Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A1569 für die Entfernung von Ohrtamponaden wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Steigerung und Fehlern.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1569
A1569 (analog): Entfernung von Ohrtamponaden
Die Ziffer A1569 wird als Analogbewertung herangezogen, da die Gebührenordnung für Ärzte keine spezifische, eigenständige Ziffer für die Entfernung einer Ohrtamponade im Gehörgang enthält. Als Referenz dient hierbei die Ziffer 1569, welche ursprünglich die Entfernung von Tamponaden aus der Kieferhöhle beschreibt. Mit einer Bewertung von 74 Punkten schließt diese Analogie eine relevante Lücke in der HNO-ärztlichen und allgemeinmedizinischen Abrechnung.
Die Leistung umfasst das vorsichtige Lösen und die vollständige Extraktion von Tamponaden, Streifen oder medikamentösen Trägern aus dem äußeren Gehörgang. Auch die anschließende kurze Inspektion des Gehörgangs zur Kontrolle auf Rückstände ist in dieser Ziffer inbegriffen. Eine sorgfältige Durchführung verhindert Verletzungen der empfindlichen Gehörgangshaut oder des Trommelfells.
GOÄ A1569 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag
Die Anwendung der GOÄ A1569 ist in der täglichen Praxis weit verbreitet, insbesondere nach der Behandlung einer Otitis externa oder nach operativen Eingriffen am Gehörgang. Häufig werden Gehörgangstamponaden mit antibiotischen oder kortisonhaltigen Salben getränkt eingebracht, um lokale Entzündungen effektiv zu therapieren. Nach Ablauf der Einwirkzeit müssen diese Fremdkörper fachgerecht entfernt werden.
Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die Versorgung nach einer Gehörgangsreinigung oder bei Zustand nach traumatischen Ereignissen, bei denen eine Tamponade zur Blutstillung diente. Die Abrechnung der Entfernung von Ohrtamponaden setzt voraus, dass es sich um eine eigenständige therapeutische Sitzung handelt und nicht um eine bloße Begleitmaßnahme eines größeren, zeitgleich stattfindenden operativen Eingriffs am selben Ohr.
Tipp: Achten Sie darauf, dass bei einer beidseitigen Entfernung von Ohrtamponaden die Ziffer A1569 zweifach abgerechnet werden kann. Dokumentieren Sie dies unbedingt mit den Zusätzen "rechts" und "links", um Rückfragen der privaten Krankenversicherungen zu vermeiden.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1569
Fallbeispiel 1: Nachsorge bei Otitis externa
Ein Patient stellt sich drei Tage nach der Einbringung eines antibiotischen Salbenstreifens bei schwerer Otitis externa zur Kontrolle vor. Der Salbenstreifen wird vorsichtig aus dem rechten Gehörgang entfernt, gefolgt von einer kurzen otoskopischen Kontrolle. Abgerechnet wird die GOÄ-Ziffer A1569 für die Entfernung der Tamponade sowie die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5.
Fallbeispiel 2: Beidseitige Tamponadenentfernung nach Gehörgangsentzündung
Nach einer beidseitigen Gehörgangsentzündung müssen die vor zwei Tagen eingebrachten medikamentösen Ohrtamponaden an beiden Ohren entfernt werden. Die Extraktion erfolgt beidseits komplikationslos. In der Liquidation wird die Ziffer A1569 zweifach angesetzt, gekennzeichnet durch die Zusätze "rechts" und "links" (oder Faktor 2,0 mit entsprechender Begründung).
Fallbeispiel 3: Entfernung einer blutstillenden Tamponade
Nach einer leichten Gehörgangsverletzung wurde zur Blutstillung eine Tamponade eingebracht. Diese wird am Folgetag in der Praxis entfernt, die Wunde kontrolliert und gereinigt. Neben der GOÄ A1569 für die Entfernung wird die Wundreinigung und gegebenenfalls eine Beratung abgerechnet, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Ziffern erfüllt sind.
Häufige Fehler bei der GOÄ A1569: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Kombination mit operativen Leistungen. Wenn am selben Tag eine Operation am Gehörgang oder Mittelohr stattfindet und in diesem Zuge eine Tamponade entfernt wird, ist die Ziffer A1569 meist als unselbstständige Teilleistung ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen diese zeitlichen und räumlichen Zusammenhänge sehr genau.
Zudem wird oft übersehen, dass die bloße Kontrolle einer Tamponade ohne deren Entfernung nicht nach A1569 berechnet werden darf. Für reine Kontrolluntersuchungen ohne therapeutischen Eingriff sind die allgemeinen Untersuchungsziffern heranzuziehen. Auch die Verwechslung mit der einfachen Fremdkörperentfernung (z. B. nach GOÄ 1506) führt regelmäßig zu Beanstandungen.
Achtung: Die analoge Anwendung der Ziffer 1569 für das Ohr muss auf der Rechnung klar als Analogbewertung gekennzeichnet sein (z. B. "A1569" oder "1569 analog"). Eine fehlende Kennzeichnung verstößt gegen die Vorgaben der GOÄ und kann zur Ablehnung der gesamten Rechnung führen.
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Dokumentation der GOÄ A1569: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte muss zweifelsfrei dokumentiert sein, an welchem Ohr (rechts, links oder beidseitig) die Entfernung der Ohrtamponade durchgeführt wurde. Auch der Zustand des Gehörgangs vor und nach der Entfernung sollte kurz skizziert werden.
Besonders bei erschwerten Bedingungen, die eine Steigerung des Gebührensatzes rechtfertigen, ist eine detaillierte Beschreibung unerlässlich. Erschwerende Faktoren können beispielsweise eine starke Verklebung der Tamponade, eine ausgeprägte Schmerzhaftigkeit des Patienten oder anatomische Engpässe im Gehörgang sein.
Dokumentationsbeispiel:
Entfernung der medikamentösen Ohrtamponade am rechten Ohr (AD) nach Otitis externa. Tamponade stark verklebt, vorsichtiges Lösen unter mikroskopischer Sicht erforderlich. Gehörgang danach reizarm, Trommelfell intakt.
GOÄ A1569: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Ziffer A1569 kann bei erhöhtem Zeitaufwand oder überdurchschnittlicher Schwierigkeit über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind eine extreme Verklebung der Tamponade mit der Gehörgangswand, die Notwendigkeit einer vorherigen Aufweichung oder die Durchführung bei sehr unruhigen Kindern unter erschwerten Bedingungen. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen auf der Rechnung formuliert werden.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Entfernung der Ohrtamponade mit anderen diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen kombiniert. Zulässig ist in der Regel die Nebeneinanderberechnung der otoskopischen Untersuchung (GOÄ 1200) oder der mikroskopischen Untersuchung des Ohres (GOÄ 1201). Auch die Beratung (GOÄ 1) oder die symptombezogene Untersuchung (GOÄ 5) können bei entsprechender Indikation am selben Tag angesetzt werden, sofern die allgemeinen Ziffernkombinationen der GOÄ beachtet werden.
Ziffer A1569 in der neuen GOÄ
Die Entfernung von festsitzenden Ohrtamponaden oder Ohrtamponaden mit längerer Verweildauer (BÄK-Beschluss) wird in der neuen GOÄ je nach Kontext unterschiedlich behandelt.
- Tamponade außerhalb einer Ohroperation (z. B. bei Otitis externa oder Blutungsstillung): 9016 „Operative Entfernung eines festsitzenden Fremdkörpers aus dem Gehörgang …" — 36,45 € je Seite; nur wenn ein eigenständiger Aufwand entsteht
- Tamponade, die im Rahmen oder unmittelbar nach einer Ohroperation eingebracht wurde: Entfernung ist Bestandteil der Nachversorgung und nicht gesondert berechnungsfähig
Der bisherige 2,3-fache Satz der Analogziffer lag bei 9,91 €. Entscheidend ist, ob die Tamponadeentfernung als eigenständige Leistung erbracht wird oder zur operativen Nachsorge gehört.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1569
Was hat nicht gestimmt?