GOÄ A1114: Embryotransfer abrechnen – Tipps & Fehler

5 Min. Lesezeit
GOÄ A1114
Embryotransfer, einschließlich Einführen eines speziellen Doppelkatheters
Punktzahl 370  
Einfachsatz 21,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 49,61 € 2,3x
Höchstsatz 75,50 € 3,5x

Erfahren Sie, wie Sie den Embryotransfer nach GOÄ-Ziffer A1114 rechtssicher abrechnen, typische Fehler vermeiden und Steigerungssätze optimal begründen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1114

Embryotransfer, einschließlich Einführen eines speziellen Doppelkatheters (analog Ziffer 1114)

Die Ziffer A1114 beschreibt als Analogbewertung den medizinischen Vorgang des Embryotransfers. Hierbei wird ein zuvor im Labor kultivierter Embryo mithilfe eines Kathetersystems in die Gebärmutterhöhle der Patientin eingebracht. Die Ziffer orientiert sich an der regulären GOÄ-Ziffer 1114, welche das Einführen eines speziellen Doppelkatheters beschreibt. Durch die analoge Anwendung wird der hohe Stellenwert und die Präzision dieses reproduktionsmedizinischen Eingriffs adäquat abgebildet.

GOÄ A1114 in der Praxis: Indikation und klinischer Ablauf

Der klinische Einsatz der GOÄ-Ziffer A1114 findet ausschließlich im Rahmen der assistierten Reproduktion statt. Typische Indikationen sind der Transfer nach einer In-Vitro-Fertilisation (IVF) oder einer Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI). Auch der Transfer von zuvor kryokonservierten Embryonen im Rahmen eines Kryozyklus wird über diese Ziffer abgerechnet. Der Eingriff erfordert höchste Präzision, um das Endometrium nicht zu verletzen.

In der Regel erfolgt der Transfer unter Ultraschallkontrolle, um die optimale Platzierung des Embryos im Cavum uteri sicherzustellen. Die Patientin befindet sich dabei in gynäkologischer Position. Ein steriler Doppelkatheter wird vorsichtig durch den Gebärmutterhalskanal geführt, woraufhin der innere Katheter mit dem Embryo vorgeschoben und entleert wird.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1114

Fallbeispiel 1: Standard-Embryotransfer nach ICSI

Eine Patientin erhält zwei Tage nach einer erfolgreichen ICSI-Befruchtung zwei Embryonen im Vierzellstadium zurück. Der Transfer verläuft komplikationslos und ohne anatomische Hindernisse. Der behandelnde Arzt rechnet den Standard-Embryotransfer mit dem Regelsatz ab. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A1114 zum 2,3-fachen Satz.

Fallbeispiel 2: Schwieriger Transfer bei Zervixstenose

Bei einer Patientin zeigt sich beim Transferversuch eine ausgeprägte Zervixstenose. Der Katheter lässt sich nur unter erheblichem Zeitaufwand und unter Zuhilfenahme eines zusätzlichen Führungsinstruments platzieren. Aufgrund der anatomischen Schwierigkeit und des deutlich erhöhten Zeitaufwands wird die Ziffer A1114 mit dem 3,5-fachen Höchstsatz abgerechnet. Eine entsprechende Begründung wird auf der Rechnung vermerkt.

Fallbeispiel 3: Kryotransfer im natürlichen Zyklus

Nach einer früheren Eizellentnahme werden kryokonservierte Blastozysten im natürlichen Zyklus der Patientin aufgetaut. Der anschließende Kryotransfer verläuft planmäßig. Auch in diesem Szenario ist die Abrechnung der analogen Ziffer A1114 vollkommen berechtigt, da der operative Vorgang des Transfers identisch ist.

Häufige Fehler bei der GOÄ A1114: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die unzulässige Doppelabrechnung von Einzelschritten. Da das Einführen des Doppelkatheters bereits explizit im Leistungstext der Ziffer A1114 enthalten ist, darf die Ziffer 1114 nicht zusätzlich liquidiert werden. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen sehr genau und streichen fehlerhafte Rechnungen konsequent zusammen.

Achtung: Die Ziffer A1114 enthält bereits das Einführen des Doppelkatheters. Eine zusätzliche Abrechnung der Ziffer 1114 für denselben Vorgang ist unzulässig und führt zu Beanstandungen.

Ein weiterer Aspekt ist die korrekte Kennzeichnung als Analoggebühr. Auf der Liquidation muss die Ziffer zwingend mit einem vorangestellten "A" oder dem expliziten Hinweis auf die analoge Bewertung ausgewiesen werden. Fehlt dieser Hinweis, entspricht die Rechnung nicht den formalen Vorgaben der GOÄ.

Nach vorliegender Rechtsprechung ist eine Begrenzung der Abrechnung auf eine bestimmte Anzahl von Mikroinjektionen pro Behandlungszyklus nicht zulässig: Sämtliche medizinisch notwendigen Einzelbehandlungen im Rahmen einer IVF/ICSI-Behandlung sind berechnungsfähig.

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Dokumentation der GOÄ A1114: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentationspflicht schützt die Praxis vor Honorarrückforderungen. Im Krankenblatt müssen alle wesentlichen Details des Transfers festgehalten werden. Dazu gehören die Anzahl und das Entwicklungsstadium der transferierten Embryonen sowie das verwendete Kathedermodell. Auch eventuelle Schwierigkeiten beim Passieren des Zervixkanals müssen dokumentiert werden.

Dokumentation: Embryotransfer von zwei Blastozysten am Tag 5. Problemloses Einführen des Doppelkatheters unter sonografischer Sichtkontrolle. Keine Blutung, Patientin wohlauf entlassen.

Falls eine Ultraschallführung stattgefunden hat, sollte dies ebenfalls vermerkt werden. Die Dokumentation dient als primärer Nachweis bei Rückfragen durch den medizinischen Dienst oder private Kostenträger.

GOÄ A1114: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 ist bei der Ziffer A1114 gut begründbar, wenn besondere Umstände vorliegen. Typische Gründe für eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz sind anatomische Besonderheiten wie ein stark retroflektierter Uterus oder ausgeprägte Verwachsungen. Auch eine notwendige Zervixdilatation oder mehrfache Platzierungsversuche rechtfertigen die Erhöhung des Faktors. Die Begründung muss patientenindividuell und verständlich auf der Rechnung formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Der Embryotransfer wird selten als isolierte Leistung erbracht. Häufig wird parallel eine sonografische Kontrolle durchgeführt, die nach Ziffer 410 GOÄ berechnet werden kann. Auch die gynäkologische Untersuchung vor dem Transfer (z. B. Ziffer 480 GOÄ) ist kombinierbar, sofern sie medizinisch indiziert war. Laborleistungen zur Vorbereitung der Embryonen im IVF-Labor werden separat über die entsprechenden Laborziffern abgerechnet.

Tipp: Nutzen Sie bei sonografisch gesteuertem Transfer die Ziffer 410 GOÄ für den transabdominalen Ultraschall, um die präzise Platzierung zu dokumentieren und abzurechnen.

Ziffer A1114 in der neuen GOÄ

Die bisherige Analogziffer A1114 umfasste zwei eigenständige Leistungen (Embryotransfer und ICSI), die in der neuen GOÄ separat abgebildet werden.

  • Embryotransfer: 4611 „Embryotransfer, einschließlich aller durchgeführten Maßnahmen, Untersuchungen und Eingriffe am Transfertag" — 175,92 €
  • Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI): 4606 „Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 4605 für die intrazytoplasmatische Spermieninjektion … je Gruppe von bis zu 5 Eizellen" — 1.825,82 €; bis zu viermal neben 4605 (IVF) berechnungsfähig; 4606 ist nicht eigenständig, sondern immer Zuschlag zur Hauptleistung IVF

Der bisherige 2,3-fache Satz der Analogziffer lag bei 49,61 €. Die neue Struktur macht deutlich, dass ICSI im Entwurf als Zuschlag zur IVF definiert ist — eine eigenständige ICSI-Berechnung ohne 4605 ist nicht vorgesehen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1114

Die GOÄ-Ziffer A1114 rechnet den Embryotransfer im Rahmen der assistierten Reproduktion analog ab. Sie basiert auf der Ziffer 1114 für das Einführen eines speziellen Doppelkatheters. Die Leistung umfasst den gesamten Transferprozess in die Gebärmutter.
Der einfache Gebührensatz der GOÄ A1114 liegt bei 21,57 Euro (370 Punkte). Bei der Abrechnung mit dem Regelsatz von 2,3-fach beträgt das Honorar 49,61 Euro. Der Höchstsatz (3,5-fach) beläuft sich auf 75,50 Euro.
Nein, eine zusätzliche Abrechnung der Ziffer 1114 ist nicht zulässig. Da die Ziffer A1114 als Analogbewertung bereits das Einführen des Doppelkatheters beinhaltet, wäre dies eine unzulässige Doppelabrechnung.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei anatomischen Besonderheiten wie einer Zervixstenose oder einem stark retroflektierten Uterus möglich. Auch ein deutlich erhöhter Zeitaufwand beim Einführen des Katheters rechtfertigt einen höheren Faktor.
Ja, die sonografische Kontrolle während des Transfers kann mit der GOÄ-Ziffer 410 abgerechnet werden. Dies muss in der Patientenakte dokumentiert sein, um einer Überprüfung standzuhalten.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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