Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer 755 für das hochtourige Schleifen der Haut wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Analogbewertung und Fehlern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 755
GOÄ-Ziffer 755: Hochtouriges Schleifen von Bezirken der Haut bei schweren Entstellungen durch Naevi, narbigen Restzuständen nach Akne vulgaris und ähnlichen Indikationen, je Sitzung
Die Leistungslegende der GOÄ-Ziffer 755 beschreibt das hochtourige Schleifen von Hautarealen, auch bekannt als mechanische Dermabrasion. Diese Methode dient der Abtragung oberflächlicher Hautschichten, um das Hautbild bei tiefen Narben oder Fehlbildungen zu ebnen. Die Leistung ist je Sitzung berechnungsfähig, unabhängig von der Anzahl der behandelten Areale innerhalb dieser Sitzung.
Ein wesentliches Kriterium für die Abgrenzung zu anderen Schleifverfahren ist die technische Anforderung. Die Ziffer setzt zwingend den Einsatz von Geräten voraus, die eine Mindestleistung von 3.000 Umdrehungen pro Minute erbringen. Niedertourige oder rein manuelle Verfahren können nicht unter dieser Ziffer abgerechnet werden.
GOÄ 755 in der Praxis: Indikationen und kosmetische Abgrenzung
In der dermatologischen und plastisch-chirurgischen Praxis findet die GOÄ 755 Anwendung bei ausgeprägten Hautveränderungen. Typische Indikationen sind schwere narbige Restzustände nach Akne vulgaris sowie entstellende Naevi. Darüber hinaus fallen unter die "ähnlichen Indikationen" auch traumatisch bedingte Schmutztätowierungen, wie sie beispielsweise nach Sportunfällen auf Ascheplätzen entstehen.
Auch die Entfernung von Schmucktätowierungen wird über diese Ziffer abgerechnet. Hierbei muss differenziert werden: Liegt eine psychische Beeinträchtigung durch die Tätowierung vor, kann eine medizinische Indikation gegeben sein. Fehlt diese Indikation, handelt es sich um eine reine Verlangensleistung nach § 1 Abs. 2 GOÄ, die dennoch nach dieser Ziffer liquidiert wird.
Tipp: Für das chemische Haut-Peeling (Chemical Peeling), welches zur Glättung von Altersfalten oder zur Entfernung oberflächlicher Pigmentflecken eingesetzt wird, kann die GOÄ-Ziffer 755 analog herangezogen werden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 755
Fallbeispiel 1: Behandlung ausgeprägter Aknenarben
Ein Patient stellt sich mit tiefen, fibrotischen Aknenarben im gesamten Wangenbereich vor. Nach lokaler Anästhesie erfolgt die mechanische Dermabrasion mittels einer hochtourigen Fräse mit 4.000 Umdrehungen pro Minute. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ-Ziffer 755 zum Regelsatz (2,3-fach). Die Anästhesie wird gesondert berechnet.
Fallbeispiel 2: Entfernung einer traumatischen Schmutztätowierung
Nach einem Fahrradsturz auf einer Schotterpiste verbleiben im Gesichtsbereich eines Patients störende, dunkle Partikeleinlagerungen in der Lederhaut. Zur Vermeidung einer dauerhaften Entstellung und psychischen Belastung werden diese Partikel hochtourig abgeschliffen. Da die Maßnahme medizinisch indiziert ist, erfolgt die Liquidation der GOÄ-Ziffer 755, welche in diesem Fall von der privaten Krankenversicherung voll erstattet wird.
Fallbeispiel 3: Analogabrechnung bei kosmetischem Chemical Peeling
Eine Patientin wünscht eine Glättung feiner Altersfalten im Gesicht mittels eines tiefen Trichloressigsäure-Peelings (TCA-Peeling). Da es sich um eine rein ästhetische Leistung handelt, wird vorab eine Honorarvereinbarung getroffen. Die Leistung wird analog als "Chemical Peeling" gemäß GOÄ-Ziffer 755 berechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ 755: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ-Ziffer 755 ist die Verwechslung mit der GOÄ-Ziffer 743 (Abschleifen von Hautbezirken oder Nägeln). Die Ziffer 743 ist deutlich niedriger bewertet und kommt dann zur Anwendung, wenn kein hochtouriges Gerät mit mindestens 3.000 Umdrehungen pro Minute genutzt wird. Prüfstellen fordern im Zweifel den Nachweis über das verwendete Gerät an.
Achtung: Die GOÄ-Ziffer 755 ist eine "je Sitzung"-Leistung. Es ist unzulässig, die Ziffer in einer Sitzung mehrfach anzusetzen, selbst wenn verschiedene anatomische Regionen getrennt behandelt wurden. Die Ausdehnung der Fläche kann lediglich über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.
Ein weiterer Streitpunkt mit privaten Krankenversicherungen ist die medizinische Indikation bei Tätowierungsentfernungen. Versicherer lehnen die Erstattung häufig ab, wenn die psychische Belastung nicht ausreichend dokumentiert ist. Für den Arzt bleibt die Ziffer 755 dennoch die einzig korrekte Abrechnungsposition, die dem Patienten dann als Selbstzahlerleistung in Rechnung gestellt wird.
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Dokumentation der GOÄ 755: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose Dokumentation ist essenziell, um Honorarausfälle oder Regresse zu vermeiden. In der Patientenakte müssen die genaue Indikation, die behandelten Hautareale sowie die technische Durchführung detailliert festgehalten werden. Insbesondere die Angabe des verwendeten Geräts und dessen Umdrehungszahl schützt vor Beanstandungen.
Bei kosmetischen Indikationen oder Tätowierungsentfernungen ohne medizinische Notwendigkeit muss zudem die schriftliche Vereinbarung nach § 1 Abs. 2 GOÄ (Verlangensleistung) archiviert werden. Vorher-Nachher-Fotos sind dringend zu empfehlen, um den therapeutischen Erfolg und die Schwere des Ausgangsbefundes zu belegen.
Dokumentationsbeispiel:
Diagnose: Schwere, entstellende narbige Restzustände nach Akne vulgaris im Bereich beider Wangen. Es erfolgte eine mechanische Dermabrasion mittels hochtourigem Schleifgerät (Modell X, betrieben mit 3.500 U/Min) auf einer Fläche von ca. 40 cm². Nach steriler Wundversorgung verlief der Eingriff komplikationslos.
GOÄ 755: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der GOÄ-Ziffer 755 liegt beim 2,3-fachen Satz (32,18 €). Eine Überschreitung dieses Faktors bis zum Höchstsatz von 3,5 (48,97 €) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen für eine Steigerung sind eine überdurchschnittlich große Behandlungsfläche, eine schwierige Lokalisation (z. B. im Bereich der Augenlider oder Lippen) oder eine stark erhöhte Blutungsneigung, die den Eingriff zeitlich verzögert.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ-Ziffer 755 können begleitende Leistungen abgerechnet werden. Hierzu gehören insbesondere Anästhesieleistungen wie die Infiltrationsanästhesie (GOÄ-Ziffer 491) oder Leitungsanästhesien. Auch die Erstuntersuchung (GOÄ-Ziffer 1 oder 5) sowie notwendige Verbandswechsel in den Folgetagen (z. B. GOÄ-Ziffer 200) sind neben der Dermabrasion berechnungsfähig. Eine gleichzeitige Abrechnung der GOÄ-Ziffer 743 für dieselbe Sitzung ist hingegen ausgeschlossen.
Ziffer 755 in der neuen GOÄ
Die Hochtouriges Schleifen von Bezirken der Haut bei schweren Entstellungen durch Naevi, narbigen Restzuständen nach Akne vulgaris und ähnlichen Indikationen, je Sitzung wird zur neuen Nummer 4108 — Festpreis 68,37 € (heute beim 2,3-fachen Satz: 32,18 €). Abgerechnet wird je Sitzung.
Die neue Legende lautet: „Hochtouriges Schleifen von Bezirken der Haut bei schweren Entstellungen durch Naevi, narbigen Restzuständen nach Akne vulgaris und ähnlichen Indikationen (z.B. nach Verbrennungen), je Sitzung".
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 755
Was hat nicht gestimmt?