Die chemochirurgische Behandlung spitzer Kondylome nach GOÄ 756 richtig abrechnen: Erfahren Sie alles zu Fallbeispielen, Ausschlüssen und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer 756
Chemochirurgische Behandlung spitzer Kondylome, auch in mehreren Sitzungen
Die Leistungsziffer 756 beschreibt die chemochirurgische Therapie von Condylomata acuminata (Feigwarzen). Diese Behandlungsform kombiniert in der Regel die chemische Destruktion (Ätzung) mit einer anschließenden mechanischen Abtragung der Läsionen. Die Ziffer ist im Abschnitt F (Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie) der Gebührenordnung für Ärzte verortet.
Ein wesentliches Merkmal dieser Ziffer ist die Abrechnungsbestimmung bezüglich der Sitzungsanzahl. Die Leistung gilt erst mit dem vollständigen Abschluss der gesamten Behandlungsserie als erbracht. Unabhängig davon, wie viele Einzelsitzungen für die erfolgreiche Beseitigung der Kondylome notwendig sind, darf die Ziffer 756 nur einmalig abgerechnet werden.
GOÄ 756 in der Praxis: Indikation und korrekte Anwendung bei Condylomata acuminata
Die Indikation zur chemochirurgischen Behandlung nach GOÄ 756 ist bei klinisch gesicherten spitzen Kondylomen im anogenitalen Bereich gegeben. Typischerweise kommen hierbei lokal destruierende Substanzen wie Podophyllotoxin, Trichloressigsäure oder Interferone zum Einsatz. Die Wahl des Therapeutikums richtet sich nach der Lokalisation und dem Ausmaß des Befundes.
Da die Behandlung oft schmerzhaft ist und eine engmaschige ärztliche Kontrolle erfordert, erstreckt sich der therapeutische Zyklus häufig über mehrere Wochen. Die Ziffer 756 deckt diesen gesamten Behandlungszeitraum ab. Erst wenn die Läsionen vollständig abgeheilt sind oder die Therapie abgebrochen wird, erfolgt die Rechnungsstellung.
Tipp: Sollte nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung ein Rezidiv auftreten, handelt es sich um einen neuen Krankheitsfall. In diesem Fall ist die GOÄ 756 für die erneute Therapieserie wieder voll berechnungsfähig.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ 756
Fallbeispiel 1: Unkomplizierte Erstbehandlung
Ein Patient stellt sich mit solitären spitzen Kondylomen im perianalen Bereich vor. Es erfolgt eine dreimalige Ätzung mit Trichloressigsäure im Abstand von jeweils einer Woche. Nach der dritten Sitzung sind die Kondylome vollständig verschwunden.
Die Abrechnung erfolgt nach Abschluss der dritten Sitzung mit der Ziffer 756 zum Regelsatz (16,21 €). Die vorangegangenen Sitzungen werden dokumentiert, aber nicht separat mit der Ziffer 756 berechnet. Beratungen (z. B. GOÄ 1 oder 3) und symptombezogene Untersuchungen (GOÄ 5) können in den jeweiligen Sitzungen zusätzlich anfallen.
Fallbeispiel 2: Ausgedehnter Befund mit mechanischer Abtragung
Eine Patientin weist einen multiplen, großflächigen Befund an den Labien auf. Die Behandlung erfordert zunächst eine chemische Vorbehandlung und in einer Folgesitzung die mechanische Entfernung verbliebener Gewebereste mittels Kürette.
Abgerechnet wird die GOÄ 756. Die mechanische Entfernung ist integraler Bestandteil der chemochirurgischen Behandlung. Eine zusätzliche Abrechnung der GOÄ 745 (Mechanische Entfernung) ist aufgrund des expliziten Ausschlusses nicht zulässig. Wegen des erhöhten Aufwands durch die Ausdehnung kann jedoch ein erhöhter Steigerungsfaktor (z. B. 3,5-fach) begründet werden.
Fallbeispiel 3: Rezidivbehandlung nach symptomfreiem Intervall
Zwei Monate nach einer erfolgreich abgeschlossenen Therapie treten bei einem Patienten neue Kondylome an veränderter Stelle auf. Es wird eine erneute chemochirurgische Behandlung über zwei Sitzungen durchgeführt.
Da es sich um ein echtes Rezidiv nach einem symptomfreien Intervall handelt, ist die erneute Abrechnung der GOÄ 756 vollkommen legitim. Die Dokumentation muss das rezidivierende Geschehen und den zeitlichen Abstand zur Primärtherapie klar widerspiegeln.
Häufige Fehler bei der GOÄ 756: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der GOÄ 756 ist die mehrfache Ansetzung der Ziffer innerhalb einer Behandlungsserie. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen die Rechnungen akribisch auf Doppelabrechnungen. Jede Sitzung einzeln abzurechnen, führt unweigerlich zur Kürzung der Liquidation.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Nebeneinanderberechnung von Ausschlussziffern. Die GOÄ 756 darf nicht zusammen mit der Ziffer 200 (Anlegen eines Wundverbandes) oder der Ziffer 745 (Mechanische Entfernung von spitzen Kondylomen) in derselben Sitzung berechnet werden. Auch die Kombination mit operativen Exzisionen am selben Areal ist kritisch zu prüfen.
Achtung: Die mechanische Abtragung nach einer Ätzung ist Leistungsinhalt der GOÄ 756. Wer hier zusätzlich die GOÄ 745 ansetzt, riskiert den Vorwurf der unzulässigen Honoraroptimierung und eine vollständige Absetzung dieser Positionen.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ 756: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Lokalisation, Anzahl und Größe der Kondylome bei Erstvorstellung exakt erfasst werden. Auch die verwendeten Substanzen und der klinische Verlauf jeder einzelnen Sitzung sind zu protokollieren.
Besonders wichtig ist der Nachweis des Behandlungsabschlusses. Nur wenn aus der Dokumentation hervorgeht, wann die chemochirurgische Behandlung final beendet war, ist das Abrechnungsdatum plausibel begründet. Bei Rezidiven muss die klinische Diagnose eines echten Wiederauftretens explizit vermerkt werden.
Dokumentationsbeispiel:
05.10.: Erstbefund multiple Condylomata acuminata perianal (ca. 8 Herde, max. 5mm). Aufklärung erfolgt. 1. Ätzung mit Trichloressigsäure.
12.10.: Befund rückläufig. 2. Ätzung durchgeführt.
19.10.: Reste mechanisch mittels scharfem Löffel abgetragen. Befund vollständig saniert. Behandlung abgeschlossen. Abrechnung GOÄ 756.
GOÄ 756: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Da die GOÄ 756 mit 121 Punkten relativ niedrig bewertet ist, sollte bei erschwerten Bedingungen konsequent von der Faktorsteigerung Gebrauch gemacht werden. Eine Schwellenwertüberschreitung (über 2,3-fach bis zu 3,5-fach) lässt sich hervorragend begründen durch eine überdurchschnittliche Anzahl an Kondylomen, eine schwierige anatomische Lokalisation (z. B. intraanal oder tief vaginal) oder eine extreme Schmerzempfindlichkeit des Patienten.
Die Begründung auf der Rechnung muss patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar sein. Formulierungen wie "besonders zeitaufwendig wegen multipler, konfluierender Herde im sensiblen Schleimhautbereich" sichern die Erstattungsfähigkeit beim privaten Kostenträger.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ 756 können in den einzelnen Sitzungen weitere Leistungen anfallen und berechnet werden. Hierzu gehören die Beratung (GOÄ 1) oder die symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5). Auch Lokalanästhesien (z. B. GOÄ 490) zur Schmerzlinderung vor der Ätzung oder Abtragung sind in der Regel separat berechnungsfähig, sofern sie medizinisch notwendig waren.
Ziffer 756 in der neuen GOÄ
Wenn die Chemochirurgische Behandlung spitzer Kondylome, auch in mehreren Sitzungen mit vollständiger Dokumentation durchgeführt wird, gilt künftig Nummer 4112 (Chemochirurgische Behandlung spitzer Kondylome (peri-) genital, (intra-) vaginal, (peri-) anal oder (intra-) anal, …) — Festpreis 33,83 €, heute beim 2,3-fachen Satz: 16,21 €. Abgerechnet wird je Lokalisation.
Die Lokalisation der behandelten Kondylome ist in der Rechnung anzugeben.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 756
Was hat nicht gestimmt?