GOÄ 624: Thermographie abrechnen – Tipps & Fallbeispiele

5 Min. Lesezeit
GOÄ 624
Thermographische Untersuchung mittels elektronischer Infrarotmessung mit Schwarzweiß-Wiedergabe und Farbthermogramm einschließlich der notwendigen Aufnahmen, je Sitzung
Punktzahl 330  
Einfachsatz 19,23 € 1,0x
Regelhöchstsatz 34,61 € 1,8x
Höchstsatz 48,08 € 2,5x
Ausschlüsse
623

Die Abrechnung der Thermographie nach GOÄ 624 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Ausschlüssen, Steigerungsfaktoren und Dokumentationspflichten.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 624

Thermographische Untersuchung mittels elektronischer Infrarotmessung mit Schwarzweiß-Wiedergabe und Farbthermogramm einschließlich der notwendigen Aufnahmen, je Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 624 beschreibt eine diagnostische Methode zur Erfassung der infraroten Wärmestrahlung des menschlichen Körpers. Diese Untersuchung liefert wertvolle funktionelle Informationen über die kutane Mikrozirkulation und thermoregulatorische Prozesse. Im Leistungstext ist explizit verankert, dass sowohl die Schwarzweiß-Wiedergabe als auch das Farbthermogramm sowie alle notwendigen Aufnahmen Teil der Leistung sind.

Die zugrundeliegende Technologie basiert auf hochempfindlichen Infrarotkameras, die Temperaturunterschiede auf der Hautoberfläche präzise visualisieren. Da entzündliche Prozesse, venöse Stauungen oder oberflächliche Neoplasien die lokale Durchblutung und den Stoffwechsel verändern, zeigen sich diese als thermische Anomalien. Eine verminderte Durchblutung hingegen führt zu einer messbaren Abkühlung des betroffenen Areals.

GOÄ 624 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die thermographische Untersuchung mittels Infrarotmessung kommt in verschiedenen medizinischen Fachgebieten zum Einsatz. Besonders in der Dermatologie, der Rheumatologie und der Gefäßmedizin liefert sie wichtige diagnostische Hinweise. Typische Indikationen sind der Verdacht auf tiefe Beinvenenthrombosen, periphere Durchblutungsstörungen oder entzündliche Gelenkerkrankungen.

Auch in der Schmerztherapie kann die Infrarot-Thermographie zur Objektivierung von komplexen regionalen Schmerzsyndromen beitragen. Da die Methode berührungslos und völlig strahlungsfrei arbeitet, eignet sie sich hervorragend für Verlaufsuntersuchungen. Wichtig ist jedoch, dass die Untersuchung unter standardisierten Raumbedingungen stattfindet, um Verfälschungen durch äußere Wärmequellen zu vermeiden.

Tipp: Achten Sie darauf, dass der Patient vor der Messung eine ausreichende Akklimatisierungszeit im Untersuchungsraum verbringt, um verlässliche thermische Ausgangswerte zu gewährleisten.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 624

Fallbeispiel 1: Diagnostik bei Verdacht auf Raynaud-Syndrom

Ein Patient stellt sich mit anfallartigen Verfärbungen und Kältegefühl der Finger vor. Zum Ausschluss oder Nachweis eines funktionellen Spasmus der Digitalarterien wird eine Infrarot-Thermographie der Hände vor und nach einem Kälteprovokationstest durchgeführt. Die thermographische Untersuchung wird nach GOÄ 624 abgerechnet. Die thermischen Veränderungen und die verzögerte Wiedererwärmung werden im Farbthermogramm dokumentiert.

Fallbeispiel 2: Verlaufskontrolle bei rheumatoider Arthritis

Bei einer Patientin mit bekannter rheumatoider Arthritis soll die Aktivität der Entzündung in den Handgelenken beurteilt werden. Die Infrarot-Thermographie zeigt eine deutliche Hyperthermie über den betroffenen Gelenken als Zeichen der floriden Synovialitis. Der Arzt rechnet die Untersuchung mit der Ziffer 624 ab. Die Farbaufnahmen dienen als objektiver Ausgangsbefund für die nachfolgende medikamentöse Therapie.

Fallbeispiel 3: Abklärung eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS)

Nach einer distalen Radiusfraktur klagt ein Patient über anhaltende, brennende Schmerzen und Schwellungen der Hand. Zur Diagnosesicherung eines CRPS wird eine vergleichende Thermographie beider Hände durchgeführt. Die betroffene Hand zeigt eine signifikante Temperaturdifferenz zur Gegenseite. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 624, da die elektronische Infrarotmessung die geforderte Dokumentation liefert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 624: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 624 ist die gleichzeitige Ansetzung der GOÄ-Ziffer 623. Der Verordnungsgeber hat hierzu einen expliziten Ausschluss formuliert. Da die Ziffer 624 die modernere und präzisere elektronische Infrarotmessung darstellt, schließt sie die einfachere Plattenthermographie am selben Behandlungstag und in derselben Sitzung vollständig aus.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die Abrechnungshäufigkeit. Die Leistung nach Nummer 624 ist je Arzt-Patienten-Begegnung nur einmal berechnungsfähig. Selbst wenn mehrere Körperregionen in einer Sitzung thermographiert werden, darf die Ziffer nicht mehrfach angesetzt werden. In solchen Fällen muss der erhöhte Aufwand über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.

Achtung: Die bloße Durchführung einer orientierenden Temperaturmessung mit einem einfachen Infrarot-Thermometer rechtfertigt nicht den Ansatz der GOÄ 624. Es müssen zwingend ein Schwarzweiß- und ein Farbthermogramm erstellt und archiviert werden.

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Dokumentation der GOÄ 624: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das A und O, um Honorarkürzungen durch Kostenträger zu vermeiden. In der Patientenakte müssen die medizinische Indikation, die untersuchte Körperregion sowie die wesentlichen Befunde detailliert festgehalten werden. Da die Ziffer 624 die Erstellung von Farbthermogrammen voraussetzt, müssen diese Bilddateien im Praxis-EDV-System unveränderbar archiviert werden.

Zusätzlich sollte die Dokumentation Angaben zur Raumtemperatur und zur Akklimatisationszeit des Patienten enthalten, da diese Faktoren die Validität der Messergebnisse maßgeblich beeinflussen. Ein standardisierter Befundbericht, der die Temperaturdifferenzen zwischen symmetrischen Körperarealen beschreibt, erhöht die Plausibilität der Abrechnung erheblich.

Dokumentationsbeispiel:
Infrarot-Thermographie der Hände beidseits bei V. a. Raynaud-Syndrom. Raumtemp. konstant bei 21°C, 15 Min. Akklimatisation. Elektronische Infrarotmessung durchgeführt. Befund: Symmetrische Hypothermie der Digiti II-V beidseits (Mittelwert 24,2°C). Nach Kälteprovokation verzögerte Wiedererwärmung auf Ausgangsniveau (> 20 Min.). Schwarzweiß- und Farbthermogramm digital archiviert.

GOÄ 624: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz der GOÄ 624 liegt beim 1,8-fachen Satz. Ein Überschreiten dieses Schwellenwertes bis zum 2,5-fachen Höchstsatz ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ein extrem unruhiger Patient, ein überdurchschnittlich hoher Zeitaufwand bei der thermischen Stabilisierung oder die Untersuchung sehr ausgedehnter Körperareale mit multiplen Einzelaufnahmen.

Die Begründung muss patientenbezogen, verständlich und für den medizinischen Laien nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert sein. Pauschale Begründungen wie ein erhöhter Zeitaufwand ohne nähere Erläuterung werden von den privaten Krankenversicherungen meist zurückgewiesen.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ 624 lässt sich gut mit anderen diagnostischen und beratenden Leistungen kombinieren. Häufig erfolgt die Abrechnung zusammen mit einer symptombezogenen Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 oder einer eingehenden Beratung nach GOÄ-Ziffer 3. Auch die Kombination mit neurologischen oder orthopädischen Untersuchungsziffern ist zulässig, sofern die jeweiligen Leistungsinhalte eigenständig erbracht wurden und kein Ausschluss vorliegt.

Ziffer 624 in der neuen GOÄ

Die thermographische Untersuchung mittels elektronischer Infrarotmessung mit Schwarz-Weiß-Wiedergabe und Farbthermogramm (heute beim 2,3-fachen Satz: 34,61 €) wird zur neuen Nummer 2815: „Thermographische Untersuchung mittels elektronischer Infrarotmessung, Schwarzweiß-Wiedergabe und Farbthermogramm, ggf. einschließlich der Untersuchung unter Belastung, je Sitzung" — Festpreis 51,15 €. Die Belastungsuntersuchung ist in der neuen Legende als fakultativer Bestandteil ausdrücklich aufgenommen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 624

Nein, die GOÄ-Ziffer 624 ist je Sitzung und Arzt-Patienten-Begegnung nur einmal berechnungsfähig. Ein erhöhter Aufwand durch die Untersuchung mehrerer Körperregionen kann jedoch über einen höheren Steigerungsfaktor geltend gemacht werden.
Nein, es besteht ein expliziter Abrechnungsausschluss zwischen diesen beiden Ziffern. Die modernere elektronische Infrarotmessung nach GOÄ 624 schließt die einfachere Plattenthermographie nach GOÄ 623 in derselben Sitzung aus.
Für die Abrechnung müssen zwingend die elektronischen Messdaten sowie ein Schwarzweiß- und ein Farbthermogramm vorliegen und archiviert sein. Zudem sollte ein schriftlicher Befundbericht mit Angabe der Indikation und der Temperaturwerte in der Patientenakte dokumentiert sein.
Heilpraktiker rechnen üblicherweise nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker ab, in dem die GOÄ-Ziffer 624 nicht direkt enthalten ist. Eine analoge Anwendung oder Abrechnung nach GOÄ ist im Einzelfall vertraglich mit dem Patienten zu vereinbaren, wird aber von privaten Kassen oft nicht erstattet.
Ein Steigern über den 1,8-fachen Regelsatz ist gerechtfertigt, wenn besondere Erschwernisse vorliegen, wie z. B. eine stark eingeschränkte Kooperationsfähigkeit des Patienten oder ein außergewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der thermischen Akklimatisation. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen auf der Liquidation angegeben.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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