplizierung zu vermeiden.

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Dokumentation der GOÄ 4631: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Schild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation, das verwendete Nativmaterial sowie das genaue Testergebnis dokumentiert werden. Auch der Name des verwendeten Testkits und das Ablaufdatum sollten idealerweise festgehalten werden.

Für die Rechtssicherheit empfiehlt es sich, auch den Zeitpunkt der Probenentnahme und der Testdurchführung zu notieren. Dies belegt den Charakter der Sofortdiagnostik und stützt die medizinische Notwendigkeit. Ein kurzes, prägnantes Dokumentationsschema im Praxis-EDV-System erleichtert diesen Prozess erheblich.

Dokumentation: Akute Gastroenteritis, wässriger Stuhl seit 24h. Durchführung Latex-Agglutinationstest auf Rotavirus-Antigen (Hersteller: X-Test, Charge: 12345). Ergebnis: Positiv. Befund an Eltern übermittelt.

GOÄ 4631: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ-Ziffer 4631 dem Abschnitt M II angehört, ist der Gebührenrahmen stark eingeschränkt. Der Regelhöchstsatz beträgt das 1,15-Fache der Gebühr, der maximale Steigerungssatz liegt beim 1,3-Fachen. Eine Steigerung auf den Höchstsatz von 1,3 ist nur mit einer schriftlichen Begründung möglich, beispielsweise bei besonders zähflüssigem Stuhlmaterial, das eine aufwendige Vorbereitung erforderte.

Typische Ziffernkombinationen

Im Praxisalltag wird die Ziffer 4631 häufig mit Beratungs- und Untersuchungsleistungen kombiniert. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit der GOÄ-Ziffer 1 (Beratung) oder der GOÄ-Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung). Auch die Probenentnahme, beispielsweise eine Blutentnahme nach GOÄ 250, kann je nach klinischem Kontext zusätzlich berechnet werden, sofern die Kriterien der Gebührenordnung erfüllt sind.

Tipp: Nutzen Sie bei der Abrechnung von Laborleistungen im eigenen Praxislabor stets die Möglichkeit der Kombination mit den entsprechenden Beratungsziffern, um den gesamten Behandlungsfall adäquat abzubilden.

Ziffer 4631 in der neuen GOÄ

Die Auffangziffer für Agglutinationstests zum Nachweis viraler Antigene im Nativmaterial mit ähnlichem methodischen Aufwand wird der neuen Nummer 12591 zugeordnet — Adenoviridae, Antigen-AT, mittels Agglutinationstest. Festpreis 12,26 € je Untersuchung (heute beim 2,3-fachen Satz: 4,02 €). Das Nativmaterial ist anzugeben. 12591 (Agglutinationstest) und 12592 (Immunoassay) schließen sich gegenseitig aus.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4631

Der einfache Gebührensatz für die GOÄ-Ziffer 4631 beträgt 3,50 Euro bei einer Punktzahl von 60 Punkten. Unter Berücksichtigung des üblichen 1,15-fachen Steigerungssatzes für Laborleistungen ergibt sich ein Betrag von 4,02 Euro. Der maximale Höchstsatz liegt beim 1,3-fachen Satz mit 4,55 Euro.
Die Ziffer 4631 dient dem Nachweis von viralen Antigenen mittels Agglutinationsreaktion, wie beispielsweise Rotaviren oder Adenoviren im Stuhl. Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass die konkret untersuchten Viren auf der Rechnung namentlich angegeben werden.
Ja, die GOÄ-Ziffer 4631 ist für unterschiedliche Viren auch mehrfach am selben Tag berechenbar. Voraussetzung hierfür ist, dass separate Untersuchungen für verschiedene Erreger durchgeführt und diese einzeln auf der Liquidation ausgewiesen werden.
Eine Nebeneinanderberechnung der GOÄ 4631 und einer PCR-Untersuchung für denselben Erreger ist in der Regel nicht zulässig. Die gleichzeitige Durchführung einfacher und hochentwickelter Nachweisverfahren am selben Tag gilt als unwirtschaftlich, es sei denn, es liegt eine besondere medizinische Begründung vor.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen die klinische Indikation, das verwendete Nativmaterial sowie das Testergebnis dokumentiert werden. Zudem empfiehlt es sich, den Namen des Testkits und die Chargennummer in der Patientenakte festzuhalten.
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