GOÄ 5411: Liquorszintigraphie korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ 5411
Szintigraphische Untersuchung des Liquorraums
Punktzahl 900  
Einfachsatz 52,46 € 1,0x
Regelhöchstsatz 94,43 € 1,8x
Höchstsatz 131,15 € 2,5x

Die Liquorszintigraphie nach GOÄ 5411 ist ein wertvolles Diagnostikinstrument. Dieser Leitfaden zeigt die rechtssichere und optimale Abrechnung.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 5411

Die Gebührenordnung für Ärzte beschreibt die Leistung unter der Ziffer 5411 wie folgt:

Szintigraphische Untersuchung des Liquorraums

Diese nuklearmedizinische Untersuchung dient der funktionellen Darstellung der Liquorräume und der Liquordynamik. Die Leistung umfasst die Akquisition der szintigraphischen Bilder nach der Applikation eines geeigneten Radiopharmakons. Die Auswertung und Dokumentation der Befunde sind ebenfalls integraler Bestandteil dieser Ziffer.

Gemäß den Bestimmungen der GOÄ sind für diese Leistung bis zu zwei Wiederholungsuntersuchungen zugelassen. Eine dieser Wiederholungen muss zwingend später als 24 Stunden nach der Einbringung des radioaktiven Stoffes erfolgen. Dies ermöglicht eine präzise Beurteilung von Spätphasen des Liquorflusses.

GOÄ 5411 in der Praxis: Indikationen und klinischer Stellenwert

Die Liquorraum-Szintigraphie kommt vor allem dann zum Einsatz, wenn morphologische Bildgebungsverfahren wie die Computer- oder Magnetresonanztomographie keine eindeutigen Ergebnisse liefern. Sie ist ein hochsensibles funktionelles Verfahren zur Darstellung von Liquorflussstörungen und Leckagen.

Ein primäres Einsatzgebiet ist der Verdacht auf eine Liquorfistel, beispielsweise nach Schädel-Hirn-Traumata oder neurochirurgischen Eingriffen. Auch bei der Diagnostik des Normaldruckhydrozephalus (NPH) liefert die Untersuchung entscheidende Hinweise auf die Resorptionskinetik des Liquors. Die präzise Erfassung des zeitlichen Verlaufs ist hierbei von therapeutischer Relevanz.

Tipp: Bei der Fisteldiagnostik empfiehlt sich das zusätzliche Einbringen von Nasentamponaden, um auch geringste Spuren von ausgetretenem Liquor szintigraphisch oder im Bohrloch-Zähler nachweisen zu können.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 5411

Fallbeispiel 1: Verdacht auf rhinogene Liquorfistel

Ein Patient stellt sich mit rezidivierendem, einseitigem wässrigem Nasenlaufen nach einem Trauma vor. Die kranielle Computertomographie zeigt keine eindeutige Knochendefektstelle. Es erfolgt die Lumbalpunktion (GOÄ 305) und Applikation von Indium-111-DTPA.

Szintigraphische Aufnahmen werden nach 2, 6 und 24 Stunden angefertigt. Da die letzte Aufnahme genau 24 Stunden nach Applikation erfolgt, sind die Kriterien für die Spätaufnahme erfüllt. Abgerechnet werden die GOÄ 305 sowie die dreimalige Anwendung der GOÄ 5411.

Fallbeispiel 2: Abklärung eines Normaldruckhydrozephalus

Bei einer älteren Patientin besteht der klinische Verdacht auf einen Normaldruckhydrozephalus mit der typischen Symptomtrias. Zur Überprüfung der Liquorresorption wird eine szintigraphische Untersuchung eingeleitet. Nach lumbaler Applikation des Tracers erfolgen Aufnahmen nach 4, 24 und 48 Stunden.

Die Untersuchung nach 48 Stunden stellt die geforderte Spätuntersuchung dar. Die Abrechnung erfolgt mit dem 1,8-fachen Regelsatz für alle drei Untersuchungszeitpunkte. Die Dokumentation belegt die verzögerte Liquorresorption über den Sagittal-Sinus.

Fallbeispiel 3: Postoperative Liquorflussstörung

Nach einer spinalen Operation besteht der Verdacht auf eine Liquorflussbehinderung im Bereich der Operationswunde. Es wird eine Liquorszintigraphie durchgeführt, um den Flussweg darzustellen. Aufnahmen erfolgen unmittelbar post injectionem sowie nach 6 Stunden.

In diesem Fall werden nur zwei Untersuchungen durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt daher zweimal über die GOÄ 5411. Da keine Spätaufnahme nach mehr als 24 Stunden stattfand, darf eine dritte Berechnung nicht erfolgen.

Häufige Fehler bei der GOÄ 5411: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 5411 betrifft die Einhaltung der Zeitgrenzen für die Wiederholungsuntersuchungen. Die private Krankenversicherung oder Beihilfestellen prüfen genau, ob die dritte Untersuchung tatsächlich später als 24 Stunden nach der Tracer-Applikation stattfand. Fehlt dieser Zeitnachweis, wird die dritte Gebühr regelmäßig gestrichen.

Ein weiterer Streitpunkt ist die separate Berechnung von Sachkosten. Die Kosten für das Radiopharmakon müssen exakt nach § 10 GOÄ als Auslagen deklariert werden. Pauschale Abrechnungen ohne konkreten Sachkostenbeleg werden von den Prüfstellen meist nicht anerkannt.

Achtung: Die bloße Wiederholung von Aufnahmen innerhalb der ersten 24 Stunden rechtfertigt keine dreimalige Abrechnung der GOÄ 5411, wenn die geforderte Spätuntersuchung nach der 24-Stunden-Marke fehlt.

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Dokumentation der GOÄ 5411: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das beste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen alle Untersuchungszeiten minutengenau festgehalten werden. Dies gilt insbesondere für den Applikationszeitpunkt des radioaktiven Stoffes und die jeweiligen Startzeiten der szintigraphischen Aufnahmen.

Zudem sollte die medizinische Notwendigkeit der Untersuchung klar aus den Aufzeichnungen hervorgehen. Die Dokumentation sollte darlegen, warum andere bildgebende Verfahren wie MRT oder CT keine ausreichende diagnostische Sicherheit boten. Auch die Auswertung der Aktivitätskurven gehört zwingend in den Befundbericht.

Dokumentationsbeispiel: Lumbalpunktion um 09:00 Uhr (Ziffer 305), Applikation von 185 MBq In-111-DTPA. Erstaufnahme (Ziffer 5411) um 11:00 Uhr. Erste Wiederholungsaufnahme um 15:00 Uhr. Zweite Wiederholungsaufnahme (Spätphase) am Folgetag um 10:30 Uhr (Dauer > 25,5 Std. post inj.). Indikation: V.a. rhinogene Liquorfistel bei unklarem kraniellem CT.

GOÄ 5411: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Erhöhung des Schwellenwertes über den 1,8-fachen Satz hinaus bis zum 2,5-fachen Höchstsatz ist bei erschwerten Bedingungen möglich. Typische Begründungen sind ein erhöhter Zeitaufwand bei unkooperativen Patienten oder extreme Lagerungsschwierigkeiten aufgrund von Wirbelsäulendeformitäten. Auch die aufwendige Überwachung des Patienten bei instabilem Kreislauf während der Aufnahmen rechtfertigt eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Die wichtigste Kombination betrifft die Einbringung des Radiopharmakons. Die hierfür notwendige Lumbalpunktion wird über die GOÄ-Ziffer 305 abgerechnet. Sachkosten für das radioaktive Arzneimittel und eventuell verwendete Einmal-Punktionssets werden zusätzlich gemäß § 10 GOÄ in Rechnung gestellt. Eine gleichzeitige Berechnung von anderen szintigraphischen Ziffern für denselben Untersuchungsraum ist in der Regel ausgeschlossen.

Ziffer 5411 in der neuen GOÄ

Die szintigraphische Untersuchung des Liquorraums findet ihren Nachfolger in Nummer 13505 „Szintigraphische Untersuchung des Liquorraums, je Untersuchung" zum Festpreis von 71,02 €. Der bisherige 2,3-fache Satz lag bei 94,43 €, der Festpreis liegt damit deutlich darunter.

Neu: Die lumbale Punktion und Applikation sind gesondert berechnungsfähig. Bei Wiederholungsuntersuchungen sind die Uhrzeiten in der Rechnung anzugeben. Die frühere Mengenobergrenze (bis zu zwei Wiederholungen) ist in der neuen Ziffer nicht mehr ausdrücklich festgelegt; Wiederholungen erfordern jedoch eine besondere Begründung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5411

Die GOÄ-Ziffer 5411 darf innerhalb einer Untersuchungsserie insgesamt bis zu dreimal berechnet werden. Dies umfasst die Erstuntersuchung sowie maximal zwei Wiederholungsuntersuchungen. Eine dieser Wiederholungen muss zwingend später als 24 Stunden nach der Applikation des radioaktiven Stoffes stattfinden.
Ja, die Punktion des Spinalkanals zur Einbringung des Radiopharmakons ist neben der GOÄ 5411 eigenständig berechnungsfähig. Hierfür wird in der Regel die GOÄ-Ziffer 305 herangezogen. Die Kosten für das verwendete radioaktive Arzneimittel können zusätzlich als Sachkosten geltend gemacht werden.
Für die Abrechnung der dritten Untersuchung gilt eine strikte zeitliche Vorgabe. Diese Spätaufnahme muss zwingend mehr als 24 Stunden nach der Applikation des radioaktiven Tracers erfolgen. Eine lückenlose Dokumentation der Uhrzeiten in der Patientenakte ist hierfür unerlässlich.
Ein erhöhter Steigerungssatz bis zum 2,5-fachen Höchstsatz kann bei erschwerten Untersuchungsbedingungen begründet werden. Typische Gründe sind eine stark eingeschränkte Mobilität des Patienten, erhebliche Lagerungsschwierigkeiten oder ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der Platzierung von Nasentamponaden zur Fisteldiagnostik.
Ja, die Auslagen für das verwendete radioaktive Arzneimittel sind gemäß § 10 GOÄ als Sachkosten gesondert berechnungsfähig. Da diese Präparate oft kostenintensiv sind, sollten die entsprechenden Einkaufsbelege und Chargennummern präzise dokumentiert und der Rechnung beigefügt werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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