Ein kompakter Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer 4670 für die lichtmikroskopische immunologische Identifizierung von Viren in der Laborpraxis.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4670
Lichtmikroskopische immunologische Untersuchung zur Identifizierung von Viren – einschließlich Fluoreszenz-, Enzym- oder anderer Markierung – , je Antiserum
Die GOÄ-Ziffer 4670 beschreibt eine hochspezifische Laborleistung zur Identifizierung von Viren. Der Leistungsinhalt umfasst die lichtmikroskopische Darstellung von viralen Antigenen, die zuvor in einer Zellkultur angezüchtet wurden. Hierbei kommen spezifische, markierte Antikörper zum Einsatz, die im Rahmen einer Antigen-Antikörper-Reaktion an das gesuchte Virusantigen binden.
Die methodische Durchführung schließt verschiedene Markierungsverfahren wie die Fluoreszenzmikroskopie oder enzymatische Markierungen explizit ein. Die Abrechnung erfolgt je verwendetem Antiserum, was eine differenzierte Diagnostik ermöglicht. Diese Leistung ist im Abschnitt M IV. 2. c. (Identifizierung, Charakterisierung) der Gebührenordnung verortet.
GOÄ 4670 in der Praxis: Indikation und Methodik
In der klinischen Praxis wird die GOÄ 4670 angewendet, wenn nach einer erfolgreichen Virusanzucht in der Zellkultur die genaue Spezies bestimmt werden muss. Typische Indikationen sind der Nachweis von respiratorischen Viren, Enteroviren oder Herpesviren. Die Zellkulturdiagnostik dient hierbei als Ausgangsbasis für die anschließende immunologische Typisierung.
Methodisch-analytisch entspricht dieses Verfahren der Untersuchung von Nativmaterial nach GOÄ-Ziffer 4636. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass bei der Ziffer 4670 das Untersuchungsmaterial aus einer vorausgegangenen Zellkultur stammt. Dies ermöglicht eine deutlich höhere Sensitivität, da die Viruslast vor der Identifizierung künstlich vermehrt wurde.
Tipp: Auch wenn moderne PCR-Verfahren an Bedeutung gewonnen haben, bleibt die Anzucht mit anschließender Identifizierung mittels GOÄ 4670 der Goldstandard für den Nachweis der Replikationsfähigkeit von Viren.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4670
Fallbeispiel 1: Identifizierung von Influenza-Subtypen
Bei einem Patienten mit schwerem respiratorischen Infekt wird eine Virusanzucht aus einem Rachenabstrich durchgeführt. Nach positivem Kulturwachstum erfolgt die Identifizierung des Influenza-Virus mittels Immunfluoreszenz unter Verwendung von zwei unterschiedlichen Antiseren (Influenza A und Influenza B). Abgerechnet wird die GOÄ 4670 zweifach, da zwei getrennte Antiseren zur definitiven Differenzierung eingesetzt wurden.
Fallbeispiel 2: Nachweis von Adenoviren in der Zellkultur
Zur Abklärung einer therapierefraktären Keratokonjunktivitis wird eine Zellkultur angelegt. Die anschließende lichtmikroskopische Identifizierung des Adenovirus erfolgt mittels enzymmarkierter Antikörper. Da ein spezifisches Antiserum verwendet wird, erfolgt die Abrechnung der GOÄ 4670 einfach neben den Kosten für die Zellkultur.
Fallbeispiel 3: Differenzierung von Herpes-simplex-Viren (HSV-1 vs. HSV-2)
Nach der Anzucht von Viren aus Bläscheninhalt soll eine genaue Typisierung erfolgen. Es werden zwei spezifische, fluoreszenzmarkierte Antikörper gegen HSV-1 und HSV-2 eingesetzt. Die Abrechnung der GOÄ 4670 erfolgt zweifach, da die Identifizierung den parallelen Einsatz von zwei unterschiedlichen Antiseren in getrennten Ansätzen erforderte.
Häufige Fehler bei der GOÄ 4670: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der Missachtung der laborübergreifenden Mengenbegrenzung. Die GOÄ 4670 unterliegt zusammen mit den Ziffern 4666, 4667, 4668 und 4671 einer strikten Ausschlussregelung. Aus diesem Pool von fünf Ziffern dürfen pro Behandlungstag insgesamt maximal zwei Leistungen abgerechnet werden.
Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen betrifft die formale Verknüpfung mit der GOÄ-Ziffer 4665. Laut Leistungsbeschreibung setzt die GOÄ 4670 diese Stufendiagnostik voraus. Da diese Methode jedoch als medizinisch-technisch überholt gilt, beanstanden Prüfer das Fehlen der Ziffer 4665 heute in der Regel nicht mehr, sofern die medizinische Notwendigkeit der direkten Identifizierung dokumentiert ist.
Achtung: Die mehrfache Abrechnung der GOÄ 4670 an einem Tag ist nur dann zulässig, wenn tatsächlich unterschiedliche, spezifische Antiseren verwendet wurden. Eine reine Duplikatmessung mit demselben Antiserum darf nicht mehrfach berechnet werden.
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Dokumentation der GOÄ 4670: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger. In der Patientenakte muss die Indikation für die Zellkultur sowie das Ergebnis der mikroskopischen Untersuchung exakt festgehalten werden. Insbesondere bei der Merfachabrechnung müssen die verwendeten Antiseren namentlich genannt werden.
Der Befundbericht sollte neben dem positiven oder negativen Nachweis auch Angaben zur verwendeten Methodik (z. B. Immunfluoreszenz) enthalten. Dies belegt die Erfüllung aller Leistungskriterien der GOÄ 4670. Eine standardisierte Dokumentationsvorlage im Laborinformationssystem (LIS) minimiert hierbei den administrativen Aufwand.
Dokumentation: "Lichtmikroskopische Identifizierung von HSV aus Zellkultur (Ansatz vom [Datum]) mittels indirekter Immunfluoreszenz. Einsatz von spezifischen Antiseren gegen HSV-1 (positiv) und HSV-2 (negativ). Befund durch Dr. med. [Name] validiert."
GOÄ 4670: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Als Leistung des Abschnitts M (Laboratoriumsuntersuchungen) ist der Spielraum für Steigerungen stark reglementiert. Der Regelhöchstsatz liegt beim 1,15-fachen Satz. Eine Steigerung bis zum 1,3-fachen Höchstsatz ist nur bei außergewöhnlich hohem Aufwand zulässig. Dies muss auf der Liquidation patientenbezogen und nachvollziehbar begründet werden, beispielsweise bei schwierigen Probenverhältnissen oder atypischen Zellkulturverläufen.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 4670 wird regelhaft in Kombination mit der vorausgehenden Zellkultur nach GOÄ-Ziffer 4665 (sofern durchgeführt) oder anderen vorbereitenden Laborleistungen abgerechnet. Wichtig ist, dass die Kombination mit anderen Identifizierungsverfahren an demselben Untersuchungsmaterial den allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts M unterliegt. Die zeitgleiche Abrechnung von molekularbiologischen Nachweisverfahren (z. B. PCR nach GOÄ 4780 ff.) für denselben Erreger ist in der Regel nicht nebeneinander zulässig, es sei denn, es liegen unterschiedliche Fragestellungen vor.
Ziffer 4670 in der neuen GOÄ
Die lichtmikroskopische immunologische Identifizierung von Viren nach Anzüchtung (Fluoreszenz-, Enzym- oder andere Markierung) wird zur neuen Nummer 12624 — Virus-Identifizierung, IFT, je Zellkultur und Antiserum, mittels Immunfluoreszenzmikroskopie. Festpreis 23,69 € je Zellkultur und Antiserum (heute beim 2,3-fachen Satz: 19,43 €). Bis zu 8-mal je Zellkultur/-linie berechnungsfähig. Voraussetzung: vorherige Virusanzucht in Zellkultur (12624 ist daran gekoppelt). Antiserum und Zellkultur/-linie sind anzugeben.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4670
Was hat nicht gestimmt?