GOÄ 4644: Influenza-Antigennachweis korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 4644
Ligandenassay (z. B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von viralen Antigenen im Nativmaterial, je Untersuchung -Influenza-Viren
Punktzahl 250  
Einfachsatz 14,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 16,76 € 1,1x
Höchstsatz 18,94 € 1,3x

Die untersuchten Viren sind in der Rechnung anzugeben.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4644

Ligandenassay (z. B. Enzym- oder Radioimmunoassay) - gegebenenfalls einschließlich Doppelbestimmung und aktueller Bezugskurve -, zum Nachweis von viralen Antigenen im Nativmaterial, je Untersuchung -Influenza-Viren

Die offizielle Leistungsbeschreibung der GOÄ-Ziffer 4644 definiert den methodischen Rahmen für den Antigennachweis von Influenza-Viren. Diese Leistung umfasst alle labortechnischen Schritte eines klassischen Ligandenassays, wie beispielsweise eines Enzym-Immunoassays (EIA) oder eines Radioimmunoassays (RIA). Auch moderne immunchromatographische Schnelltests, die in der Praxis als Point-of-Care-Diagnostik (POCT) durchgeführt werden, fallen unter diese Gebührenordnungsposition.

In der Leistungslegende ist explizit festgelegt, dass eine eventuelle Doppelbestimmung sowie die Erstellung einer aktuellen Bezugskurve bereits mit der Gebühr abgegolten sind. Eine separate Berechnung dieser Teilschritte ist daher ausgeschlossen. Zudem bestimmt die GOÄ, dass die konkret untersuchten Viren zwingend auf der Liquidation anzugeben sind.

GOÄ 4644 in der Praxis: Schnelldiagnostik bei akutem Influenza-Verdacht

In der täglichen Praxis kommt die GOÄ-Ziffer 4644 vor allem während der klassischen Grippewelle zum Einsatz. Wenn Patienten mit typischen Symptomen wie plötzlichem hohem Fieber, trockenem Husten und ausgeprägten Gliederschmerzen die Praxis aufsuchen, ist eine schnelle Differenzialdiagnostik entscheidend. Der Nachweis erfolgt meist direkt in der Praxis mittels eines Antigen-Schnelltests aus einem nasopharyngealen oder oropharyngealen Abstrich.

Die rasche Diagnose ermöglicht nicht nur eine gezielte antivirale Therapie, sondern ist auch für den Infektionsschutz von hoher Bedeutung. Insbesondere bei Risikopatienten, wie chronisch Kranken oder Senioren, hilft das schnelle Testergebnis, schwere Verläufe frühzeitig abzuwenden. Die Abrechnung setzt voraus, dass das native Untersuchungsmaterial direkt für den Ligandenassay verwendet wird.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4644

Fallbeispiel 1: Akuter Influenza-Verdacht in der Hausarztpraxis

Ein 45-jähriger Patient stellt sich mit akutem Fieber, trockenem Reizhusten und ausgeprägtem Krankheitsgefühl vor. Zur Abklärung wird ein Influenza-Antigen-Schnelltest durchgeführt. Der Test liefert nach wenigen Minuten ein positives Ergebnis für Influenza A. Die Praxis rechnet für diese Untersuchung die GOÄ-Ziffer 4644 ab und dokumentiert das Ergebnis sowie den Erreger präzise in der Patientenakte.

Fallbeispiel 2: Pädiatrische Abklärung bei Fieber unklarer Genese

Ein 3-jähriges Kind wird mit hohem Fieber und Atembeschwerden in der Praxis vorgestellt. Um eine zielgerichtete Therapie einzuleiten und unnötige Antibiotikagaben zu vermeiden, erfolgt ein Schnelltest auf Influenza-Viren. Nach Entnahme eines nasalen Abstrichs wird der Ligandenassay durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 4644 unter Angabe der untersuchten Viren auf der Rechnung.

Fallbeispiel 3: Differenzialdiagnostik bei einem Risikopatienten

Ein 78-jähriger Patient mit schwerer COPD klagt über akute respiratorische Symptome. Aufgrund des hohen Risikos für Komplikationen führt der Arzt umgehend einen Antigennachweis im Nativmaterial durch. Der Test verläuft negativ, was die weitere diagnostische Ausrichtung beeinflusst. Die Leistung wird mit der GOÄ-Ziffer 4644 liquidiert, wobei die medizinische Notwendigkeit der schnellen Abklärung dokumentiert wird.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4644: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Liquidation der GOÄ-Ziffer 4644 ist das Fehlen der genauen Erregerbezeichnung auf der Rechnung. Die GOÄ schreibt zwingend vor, dass die untersuchten Viren anzugeben sind. Fehlt dieser Zusatz, führt dies regelmäßig zu Rückfragen oder Kürzungen durch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen.

Zudem darf die Ziffer nicht mehrfach für denselben Testträger berechnet werden, wenn dieser sowohl Influenza A als auch Influenza B in einem einzigen Kombinations-Testkit nachweist. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall als eine einzige Untersuchung. Eine doppelte Ansetzung der Ziffer 4644 für denselben Testdurchlauf ist nicht zulässig und wird von Prüfern konsequent gestrichen.

Achtung: Die Angabe der konkreten Virenart auf der Liquidation ist zwingend erforderlich. Fehlt dieser Zusatz (z. B. "Nachweis von Influenza-A- und B-Viren"), kann die private Krankenversicherung die Erstattung der gesamten Position rechtmäßig verweigern.

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Dokumentation der GOÄ 4644: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das Fundament einer erfolgreichen Abrechnung und schützt vor Regressen. In der Patientenakte müssen die klinische Indikation, die Art des gewonnenen Nativmaterials sowie das konkrete Testergebnis detailliert festgehalten werden. Auch der Name des verwendeten Testkits und die Chargennummer sollten idealerweise erfasst werden.

Besonders bei der Steigerung des Gebührensatzes ist eine präzise Dokumentation der Erschwernisgründe unerlässlich. Falls die Probenentnahme oder die Testdurchführung unter erschwerten Bedingungen stattfand, muss dies im Krankenblatt nachvollziehbar dokumentiert sein, um Rückfragen der Kostenträger standzuhalten.

Dokumentation: Akuter Infekt der oberen Atemwege mit V. a. Influenza. Nasopharyngealer Abstrich entnommen. Durchführung Ligandenassay (Schnelltest) auf Influenza-A- und B-Antigene. Ergebnis: Influenza-A positiv, Influenza-B negativ. Testkit: [Hersteller/Charge].

GOÄ 4644: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ-Ziffer 4644 dem Abschnitt M II (Laboratoriumsuntersuchungen) angehört, unterliegt sie einem eingeschränkten Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz (16,76 €), der maximale Höchstsatz beim 1,3-fachen Satz (18,94 €). Eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 1,3 ist nur mit einer patientenbezogenen, medizinischen Begründung zulässig.

Typische Begründungen für eine Schwellenüberschreitung sind eine schwierige Probenentnahme bei Kleinkindern oder stark abwehrbereiten Patienten sowie eine aufwendige Aufbereitung von zähem Nativmaterial. Auch die Durchführung unter extremem Zeitdruck im Rahmen eines akuten Notfalls kann eine Steigerung rechtfertigen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ-Ziffer 4644 wird im Praxisalltag häufig mit anderen diagnostischen und beratenden Leistungen kombiniert. Zulässig ist die Nebeneinanderberechnung mit der symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 sowie der Beratung nach GOÄ-Ziffer 1. Auch die Entnahme des Abstrichmaterials kann unter bestimmten Voraussetzungen gesondert liquidiert werden.

Tipp: Die Entnahme von Abstrichmaterial für den Ligandenassay kann zusätzlich mit der GOÄ-Ziffer 298 (Sonderleistung) berechnet werden, sofern dies nicht als bloße Vorbereitungshandlung der Laborleistung gewertet wird.

Ziffer 4644 in der neuen GOÄ

Der Ligandenassay zum Nachweis von Influenza-Viren-Antigenen wird in der neuen GOÄ nach Detailliertheit der Typisierung und Methode aufgeteilt:

  • 12598 Influenza-A- und Influenza-B-Virus, Antigen-IA — ohne Typspezifizierung einmal (13,84 €), bei typspezifischem Nachweis (A und B getrennt) zweimal berechnungsfähig (je 13,84 €)
  • 11043 Influenza-A- und/oder Influenza-B-Virus mittels immunologischem Schnelltestformat (z. B. Immunchromatographie) — einmal je Untersuchung (13,45 €)

Heute bringt die 4644 beim 2,3-fachen Satz 16,76 €. 12598 und 11043 sind bei gleichem Probenmaterial nicht nebeneinander berechnungsfähig.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4644

Die GOÄ-Ziffer 4644 ist je Untersuchung berechnungsfähig. Werden getrennte Proben oder unterschiedliche methodische Ansätze für verschiedene Influenza-Subtypen durchgeführt, ist eine mehrfache Berechnung möglich. Dies muss jedoch auf der Rechnung detailliert begründet und die untersuchten Viren müssen einzeln angegeben werden.
Nein, die reine Probenentnahme ist nicht im Leistungsumfang der GOÄ 4644 enthalten. Für die Entnahme eines Abstrichs kann zusätzlich die GOÄ-Ziffer 298 berechnet werden. Achten Sie darauf, dass die Dokumentation die medizinische Notwendigkeit des Abstrichs klar belegt.
Für die GOÄ 4644 als Laborleistung des Abschnitts M gilt der reduzierte Gebührenrahmen. Der Regelhöchstsatz liegt bei dem 1,15-fachen Satz (16,76 €), während der maximale Höchstsatz das 1,3-fache (18,94 €) beträgt. Eine Steigerung über den 1,15-fachen Satz hinaus erfordert eine patientenbezogene Begründung.
Auf der Liquidation müssen die konkret untersuchten Viren explizit angegeben werden. Ein allgemeiner Eintrag ohne Erregerbezeichnung führt in der Regel zur Beanstandung durch die Kostenträger. Schreiben Sie beispielsweise „Nachweis von Influenza-A- und Influenza-B-Viren“.
Eine Nebeneinanderberechnung von Antigen-Schnelltest (GOÄ 4644) und PCR-Nachweis desselben Erregers aus derselben Probe ist in der Regel nicht zulässig. Die PCR gilt als höherwertige und sensitivere Methode, die den Antigen-Nachweis medizinisch überflüssig macht. Bei unterschiedlichen Fragestellungen oder getrennten Probenentnahmen ist eine Ausnahme mit genauer Begründung denkbar.
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