GOÄ A1742: Zungenbändchen-Durchtrennung korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ A1742
Durchtrennung des Zungenbändchens
Punktzahl 85  
Einfachsatz 4,95 € 1,0x
Regelhöchstsatz 11,38 € 2,3x
Höchstsatz 17,32 € 3,5x

Die Durchtrennung des Zungenbändchens nach GOÄ A1742 wirft in der Praxis oft Fragen zur Analogabrechnung auf. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Tipps.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1742

Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt analog, da die Ziffer im ursprünglichen Gebührenverzeichnis als Analogbewertung geführt wird. Der offizielle Leistungstext lautet:

A1742: Durchtrennung des Zungenbändchens

Diese Leistung umfasst die vollständige chirurgische Durchtrennung des Zungenbändchens (Frenulotomie). Inbegriffen sind dabei die lokale Anästhesie, die eigentliche Inzision sowie die anschließende Primärversorgung der Wunde. Die Ziffer ist mit 85 Punkten bewertet, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 4,95 € entspricht.

GOÄ A1742 in der Praxis: Indikationen und klinische Relevanz

Die Indikation für eine Frenulotomie stellt sich meist bereits im Säuglingsalter, wenn eine ausgeprägte Ankyloglossie das Stillen erschwert oder unmöglich macht. Auch im späteren Kindesalter kann eine Verkürzung zu Sprachentwicklungsstörungen führen, die einen operativen Eingriff erfordern. Bei Erwachsenen sind es oft mechanische Einschränkungen oder prothetische Notwendigkeiten, die den Eingriff begründen.

Die Abgrenzung zu komplexeren Eingriffen ist essenziell für die korrekte Honorierung. Während die einfache Durchtrennung unter die GOÄ A1742 fällt, erfordern plastische Korrekturen mit Gewebeverschiebung andere Ziffern. Eine sorgfältige präoperative Diagnostik sichert die Indikationsstellung ab.

Tipp: Bei Säuglingen mit Stillproblemen sollte die Indikation zur Frenulotomie interdisziplinär mit Stillberaterinnen oder Pädiatern abgestimmt und dokumentiert werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1742

Fallbeispiel 1: Frenulotomie bei einem Säugling

Ein zwei Wochen alter Säugling wird mit massiven Trink- und Saugschwierigkeiten in der Praxis vorgestellt. Die klinische Untersuchung zeigt ein extrem verkürztes, bis zur Zungenspitze reichendes Zungenbändchen. Es erfolgt die Durchtrennung des Zungenbändchens mittels Schere ohne Naht. Abgerechnet wird die Ziffer A1742, wobei aufgrund der erschwerten Bedingungen bei einem Neugeborenen der Steigerungsfaktor 2,8 gewählt wird.

Fallbeispiel 2: Eingriff bei einem Kleinkind mit Artikulationsstörungen

Ein vierjähriges Kind stellt sich aufgrund von Problemen bei der Lautbildung (insbesondere Alveolare) vor. Nach lokaler Oberflächenanästhesie wird das Zungenbändchen durchtrennt, um die Zungenbeweglichkeit zu verbessern. Neben der Ziffer A1742 zum Regelsatz wird die lokale Anästhesie gesondert in Rechnung gestellt. Die Indikation der Sprachstörung wird in der Dokumentation explizit festgehalten.

Fallbeispiel 3: Durchtrennung bei einem Erwachsenen vor Prothesenversorgung

Bei einem 65-jährigen Patienten stört das straffe Zungenbändchen den Halt einer neuen Unterkieferprothese. Unter Lokalanästhesie erfolgt die einfache Durchtrennung des Bandes zur Mobilisation. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A1742 zum 2,3-fachen Satz. Da keine plastische Deckung notwendig war, ist diese Ziffer vollkommen ausreichend und korrekt.

Häufige Fehler bei der GOÄ A1742: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung der einfachen Durchtrennung mit der plastischen Operation des Zungenbändchens nach Ziffer 1743. Wenn lediglich ein Schnitt erfolgt, darf nicht die höher bewertete Ziffer 1743 herangezogen werden. Dies führt bei Prüfungen durch die private Krankenversicherung regelmäßig zu Kürzungen.

Zudem versuchen Praxen gelegentlich, die Blutstillung oder die Wundversorgung als separate Leistungen abzurechnen. Diese Maßnahmen sind jedoch integraler Bestandteil der operativen Leistung und mit der Ziffer A1742 abgegolten. Nur bei extremen, unvorhergesehenen Komplikationen ist eine separate Ziffernfassung denkbar.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von Ziffer A1742 und Ziffer 1743 für dasselbe Operationsgebiet ist absolut unzulässig und wird von Erstattungsstellen sofort gestrichen.

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Dokumentation der GOÄ A1742: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen. Im OP-Bericht müssen die anatomischen Verhältnisse, die Schnittführung und die Art der Blutstillung exakt beschrieben werden. Auch die Aufklärung des Patienten beziehungsweise der Sorgeberechtigten muss lückenlos nachweisbar sein.

Besonders bei der Anwendung eines erhöhten Steigerungsfaktors ist die schriftliche Begründung in der Patientenakte unverzichtbar. Angaben wie "starke Abwehrhaltung" oder "anatomische Enge" müssen konkret ausgeführt werden. Dies erleichtert die spätere Rechtfertigung gegenüber den Kostenträgern erheblich.

Dokumentation: Diagnose: Ankyloglossie mit Stillstörung. Lokalanästhesie mit Xylocain 1%. Desinfektion, Durchtrennung des Zungenbändchens mittels chirurgischer Schere. Minimale Blutung, komprimiert. Zungenbeweglichkeit postoperativ frei. Keine Komplikationen.

GOÄ A1742: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer A1742 kann bei erhöhtem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus gesteigert werden. Typische Begründungen für einen erhöhten Steigerungsfaktor sind eine ausgeprägte Blutungsneigung, anatomische Besonderheiten oder eine mangelnde Kooperationsfähigkeit des Patienten, insbesondere bei Kleinkindern. Auch die Durchführung unter erschwerten Sichtverhältnissen rechtfertigt eine Schwellenwertüberschreitung.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Durchtrennung des Zungenbändchens in Kombination mit einer Beratung (Ziffer 1) oder einer symptombezogenen Untersuchung (Ziffer 5) erbracht. Auch die Lokalanästhesie nach Ziffer 490 oder 491 ist im Regelfall neben der Ziffer A1742 berechnungsfähig. Es ist jedoch darauf zu achten, dass keine unzulässigen Doppelberechnungen von chirurgischen Hilfsleistungen erfolgen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1742

Die Durchtrennung des Zungenbändchens wird analog über die Ziffer A1742 abgerechnet. Diese Ziffer basiert auf der Referenzziffer 1742 der Gebührenordnung für Ärzte. Sie ist mit 85 Punkten bewertet und leistet im Regelsatz 11,38 Euro.
Neben der GOÄ A1742 sind typischerweise andere operative Eingriffe am Zungenbändchen oder der Mundschleimhaut im selben Operationsgebiet ausgeschlossen. Insbesondere die Ziffer 1743 für die plastische Operation des Zungenbändchens kann nicht zeitgleich für denselben Eingriff berechnet werden. Auch die Ziffer 2001 für eine einfache Wundversorgung ist meist abgegolten.
Ein erhöhter Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz ist bei erschwerten Bedingungen wie starker Abwehrhaltung des Patienten oder anatomischen Besonderheiten gerechtfertigt. Auch starke Blutungen oder ein erhöhter Zeitaufwand bei Säuglingen können als Begründung dienen. Die Erhöhung muss in der Rechnung nachvollziehbar begründet werden.
Ja, die Ziffer A1742 wird sehr häufig bei Säuglingen angewendet, wenn eine Ankyloglossie das Stillen beeinträchtigt. Gerade in diesen Fällen ist eine präzise Dokumentation der Indikation und des Ablaufs essenziell. Oft kann hier aufgrund des Alters und der Kooperationsfähigkeit ein höherer Steigerungsfaktor begründet werden.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen die medizinische Indikation, der konkrete operative Ablauf und die Art der Anästhesie dokumentiert werden. Auch die postoperativen Kontrollen und eventuelle Besonderheiten wie Blutstillungsmaßnahmen gehören in die Patientenakte. Eine lückenlose Dokumentation schützt vor Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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