GOÄ A1113: Chromopertubation – Abrechnung & Tipps

4 Min. Lesezeit
GOÄ A1113
Chromopertubation
Punktzahl 420  
Einfachsatz 24,48 € 1,0x
Regelhöchstsatz 56,30 € 2,3x
Höchstsatz 85,68 € 3,5x

Leitfaden zur korrekten Abrechnung der Chromopertubation nach GOÄ-Ziffer A1113. Erfahren Sie alles zu Analogbewertung, Steigerungsfaktoren und Fallbeispielen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1113

Ziffer A1113 (analog): Chromopertubation (entsprechend Ziffer 1113: Pertubation der Tuben)

Die Ziffer A1113 beschreibt die analoge Abrechnung der Chromopertubation. Da die originale Gebührenordnung für Ärzte die moderne, farbstoffgestützte Eileiterprüfung nicht explizit aufführt, erfolgt die Liquidation analog über die Ziffer 1113 (Pertubation der Tuben).

Die Leistung umfasst das Einbringen einer sterilen Farbstofflösung in die Gebärmutterhöhle sowie die anschließende endoskopische Beurteilung des Austritts aus den Fimbrienenden der Eileiter. Diese Maßnahme dient der präzisen Diagnostik der weiblichen Tubensterilität.

GOÄ A1113 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Chromopertubation wird primär im Rahmen der Sterilitätsdiagnostik bei unerfülltem Kinderwunsch eingesetzt. Der Eingriff erfolgt meist kombiniert mit einer diagnostischen Laparoskopie (Bauchspiegelung) oder einer Hysteroskopie (Gebärmutterspiegelung).

Klinische Indikationen umfassen den Verdacht auf tubare Sterilität nach abgelaufenen Entzündungen (z. B. Chlamydieninfektionen) oder bei bekannter Endometriose. Auch nach operativen Eingriffen an den Adnexen kann eine Überprüfung der Durchgängigkeit medizinisch indiziert sein.

Die Abgrenzung zur reinen CO2-Pertubation ist essenziell, da die Farbstoffmethode eine direkte visuelle Kontrolle der Tubenfunktion ermöglicht. Dies rechtfertigt den spezifischen Ansatz der Analogziffer A1113 im Vergleich zur klassischen Ziffer 1113.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1113

Fallbeispiel 1: Diagnostische Laparoskopie bei primärer Sterilität

Eine 31-jährige Patientin stellt sich mit primärer Sterilität seit zwei Jahren vor. Es erfolgt eine diagnostische Laparoskopie mit anschließender Chromopertubation zur Überprüfung der Tubendurchgängigkeit.

Die Farbstoffprobe zeigt beidseits einen prompten Austritt von Blaulösung. Abgerechnet werden die Laparoskopie (z. B. Ziffer 675) und die Analogziffer A1113 für die Chromopertubation zum Regelsatz (2,3-fach).

Fallbeispiel 2: Chromopertubation bei schwerer Endometriose

Bei einer Patientin mit bekannter pelviner Endometriose wird eine Sanierung des Douglas-Raums durchgeführt. Zur Sicherung der Fertilität erfolgt intraoperativ eine Eileiterprüfung mittels Blaulösung.

Aufgrund von Verwachsungen gestaltet sich die Darstellung der Fimbrientrichter als äußerst schwierig und zeitaufwendig. Neben den operativen Ziffern wird die Ziffer A1113 mit erhöhtem Steigerungsfaktor (z. B. 3,5-fach) liquidiert.

Fallbeispiel 3: Postoperative Kontrolle nach Refertilisierung

Nach einer mikrochirurgischen Refertilisierungsoperation (Tubenanastomose) wird im Verlauf eine Kontroll-Laparoskopie angesetzt. Hierbei wird die Durchgängigkeit der rekonstruierten Eileiter überprüft.

Die erfolgreiche Passage der Farbstofflösung wird dokumentiert. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A1113 neben den Anästhesie- und Operationsleistungen des zuständigen Operateurs.

Häufige Fehler bei der GOÄ A1113: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die gleichzeitige Abrechnung der analogen Ziffer A1113 und der originalen Ziffer 1113 GOÄ. Da A1113 die moderne Entsprechung darstellt, schließt die Erbringung der Chromopertubation die Abrechnung der einfachen Gaspertubation am selben Tag aus.

Zudem bemängeln private Krankenversicherungen oft die fehlende Kennzeichnung als Analogbewertung auf der Liquidation. Die Rechnung muss zwingend den Hinweis auf die analoge Anwendung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ enthalten.

Achtung: Sachkosten für die verwendete Farbstofflösung (z. B. Methylenblau) dürfen nicht pauschal in die Ziffer einkalkuliert werden. Diese sind als gesonderte Auslagen gemäß § 10 GOÄ auf der Rechnung auszuweisen.

Auch die unvollständige Dokumentation des Farbstoffaustritts führt regelmäßig zu Kürzungen. Prüfstellen fordern detaillierte Angaben darüber, ob der Austritt beidseitig, verzögert oder gar nicht erfolgte.

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Dokumentation der GOÄ A1113: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss die Durchführung der Instillation der Farbstofflösung explizit beschrieben werden.

Dabei sollten die Menge der applizierten Lösung, der aufgebaute Druck sowie die visuelle Beobachtung der Fimbrienenden exakt festgehalten werden. Auch eventuelle Abflussbehinderungen oder Spasmen der Tube sind zu dokumentieren.

Dokumentation: Instillation von 20 ml steriler Methylenblaulösung über das intrauterine Instillationsinstrument. Unter laparoskopischer Sicht zeigt sich ein prompter, beidseitiger Austritt des Farbstoffs aus den Fimbrientrichtern ohne Anzeichen einer Stauung.

Diese präzise Beschreibung sichert die Abrechnung ab und dient im Streitfall als gerichtsfester Nachweis der erbrachten Leistung.

GOÄ A1113: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Erhöhung des Steigerungsfaktors über den 2,3-fachen Mittelsatz hinaus (bis zum 3,5-fachen Satz) ist bei erschwerten anatomischen Verhältnissen möglich. Typische Begründungen sind ausgeprägte Verwachsungen im kleinen Becken oder eine fortgeschrittene Endometriose.

Auch ein stark verzögerter Farbstoffdurchtritt, der eine längere Beobachtungszeit erfordert, rechtfertigt eine Faktorerhöhung. Die Begründung muss patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert sein.

Tipp: Die Verwendung präziser Formulierungen wie „Erhöhter Zeitaufwand bei der Chromopertubation durch ausgeprägte peritubare Adhäsionen“ erleichtert die Erstattung.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A1113 wird regelhaft in Kombination mit operativen und diagnostischen Eingriffen abgerechnet. Häufige Kombinationspartner sind die diagnostische Laparoskopie (Ziffer 675) sowie die Hysteroskopie (Ziffer 683).

Zusätzlich können Anästhesieleistungen und die postoperativen Überwachungsziffern angesetzt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Schnitt-Naht-Zeiten und die OP-Berichte konsistent mit den kombinierten Ziffern übereinstimmen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1113

Die Ziffer A1113 steht für die analoge Abrechnung der Chromopertubation zur Prüfung der Eileiterdurchgängigkeit. Da diese moderne Methode in der originalen GOÄ fehlt, erfolgt die Liquidation analog über die Ziffer 1113.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Faktor) für die GOÄ-Ziffer A1113 beträgt 56,30 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 24,48 €, während der Höchstsatz mit dem 3,5-fachen Faktor mit 85,68 € berechnet wird.
Die Kosten für die verwendete Farbstofflösung, wie beispielsweise Methylenblau, können als Auslagen gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden. Diese Sachkosten sind nicht in der Gebühr der Ziffer A1113 enthalten.
Nein, eine Nebeneinanderberechnung der analogen Ziffer A1113 und der originalen Ziffer 1113 am selben Behandlungstag ist ausgeschlossen. Die Chromopertubation ersetzt die klassische Pertubation vollständig.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz kann durch erschwerte anatomische Bedingungen wie ausgeprägte Verwachsungen oder Endometriose begründet werden. Auch ein stark verzögerter Farbstoffdurchtritt rechtfertigt einen erhöhten Faktor.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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