GOÄ 4785: Sonden-Hybridisierung korrekt abrechnen

6 Min. Lesezeit
GOÄ 4785
Identifizierung von Nukleinsäurefragmenten durch Hybridisierung mit radioaktiv oder nichtradioaktiv markierten Sonden und nachfolgender Detektion , je Sonde
Punktzahl 300  
Einfachsatz 17,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 20,11 € 1,1x
Höchstsatz 22,74 € 1,3x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer 4785: So rechnen Sie die sondenbasierte Detektion von Nukleinsäuren bei PCR und Direktnachweisen rechtssicher und vollständig ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4785

Identifizierung von Nukleinsäurefragmenten durch Hybridisierung mit radioaktiv oder nichtradioaktiv markierten Sonden und nachfolgender Detektion, je Sonde

Die GOÄ-Ziffer 4785 beschreibt die Identifizierung von Nukleinsäurefragmenten mittels spezifischer Hybridisierung. Ausgangspunkt dieses Verfahrens ist eine Suspension, die bereits Nukleinsäurefragmente wie PCR-Produkte oder Restriktionsfragmente enthält. Diese Fragmente werden durch den Einsatz von synthetisch hergestellten, einzelsträngigen DNA- oder RNA-Oligonukleotiden (Sonden) nachgewiesen. Die Sonden sind komplementär zur gesuchten Zielsequenz und mit einem nachweisbaren Marker versehen.

Heutzutage kommen fast ausschließlich nichtradioaktive Markierungen zum Einsatz. Die Detektion des Signals erfolgt in der modernen Labordiagnostik meist über Fluoreszenz oder enzymatische Farbumschläge. Diese Methode ist in der medizinischen Mikrobiologie weit verbreitet und stellt mit rund 40 Prozent der Abrechnungen die am häufigsten genutzte Leistung im gesamten Unterabschnitt M IV 5 dar.

GOÄ 4785 in der Praxis: Moderne Erregerdiagnostik und Hybridisierungsverfahren

In der täglichen Laborpraxis wird die GOÄ-Ziffer 4785 vor allem im Rahmen der erregerspezifischen molekulargenetischen Diagnostik angewendet. Typische Indikationen sind der Nachweis von Viren, Bakterien, Pilzen oder Parasiten aus unterschiedlichen Patientenmaterialien. Das Spektrum reicht von der klassischen Real-Time-PCR bis hin zu hochkomplexen Multiplex-Verfahren, bei denen mehrere Erreger gleichzeitig identifiziert werden.

Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich je markierter Sonde, die im Testansatz aktiv zur Detektion beiträgt. Eine zahlenmäßige Mengenbegrenzung pro Ansatz existiert in der GOÄ nicht. Wichtig für die Abrechnung ist, dass der Automatisierungsgrad des Labors oder die genaue Art der Markierung keinen Einfluss auf die Berechnungsfähigkeit haben. Andere notwendige Schritte wie die Nukleinsäureisolierung müssen separat liqudiert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4785

Fallbeispiel 1: Multiplex-Real-Time-PCR bei respiratorischen Infektionen

Ein Patient stellt sich mit schweren respiratorischen Symptomen vor. Zum schnellen Ausschluss einer Influenza- oder RSV-Infektion führt das Labor eine Multiplex-Real-Time-PCR durch. Hierbei kommen drei unterschiedliche, fluoreszenzmarkierte TaqMan-Sonden in einem einzigen Reaktionsansatz zum Einsatz.

Da jede der drei Sonden eine spezifische Zielsequenz detektiert und separat ausgewertet wird, ist die Leistung dreimal berechnungsfähig. Die Abrechnung erfolgt über die Kombination aus der PCR-Grundleistung und der dreifachen Ziffer 4785. Korrekter Ansatz: 1x GOÄ 4783 und 3x GOÄ 4785.

Fallbeispiel 2: Nachweis von MRSA mittels Schmelzkurvenanalyse

Bei einem Patienten soll ein Screening auf Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) durchgeführt werden. Das Labor nutzt eine Real-Time-PCR mit dem kostengünstigen, interkalierenden Farbstoff SYBR Green. Da dieser Farbstoff unspezifisch bindet, schließt sich zur Absicherung eine apparative Schmelzkurvenanalyse an.

Der interkalierende Farbstoff selbst stellt keine markierte Sonde dar und darf nicht direkt nach GOÄ 4785 berechnet werden. Die anschließende Schmelzkurvenanalyse erfordert jedoch einen zusätzlichen apparativen Aufwand. Dies rechtfertigt eine einmalige Analogabrechnung der GOÄ-Ziffer 4785. Korrekter Ansatz: 1x GOÄ 4783 und 1x GOÄ 4785 (analog).

Fallbeispiel 3: Erregerspezifischer Direktnachweis mittels FISH

Zur Abklärung einer hartnäckigen Infektion soll der Gewebetropismus eines Erregers direkt im Gewebe untersucht werden. Das Labor führt eine Fluoreszenz-In-Situ-Hybridisierung (FISH) an einem Paraffinschnitt durch. Hierbei wird eine spezifische, fluoreszenzmarkierte Sonde direkt auf das unamplifizierte Probenmaterial aufgebracht.

Da die Erregerlast im Gewebe ausreichend hoch ist, kann die Hybridisierung ohne vorherige PCR-Amplifikation direkt unter dem Fluoreszenzmikroskop ausgewertet werden. Dieser direkte Nachweis ist mit einer markierten Sonde erfolgt. Die Leistung wird daher regulär einmal nach GOÄ-Ziffer 4785 abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ 4785: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung von Primern und Sonden. Herkömmliche, unmarkierte Primer dienen ausschließlich der Amplifikation der Ziel-DNA und dürfen niemals nach GOÄ 4785 berechnet werden. Nur wenn speziell modifizierte Primerpaare mit integrierten Fluorophoren und Quenchern verwendet werden, ist eine Analogabrechnung zulässig.

Achtung: Die unkritische Mehrfachabrechnung bei der reversen Hybridisierung (z. B. Line-Probe-Assay) wird von privaten Krankenversicherungen regelmäßig beanstandet. Da die auf dem Teststreifen fixierten Sonden unmarkiert sind, darf die Ziffer 4785 nicht je Bande, sondern nur einmalig analog für den gesamten Ansatz berechnet werden.

Ebenfalls unzulässig ist die direkte Abrechnung der GOÄ 4785 bei der Verwendung von rein interkalierenden Farbstoffen ohne nachfolgende Schmelzkurvenanalyse. Ohne den Nachweis der spezifischen Schmelztemperatur fehlt die medizinische Begründung für die analoge Heranziehung dieser Gebührenposition. Prüfstellen fordern in solchen Fällen häufig Rückzahlungen.

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Dokumentation der GOÄ 4785: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen und Beanstandungen durch die Beihilfe oder private Kassen. Im Laborbuch und auf dem Befundbericht müssen das konkrete Detektionsverfahren sowie die Anzahl der eingesetzten Sonden eindeutig dokumentiert sein. Bei analogen Bewertungen muss die medizinische Notwendigkeit des apparativen Zusatzaufwands hervorgehen.

Dokumentationsbeispiel: Durchführung einer Multiplex-Real-Time-PCR zum Nachweis von Bordetella pertussis. Detektion mittels zweier spezifischer, fluoreszenzmarkierter TaqMan-Sonden (Fluorophore: FAM und JOE). Abrechnung der GOÄ 4785 in zweifacher Ausfertigung.

Für die Patientenakte empfiehlt es sich, auch die Gerätedaten und die verwendeten Kanäle der Fluoreszenzmessung zu protokollieren. Dies belegt im Zweifelsfall die tatsächliche Durchführung der mehrfachen Sondenmessung. Eine bloße Nennung der Ziffer ohne methodische Details reicht bei einer Überprüfung meist nicht aus.

GOÄ 4785: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Da die GOÄ-Ziffer 4785 dem Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen) angehört, unterliegt sie dem speziellen Gebührenrahmen für Laborleistungen. Der Einfachsatz beträgt 17,49 €, während der Regelhöchstsatz bei dem 1,15-fachen Satz (20,11 €) liegt. Der maximale Höchstsatz ist auf den 1,3-fachen Satz (22,74 €) begrenzt.

Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes bis zum Höchstsatz von 1,3 ist nur bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten oder erhöhtem Zeitaufwand zulässig. Typische Begründungen sind eine extrem schwierige Probenmatrix, die aufwendige Beseitigung von PCR-Inhibitoren oder komplexe manuelle Pipettierschritte bei seltenen Erregerkombinationen. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen auf der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Tipp: Kombinieren Sie die GOÄ 4785 immer mit den vorbereitenden Schritten. Die Nukleinsäureisolierung nach GOÄ 4780 und die eigentliche Amplifikation nach GOÄ 4783 sind neben der sondenbasierten Detektion vollumfänglich und eigenständig berechnungsfähig.

Nicht zulässig ist hingegen die Nebeneinanderberechnung von GOÄ 4785, wenn gleichzeitig eine vollständige Sequenzierung nach GOÄ 4787 für denselben Zielabschnitt abgerechnet wird. In diesen Fällen gilt die Sequenzierung als die höherwertige und umfassendere Leistung, welche die einfache sondenbasierte Identifizierung konsumiert. Achten Sie daher stets auf eine saubere methodische Trennung in der Abrechnung.

Ziffer 4785 in der neuen GOÄ

Die Identifizierung von Nukleinsäurefragmenten durch Hybridisierung mit markierten Sonden und Detektion (alt 2,3-fach: 20,11 €) wird in der neuen GOÄ nach Verfahren und Zielerreger auf mehrere Ziffern verteilt:

Reverse Hybridisierung zur Genotyp-/Resistenzbestimmung

  • 12306 Hepatitis-B-Virus-Genomuntersuchung, reverse Hybridisierung, je Ansatz: 128,65 €
  • 12307 Hepatitis-C-Virus-Genomuntersuchung, reverse Hybridisierung, je Ansatz: 128,65 €
  • 12309 Humane Papillomviren (HPV)-Genomuntersuchung, reverse Hybridisierung, je Ansatz: 80,05 €
  • 12311 Humanes-Immundefizienz-Virus (HIV)-Genomuntersuchung, reverse Hybridisierung, je Ansatz: 317,20 €
  • 12312 Hybridisierung, reverse (Line-Probe-Assay, mindestens 3 Sonden, nicht Mycobacterium), je Ansatz: 39,04 €
  • 12315 Mycobacterium-Genomuntersuchung, reverse Hybridisierung, je Ansatz: 128,65 €

Andere Hybridisierungsverfahren

  • 12313 Hybridisierung/Detektion von Nukleinsäurefragmenten, je erregerspezifische Sonde (max. fünfmal je aufbereiteter Probe): 21,47 € (Auffangregel)
  • 12314 Hybridisierung/DNA-Sondentest (z. B. Hybridization-Protection-Assay), je erregerspezifische Sonde (max. fünfmal): 21,33 €
  • 12316 RNA-DNA-Hybridisierung, qualitativ, je Erreger (max. fünfmal): 27,30 €
  • 12317 RNA-DNA-Hybridisierung, quantitativ, je Erreger (max. fünfmal): 33,21 €

Histologische und pränatale Anwendung

  • 13008 Histologische/zytologische Untersuchung unter Anwendung einer In-situ-Hybridisierungstechnik, je DNA-Sonde: 113,41 €
  • 13108 Pränatale Diagnostik mittels Interphase-FISH (Chromosomen 13, 18, 21, X, Y): 304,95 €

Die neue 12313 führt erstmals ein Abrechnungsmaximum von fünfmal je aufbereiteter Probe ein. Krankheitserreger, Probenmaterial und ggf. Sonden sind in der Rechnung anzugeben.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4785

Die GOÄ-Ziffer 4785 darf mehrfach abgerechnet werden, wenn in einem Testansatz mehrere unterschiedlich markierte Sonden gleichzeitig eingesetzt werden. Dies ist typischerweise bei Multiplex-Real-Time-PCR-Formaten der Fall. Es gibt für diese Ziffer keine generelle Mengenbegrenzung pro Ansatz.
Nein, die direkte Abrechnung der GOÄ 4785 ist bei der Verwendung von SYBR Green nicht zulässig, da es sich um einen unspezifischen interkalierenden Farbstoff und nicht um eine markierte Sonde handelt. Wird jedoch im Anschluss eine Schmelzkurvenanalyse durchgeführt, kann diese einmalig analog nach GOÄ 4785 berechnet werden. Der Farbstoff selbst ist nicht gesondert berechnungsfähig.
Nein, herkömmliche erregerspezifische Primer zur Amplifikation gelten nicht als Sonden im Sinne der GOÄ 4785. Eine Ausnahme besteht bei komplexen Real-Time-PCR-Formaten mit speziell markierten Primerpaaren (z. B. mit Fluorophor und Quencher). In diesen Fällen ist eine Analogabrechnung der GOÄ 4785 für das markierte Primerpaar gerechtfertigt.
Der Line-Probe-Assay (LiPA) wird einmalig analog nach der GOÄ-Ziffer 4785 abgerechnet. Da die auf dem Membranstreifen fixierten Sonden unmarkiert sind und die Detektion über den markierten Primer erfolgt, ist eine direkte, mehrfache Abrechnung je Sonde ausgeschlossen. Der erhöhte apparative Aufwand rechtfertigt jedoch die einmalige Analogabrechnung.
Für die GOÄ-Ziffer 4785 gilt als Laborleistung des Abschnitts M der reduzierte Gebührenrahmen mit einem Regelhöchstsatz von 1,15 (20,11 €) und einem Höchstsatz von 1,3 (22,74 €). Eine Steigerung über den Regelhöchstsatz hinaus ist nur mit einer schriftlichen, patientenbezogenen Begründung zulässig. Typische Gründe sind außergewöhnliche Schwierigkeiten bei der Probenaufbereitung.
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