Die Abrechnung der Plattenthermographie nach GOÄ-Ziffer 623 birgt Fallstricke – besonders bei der Indikationsstellung an der Brustdrüse. Erfahren Sie mehr.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 623
Temperaturmessung(en) an der Hautoberfläche (z. B. der Brustdrüse) mittels Flüssig-Kristall-Thermographie (Plattenthermographie) einschließlich der notwendigen Aufnahmen
Die GOÄ-Ziffer 623 beschreibt eine diagnostische Methode zur Erfassung von Temperaturunterschieden auf der Hautoberfläche. Diese thermographische Untersuchung wird mittels spezieller Flüssig-Kristall-Folien durchgeführt, die auf die Haut aufgelegt werden und temperaturabhängige Farbänderungen zeigen. Die Leistung umfasst neben der eigentlichen Messung auch alle notwendigen Bilddokumentationen und Aufnahmen.
Die Ziffer ist im Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie) der Gebührenordnung verortet. Sie stellt eine ergänzende diagnostische Maßnahme dar, die vor allem in der Mammadiagnostik, aber auch in der Dermatologie und Neurologie Anwendung findet.
GOÄ 623 in der Praxis: Indikationsstellung und Voraussetzungen
In der täglichen Praxis findet die Plattenthermographie häufig Anwendung bei der Untersuchung der weiblichen Brustdrüse. Hierbei gilt jedoch eine strenge Abrechnungsvoraussetzung: Die Leistung ist an der Brustdrüse grundsätzlich nur bei Vorliegen eines abklärungsbedürftigen mammographischen Befundes berechnungsfähig. Dies soll verhindern, dass die Methode als reines, ungerichtetes Screening-Verfahren eingesetzt wird.
Allerdings ist diese Einschränkung flexibel auszulegen, wenn die Plattenthermographie als Erst-Diagnostik (beispielsweise bei ausgeprägter Strahlenphobie der Patientin) einen auffälligen Befund liefert, der anschließend mammographisch abgeklärt wird. Ein abklärungsbedürftiger Befund liegt auch dann vor, wenn die Thermographie auffällig war, die nachfolgende Mammographie jedoch ohne Befund blieb.
Tipp: Die Einschränkung bezüglich des mammographischen Befundes gilt ausschließlich für die Untersuchung der Brustdrüse. Bei thermographischen Untersuchungen anderer Hautareale, beispielsweise zur Durchblutungsdiagnostik in der Dermatologie, entfällt diese spezifische Bedingung.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 623
Fallbeispiel 1: Abklärung eines unklaren Mammographiebefundes
Eine Patientin stellt sich mit einem unklaren, abklärungsbedürftigen Befund aus einer externen Mammographie vor. Zur weiteren Differenzierung wird eine Plattenthermographie beider Brustdrüsen durchgeführt.
Da es sich um zwei getrennte Zielgebiete handelt, ist die zweifache Berechnung der GOÄ-Ziffer 623 zulässig. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich direkt aus dem vorliegenden Mammographiebefund.
Abrechnung: 2 x GOÄ 623 (je 1,8-facher Satz = 29,38 € gesamt).
Fallbeispiel 2: Erstdiagnostik bei Strahlenphobie
Eine Patientin lehnt eine primäre Mammographie aufgrund einer ausgeprägten Strahlenphobie ab. Es wird zunächst eine Plattenthermographie der Mammae durchgeführt, die einen auffälligen Befund liefert. Daraufhin willigt die Patientin in eine Mammographie ein.
Obwohl die Thermographie zeitlich vor der Mammographie stattfand, ist die Abrechnung der GOÄ 623 zulässig, da der zeitliche Zusammenhang und die medizinische Notwendigkeit zur Abklärung gegeben sind.
Abrechnung: 2 x GOÄ 623.
Fallbeispiel 3: Durchblutungsstörungen der Extremitäten
Ein Patient stellt sich mit Verdacht auf ein lokalisiertes Raynaud-Syndrom an den Händen vor. Zur Dokumentation der kälteinduzierten Durchblutungsänderung wird eine Plattenthermographie der betroffenen Hautareale durchgeführt.
Da die Untersuchung nicht an der Brustdrüse erfolgt, ist kein mammographischer Befund erforderlich. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der medizinischen Notwendigkeit für die dermatologische bzw. angiologische Diagnostik.
Abrechnung: 1 x GOÄ 623.
Häufige Fehler bei der GOÄ 623: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 623 ist das Übersehen des expliziten Ausschlusses der GOÄ-Ziffer 624 (Infrarot-Thermographie). Beide thermographischen Verfahren dürfen in derselben Sitzung nicht nebeneinander berechnet werden, selbst wenn unterschiedliche Körperregionen untersucht wurden.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Temperaturüberwachung während operativer Eingriffe. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen lehnen die Abrechnung der GOÄ 623 (oder einer analogen Ziffer) zur Überwachung der Körpertemperatur während einer Narkose konsequent ab. Nach Beschluss der Bundesärztekammer ist diese Maßnahme Bestandteil der Narkoseleistung und kann lediglich über einen erhöhten Steigerungsfaktor der Narkoseziffer berücksichtigt werden.
Achtung: Wenn weder die Plattenthermographie noch die Mammographie einen abklärungsbedürftigen Befund ergeben, ist die Abrechnung der GOÄ 623 an der Brustdrüse nicht zulässig. Reine Vorsorgeuntersuchungen ohne pathologischen Verdachtsmoment können nicht über diese Ziffer liquidiert werden.
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Dokumentation der GOÄ 623: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Kostenträger. In der Patientenakte muss die Indikation für die Untersuchung klar hervorgehen. Insbesondere bei der Untersuchung der Brustdrüse muss der Bezug zum mammographischen Befund (inklusive Datum und Ergebnis der Mammographie) dokumentiert werden.
Zudem sollten die Anzahl der untersuchten Zielgebiete sowie die gewonnenen thermographischen Aufnahmen und deren Interpretation detailliert festgehalten werden. Dies belegt die medizinische Notwendigkeit der erbrachten Leistung im Sinne des § 1 Abs. 2 GOÄ.
Dokumentation: Plattenthermographie beider Mammae bei abklärungsbedürftigem Mammographiebefund vom [Datum]. Durchführung der Messung mittels Flüssig-Kristall-Folie. Befund: Symmetrisches Thermogramm ohne pathologische Hotspots. Bilddokumentation archiviert.
GOÄ 623: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes (1,8-fach) bis zum Höchstsatz (2,5-fach) ist bei der GOÄ 623 möglich, erfordert jedoch eine patientenindividuelle Begründung. Typische Gründe für eine Faktorerhöhung sind ein ungewöhnlich hoher Zeitaufwand bei der Applikation der Folien, schwierige anatomische Verhältnisse oder ausgeprägte Compliance-Probleme des Patienten.
Auch eine besonders aufwendige Differenzialdiagnostik bei stark asymmetrischen Temperaturmustern kann als Begründung für die Schwellenwertüberschreitung herangezogen werden. Die Begründung muss verständlich und nachvollziehbar auf der Rechnung vermerkt werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ 623 wird häufig im Rahmen eines umfassenden diagnostischen Prozesses erbracht. Sinnvolle Kombinationen umfassen die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 oder die eingehende Beratung nach GOÄ-Ziffer 3. Auch die Kombination mit sonographischen Leistungen (z. B. Mammasonographie nach GOÄ-Ziffer 418) ist bei entsprechender Indikation möglich und abrechnungstechnisch zulässig.
Ausgeschlossen ist hingegen die gleichzeitige Abrechnung von radiologischen Leistungen der Mammographie (z. B. GOÄ-Ziffer 5265) in derselben Sitzung durch denselben Arzt, sofern nicht eine strikte zeitliche und organisatorische Trennung vorliegt. Hier ist besonders auf die Einhaltung der Abrechnungsbestimmungen zu achten.
Ziffer 623 in der neuen GOÄ
Die Temperaturmessung an der Hautoberfläche mittels Flüssig-Kristall-Thermographie (Plattenthermographie; heute beim 2,3-fachen Satz: 14,69 €) erhält im Entwurf keine eigenständige Nachfolgeleistung. Die klinisch inzwischen weitgehend verdrängte Methode ist im neuen Katalog nicht mehr abgebildet.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 623
Was hat nicht gestimmt?