GOÄ 622: Akrale Oszillographie richtig abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ 622
Akrale Infraton-oszillographische Untersuchung
Punktzahl 182  
Einfachsatz 10,61 € 1,0x
Regelhöchstsatz 19,10 € 1,8x
Höchstsatz 26,52 € 2,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 622 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie, wie Sie die akrale Infraton-Oszillographie rechtssicher und optimiert abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 622

Ziffer 622: Akrale Infraton-oszillographische Untersuchung – Punktzahl: 182

Die GOÄ-Ziffer 622 beschreibt die akrale Infraton-oszillographische Untersuchung. Bei diesem diagnostischen Verfahren erfolgt die Messung des arteriellen Pulses an den Endgliedern der Extremitäten, also an Fingern und Zehen. Hierbei kommt ein spezielles Tieftonmikrophon zum Einsatz, welches die feinen Volumenschwankungen der Gefäße präzise registriert.

Die Untersuchung dient primär der Erfassung der peripheren Hämodynamik. Durch die Aufzeichnung der Oszillationen lassen sich Rückschlüsse auf die Durchgängigkeit und Elastizität der akralen Strombahn ziehen. Die Leistung umfasst die Durchführung der Messung sowie die anschließende Auswertung der Kurvenverläufe.

GOÄ 622 in der Praxis: Indikationen und klinischer Nutzen

In der täglichen Praxis findet die akrale Infraton-Oszillographie vor allem in der Angiologie, Dermatologie und Inneren Medizin Anwendung. Ein primäres Einsatzgebiet ist die Abgrenzung von funktionellen Durchblutungsstörungen gegenüber organischen Gefäßveränderungen. Typischerweise steht hierbei der Verdacht auf ein Raynaud-Phänomen im Vordergrund.

Darüber hinaus eignet sich das Verfahren zur Diagnostik der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (pAVK), insbesondere wenn die standardmäßige Blutdruckmessung an den Knöcheln aufgrund einer Mediasklerose unzuverlässig ist. Die Methode liefert wertvolle Hinweise bei der Abklärung von trophischen Störungen an den Fingerspitzen oder Zehenkuppen.

Tipp: Die Untersuchung eignet sich hervorragend als Screening-Methode bei Patienten mit unklaren vasospastischen Beschwerden in den Händen oder Füßen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 622

Fallbeispiel 1: Verdacht auf primäres Raynaud-Syndrom

Eine 28-jährige Patientin stellt sich mit anfallsweise auftretenden, schmerzhaften Verfärbungen der Finger bei Kälte vor. Zur Abgrenzung eines funktionellen Spasmus von einer organischen Gefäßerkrankung erfolgt die akrale Infraton-Oszillographie an den Fingern beider Hände. Die Untersuchung bestätigt den Verdacht auf ein vasospastisches Geschehen. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer 622 zum Regelsatz.

Fallbeispiel 2: pAVK-Ausschluss bei Mediasklerose

Bei einem 72-jährigen Diabetiker mit Verdacht auf pAVK ist die Knöchel-Arm-Index-Messung aufgrund einer ausgeprägten Mediasklerose nicht verwertbar. Es wird eine akrale Infraton-oszillographische Untersuchung an den Zehen durchgeführt, um die arterielle Durchblutungssituation zu beurteilen. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ-Ziffer 622 mit entsprechender Dokumentation der Indikation.

Fallbeispiel 3: Diagnostik mit Kälteprovokation

Ein Patient mit berufsbedingter Vibrationsbelastung klagt über Taubheitsgefühle in den Fingern. Es erfolgt eine oszillographische Messung vor und nach einer standardisierten Kälteexposition. Aufgrund des deutlich erhöhten Zeitaufwands und der aufwendigen Durchführung wird die GOÄ-Ziffer 622 mit einem gesteigerten Faktor (z. B. 2,5-fach) liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ 622: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 622 ist die mehrfache Berechnung pro Sitzung. Die Ziffer ist unabhängig vom tatsächlichen Leistungsumfang, also auch bei der Untersuchung mehrerer Extremitäten, nur einmal je Arzt-Patienten-Begegnung berechnungsfähig. Eine Abrechnung pro untersuchtem Finger oder Zeh ist unzulässig und führt regelmäßig zu Kürzungen durch die Kostenträger.

Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die Nebeneinanderberechnung mit anderen gefäßdiagnostischen Leistungen. Zwar ist die Kombination mit den Ziffern 620 bis 621 oder 634 bis 644 nicht explizit ausgeschlossen, sie erfordert jedoch eine strikte medizinische Begründung. Ohne den Nachweis unterschiedlicher, eigenständiger Fragestellungen wird die Nebeneinanderberechnung oft beanstandet.

Achtung: Die separate Berechnung des geschriebenen Oszillogramms ist unzulässig, da die Dokumentation integraler Bestandteil der GOÄ-Ziffer 622 ist.

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Dokumentation der GOÄ 622: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die medizinische Notwendigkeit, die untersuchten Areale (z. B. Finger II-V beidseits) sowie die wesentlichen Befunde festgehalten werden. Auch die Aufzeichnung der Oszillationskurven selbst sollte archiviert werden.

Besonders wichtig ist die Dokumentation von Besonderheiten, die eine Faktorsteigerung rechtfertigen. Wurde beispielsweise eine Kälteexposition durchgeführt, müssen die genauen Parameter (Temperatur, Dauer) und die Vor- und Nachher-Ergebnisse dokumentiert sein.

Dokumentationsbeispiel: Akrale Infraton-Oszillographie an den Fingern II-V beidseits bei V. a. Raynaud-Syndrom. Durchführung vor und nach Kältebad (10 °C, 3 Min.). Befund: Deutliche Amplitudenminderung post-Kälte, verzögerte Erholung. Oszillogramm archiviert.

GOÄ 622: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer 622 kann bei erhöhtem Untersuchungsaufwand über den Regelsatz von 1,8-fach bis zum Höchstsatz von 2,5-fach gesteigert werden. Ein klassischer Begründungsgrund ist die Durchführung von Belastungsuntersuchungen, wie der Kälteexposition. Auch erhebliche anatomische Deformitäten der Akren oder mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten (z. B. bei Tremor) rechtfertigen eine Faktorsteigerung aufgrund des zeitlichen Mehraufwands.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die akrale Oszillographie im Rahmen einer umfassenden angiologischen oder rheumatologischen Abklärung eingesetzt. Erlaubt ist die Kombination mit der symptombezogenen Untersuchung (GOÄ 5) oder der eingehenden Beratung (GOÄ 3). Sollten am selben Tag auch sonographische Untersuchungen der Gefäße (z. B. nach GOÄ 410) stattfinden, ist auf eine klare Trennung der Indikationen zu achten.

Ziffer 622 in der neuen GOÄ

Die akrale Infraton-oszillographische Untersuchung (heute beim 2,3-fachen Satz: 19,10 €) wird zur neuen Nummer 2816: „Photoplethysmographische Untersuchung der peripheren Arterien an mindestens zwei peripheren Gefäßabschnitten oder arterielle photoelektrische Volumenpulsschreibung an mindestens vier Punkten, je Sitzung" — Festpreis 36,03 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 622

Die GOÄ-Ziffer 622 wird für die akrale Infraton-oszillographische Untersuchung an Fingern oder Zehen berechnet. Sie dient typischerweise der Abgrenzung funktioneller Durchblutungsstörungen wie dem Raynaud-Phänomen von einer organischen pAVK. Die Leistung ist einmal je Arzt-Patienten-Begegnung ansetzbar.
Nein, die Erstellung und Dokumentation des Oszillogramms ist mit der Gebühr für die GOÄ 622 abgegolten. Eine gesonderte Berechnung dieser Dokumentationsleistung ist nach den Bestimmungen der GOÄ ausgeschlossen. Der zeitliche Aufwand hierfür kann jedoch über den Steigerungsfaktor berücksichtigt werden.
Ja, eine Nebeneinanderberechnung mit den Ziffern 620 bis 621 oder 634 bis 644 ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Voraussetzung ist jedoch, dass aufgrund unterschiedlicher diagnostischer Fragestellungen die gleichzeitige Anwendung verschiedener Methoden medizinisch notwendig ist. Dies sollte in der Patientendokumentation nachvollziehbar begründet werden.
Ein erhöhter Faktor kann durch einen überdurchschnittlichen Untersuchungsaufwand gerechtfertigt werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn zusätzliche Belastungsuntersuchungen wie eine Kälteexposition durchgeführt werden. Auch anatomische Besonderheiten oder mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten können als Begründung dienen.
Die GOÄ 622 ist unabhängig vom tatsächlichen Leistungsumfang nur einmal je Arzt-Patienten-Begegnung berechnungsfähig. Finden am selben Tag mehrere getrennte Begegnungen statt, ist eine mehrfache Berechnung theoretisch möglich, muss aber extrem streng begründet werden. In der Praxis wird sie in der Regel einmal pro Behandlungstag abgerechnet.
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