Die Sequenzierung von Erreger-DNA ist ein hochkomplexes Verfahren. Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ-Ziffer 4787 rechtssicher und vollständig abrechnen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 4787
Identifizierung von Nukleinsäurefragmenten durch Sequenzermittlung - Gebühr: 116,57 Euro (1,0-fach), 134,06 Euro (1,15-fach), 151,54 Euro (1,3-fach).
Die GOÄ-Ziffer 4787 beschreibt eine hochspezialisierte Leistung aus dem Bereich der molekularbiologischen Laboruntersuchungen. Ausgangspunkt dieser Leistung ist stets eine Suspension von bereits isolierten und aufbereiteten Nukleinsäurefragmenten. Dies können beispielsweise PCR-Produkte oder native DNA-Fragmente sein.
Der Leistungsumfang erstreckt sich über alle methodischen Schritte, die für eine präzise Sequenzermittlung notwendig sind. Neben der rein technischen Bestimmung der Basenabfolge ist auch die vollständige bioinformatische Auswertung der Daten enthalten. Dies umfasst die klinisch-infektiologische Interpretation, wie etwa die Genotypisierung oder die Analyse des Resistenzverhaltens.
GOÄ 4787 in der Praxis: Erregeridentifikation und Resistenzbestimmung
In der täglichen Praxis kommt die Sanger-Sequenzierung als etablierter Goldstandard zum Einsatz. Sie wird vor allem dann genutzt, wenn eine präzise Resistenzbestimmung bei viralen Infektionen wie HIV, Hepatitis B oder C erforderlich ist. Auch die Identifikation von schwer kultivierbaren Bakterien oder Pilzen aus Reinkulturen gehört zu den typischen Indikationen.
Moderne Plattformen nutzen zunehmend die Short-Read-Sequenzierung (Next-Generation-Sequencing) für komplexe Fragestellungen. Diese massiv-parallelen Verfahren erlauben die gleichzeitige Analyse von Millionen von DNA-Fragmenten. Obwohl diese Methoden technisch aufwendiger sind, fallen sie gebührenrechtlich ebenfalls unter die Ziffer 4787, sofern das Ziel die De-novo-Sequenzierung ist.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 4787
Fallbeispiel 1: HIV-Resistenzbestimmung
Bei einem Patienten unter antiretroviraler Therapie wird der Verdacht auf eine Resistenzentwicklung geäußert. Zur Überprüfung wird eine Sanger-Sequenzierung des viralen pol-Gens durchgeführt. Neben der eigentlichen Sequenzermittlung nach GOÄ-Ziffer 4787 werden die vorbereitende RNA-Isolierung und die reverse Transkription gesondert abgerechnet.
Fallbeispiel 2: Identifikation eines atypischen Mykobakteriums
Ein bakterielles Isolat lässt sich mit konventionellen Methoden nicht eindeutig bestimmen. Es erfolgt die Sequenzierung des 16S-rRNA-Gens zur Speziesbestimmung. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer 4787, kombiniert mit den Ziffern für die DNA-Isolierung und die PCR-Amplifikation.
Fallbeispiel 3: Multiplex-Sequenzierung bei mehreren Patienten
In einem Laborlauf werden Proben von drei verschiedenen Patienten im Multiplex-Format sequenziert. Da es sich um unterschiedliche Untersuchungsmaterialien handelt, ist die GOÄ-Ziffer 4787 für jeden Patienten einzeln und somit dreifach berechnungsfähig. Die bioinformatische Zuordnung erfolgt im Anschluss über das sogenannte Demultiplexing.
Häufige Fehler bei der GOÄ 4787: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Abgrenzung von vorbereitenden Schritten. Private Krankenversicherungen beanstanden oft die separate Abrechnung von Nukleinsäureisolierung oder Amplifikation. Diese vorbereitenden Leistungen sind jedoch explizit nicht im Leistungsumfang der Ziffer 4787 enthalten und dürfen daher eigenständig angesetzt werden.
Zudem müssen die formalen Kriterien bei der Abrechnung von Multiplex-Verfahren streng beachtet werden. Eine mehrfache Berechnung der Ziffer 4787 für dasselbe Genfragment aus derselben Probe ist unzulässig. Prüfstellen achten genau darauf, ob tatsächlich unterschiedliche Proben oder Materialien vorlagen.
Achtung: Die Ziffer 4787 darf bei Multiplex-Verfahren nur dann mehrfach abgerechnet werden, wenn es sich um Proben verschiedener Patienten oder um unterschiedliche Entnahmestellen handelt.
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Dokumentation der GOÄ 4787: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. In der Patientenakte müssen die Indikation, das angewandte Sequenzierverfahren sowie die Zielregion dokumentiert sein. Auch die Ergebnisse der bioinformatischen Analyse müssen klar ersichtlich sein.
Zusätzlich sollte das verwendete Gerät oder die Plattform kurz vermerkt werden. Dies erleichtert im Zweifelsfall den Nachweis des hohen methodischen Aufwands. Ein strukturierter Befundbericht rundet die Dokumentation ab.
Tipp: Dokumentieren Sie im Befundbericht stets die genutzte Referenzdatenbank und das bioinformatische Alignment-Tool, um die Qualität der Identifizierung transparent zu belegen.
GOÄ 4787: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da es sich um eine Leistung des Abschnitts M handelt, liegt der maximale Steigerungsfaktor bei 1,3. Eine Überschreitung des Regelhöchstsatzes von 1,15 ist nur bei besonderer Schwierigkeit oder erhöhtem Zeitaufwand zulässig. Typische Begründungen sind eine extrem hohe Sequenzkomplexität oder eine mangelhafte Probenqualität, die eine manuelle Nachbearbeitung der Sequenzdaten erfordert.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer 4787 wird fast nie isoliert abgerechnet. Sinnvolle und erlaubte Ziffernkombinationen umfassen die Nukleinsäureisolierung nach GOÄ 4780 sowie die Amplifikation nach GOÄ 4783 oder 4784. Bei RNA-Viren kommt zusätzlich die reverse Transkription nach GOÄ 4782 hinzu.
Ziffer 4787 in der neuen GOÄ
Die Identifizierung von Nukleinsäurefragmenten durch Sequenzermittlung (alt 2,3-fach: 134,06 €) verzweigt sich in der neuen GOÄ nach dem Sequenzierungsverfahren und dem Untersuchungsziel:
- 12308 Hoch-Durchsatz-Sequenzierung (NGS), je Krankheitserreger-Genom, mit genomweiter Suche nach Virulenzfaktoren und/oder Resistenzgenen (schließt Nukleinsäure-Isolierung ein): 304,69 €
- 12310 Sequenzierung Resistenz-assoziierter Mutationen, je therapierelevante Genregion — speziell für HIV, HBV oder HCV (Kettenabbruchverfahren, Pyrosequenzierung): 106,29 €
- 12319 Sequenzierung Resistenz-assoziierter Mutationen, je therapierelevante Genregion — für andere Erreger (z. B. CMV, Mykobakterien, max. fünfmal je aufbereiteter Probe): 65,02 €
- 12318 Sequenzierung zur Erreger-Identifikation, je Erreger (max. fünfmal je aufbereiteter Probe): 50,78 € (Auffangregel)
Die Probenaufbereitung ist in 12308, 12319 und 12318 eingeschlossen — die früher separat abrechnungsfähige Nukleinsäure-Isolierung (Nr. 4780) ist damit absorbiert. 12310 ist neben 12318 oder 12319 für dasselbe Material und denselben Erreger nicht berechnungsfähig.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4787
Was hat nicht gestimmt?