GOÄ A1812: Ureterverweilschiene korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A1812
Anlegen einer Ureterverweilschiene bzw. eines Ureterkatheters
Punktzahl 340  
Einfachsatz 19,82 € 1,0x
Regelhöchstsatz
Höchstsatz

Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer A1812 (Ureterverweilschiene): Erfahren Sie alles zu Indikationen, Fallbeispielen und wie Sie Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1812

A1812 (analog): Anlegen einer Ureterverweilschiene bzw. eines Ureterkatheters

Die Analogziffer A1812 beschreibt das retrograde Einbringen eines Katheters oder einer Verweilschiene (wie einem Doppel-J-Katheter) in den Harnleiter. Diese Leistung wird analog herangezogen, wenn die Maßnahme unter spezifischen Bedingungen stattfindet, die nicht exakt durch die reguläre Ziffer 1812 abgebildet sind. Die Abrechnung erfolgt mit einer Punktzahl von 340 Punkten, was im einfachen Gebührensatz einem Honorar von 19,82 € entspricht.

Die Leistung umfasst das urologische oder chirurgische Einführen des Instruments unter endoskopischer Sichtkontrolle. Hierbei sind die vorbereitenden Maßnahmen sowie die Lagekontrolle mittels Röntgen oder Ultraschall wesentliche Bestandteile des klinischen Ablaufs. Die medizinische Notwendigkeit muss sich klar aus der Indikation zur Harnableitung ergeben.

GOÄ A1812 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Das Anlegen einer Ureterverweilschiene ist eine urologische Standardprozedur bei Harnabflussstörungen. Typische Indikationen sind Uretersteine, die den Harnleiter blockieren und zu einer schmerzhaften Nierenkolik führen. Auch extrinsische Kompressionen, beispielsweise durch Tumoren im kleinen Becken, erfordern häufig diese temporäre oder dauerhafte Schienung.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die postoperative Absicherung nach rekonstruktiven Eingriffen am Harnleiter. Die Schiene dient hierbei als Platzhalter und sichert den ungestörten Urinfluss während der Heilungsphase. Die retrograde Ureterkatheterisierung wird zudem präoperativ genutzt, um den Harnleiter bei komplexen abdominalen Eingriffen besser tastbar und sichtbar zu machen.

Tipp: Achten Sie darauf, ob die Schienung im Rahmen einer diagnostischen Ureterorenoskopie (URS) erfolgt. In solchen Fällen müssen die Kombinationsregeln der GOÄ exakt beachtet werden, um Honorarverluste zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1812

Fallbeispiel 1: Akute Nierenkolik bei Ureterolithiasis

Ein Patient stellt sich mit einer akuten, therapieresistenten Nierenkolik und beginnender Harnstauungsniere Grad II in der Praxis vor. Diagnostisch wird ein 6 mm großer Ureterstein im mittleren Drittel gesichert. Zur Entlastung der Niere erfolgt das retrograde Einlegen einer Ureterverweilschiene (Doppel-J) unter lokaler Anästhesie und sonografischer Kontrolle. Abgerechnet wird die Analogziffer A1812 neben der diagnostischen Sonografie der Niere.

Fallbeispiel 2: Präoperative Harnleiterschienung vor gynäkologischer Tumor-OP

Vor einer geplanten ausgedehnten Wertheim-Meigs-Operation bei Zervixkarzinom bittet die Gynäkologie um eine präoperative Harnleitermarkierung. Der Urologe legt beidseits retrograde Ureterkatheter ein, um das intraoperative Verletzungsrisiko zu minimieren. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A1812 beidseits, was durch den Zusatz "beidseitig" und eine entsprechende Begründung dokumentiert wird, um die präoperative Harnleitermarkierung korrekt darzustellen.

Fallbeispiel 3: Postoperative Schienung nach Ureterorenoskopie (URS)

Nach einer erfolgreichen laserinduzierten Lithotripsie eines Harnleitersteins verbleibt eine Schleimhautläsion im Ureter. Zum Schutz vor einer Striktur und zur Sicherung des Harnabflusses wird eine Ureterverweilschiene für sieben Tage eingelegt. Neben der operativen Leistung der URS wird die Ziffer A1812 als eigenständige therapeutische Maßnahme angesetzt.

Häufige Fehler bei der GOÄ A1812: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A1812 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung mit operativen Leistungen, die das Einlegen der Schiene bereits als immanenten Bestandteil enthalten. Private Krankenversicherungen (PKV) prüfen sehr genau, ob die Schienung eine selbstständige Leistung darstellt oder lediglich eine Hilfsmaßnahme im Rahmen einer größeren Operation war. Gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ darf für eine Leistung, die Teil einer anderen Leistung ist, keine eigene Gebühr berechnet werden.

Zudem wird oft übersehen, dass das bloße Spülen oder die Lagekontrolle der Schiene nicht erneut über die A1812 abgerechnet werden kann. Solche Nachsorgemaßnahmen sind mit der Grundleistung oder über spezifische urologische Katheterisierungsziffern abgegolten. Ein weiterer Streitpunkt ist die beidseitige Erbringung; hier fordern Prüfstellen oft eine explizite Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit für beide Seiten.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der Ziffer A1812 mit der Ziffer 1810 (Harnleiterkatheterismus) für denselben Harnleiter ist ausgeschlossen, da der Katheterismus den notwendigen Zwischenschritt zur Schienung darstellt.

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Dokumentation der GOÄ A1812: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch private Kostenträger. Im OP-Bericht oder der Patientenakte muss die Indikation zur Schienung (z. B. Harnstau, Stein, Striktur) zweifelsfrei hervorgehen. Auch die genaue Spezifikation des verwendeten Materials, wie die Stärke und Länge des Doppel-J-Katheters, sollte vermerkt werden.

Besonders wichtig ist der Nachweis der erfolgreichen Lagekontrolle. Ob diese mittels Durchleuchtung (Röntgen) oder Sonografie erfolgte, muss inklusive des Befundes dokumentiert werden. Bei erschwerten Bedingungen, die eine Faktorerhöhung rechtfertigen, müssen die konkreten anatomischen Hindernisse detailliert beschrieben sein.

Dokumentation: Retrograde Einbringung einer Ureterverweilschiene (Ch. 6, 28 cm) rechts bei Harnstauungsniere Grad II bei Ureterstein. Passage des Ostiums erschwert bei trabekulierter Blase. Erfolgreiche Lagekontrolle mittels Sonografie: Schlinge liegt korrekt im Nierenbecken und der Blase.

GOÄ A1812: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz für die Ziffer A1812 liegt beim 2,3-fachen Satz bei 45,59 €. Bei überdurchschnittlich schwierigen oder zeitaufwendigen Prozeduren kann der Faktor bis zum 3,5-fachen Satz (69,37 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind ausgeprägte anatomische Engstellen, Strikturen des Harnleiters, eine massive Prostatahyperplasie oder starke Blutungen, die die Sicht erheblich beeinträchtigen.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Ziffer A1812 in Kombination mit endoskopischen Leistungen wie der Zystoskopie (Ziffer 1784) erbracht. Auch bildgebende Verfahren zur Lagekontrolle, wie die Sonografie der Harnblase und Nieren (Ziffern 410, 420) oder radiologische Kontrollen, sind regelhaft nebeneinander berechnungsfähig. Die gleichzeitige Abrechnung von Sachkosten für das Katheterset ist gemäß § 10 GOÄ ebenfalls zulässig, sofern diese nicht in den allgemeinen Praxiskosten enthalten sind.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1812

Ja, die GOÄ A1812 ist neben einer diagnostischen Zystoskopie nach Ziffer 1784 berechnungsfähig. Da das Einlegen der Schiene eine therapeutische Maßnahme darstellt, die über die reine Diagnostik hinausgeht, ist diese Kombination medizinisch und gebührenrechtlich begründet.
Die tatsächlichen Sachkosten für die Ureterverweilschiene (z. B. der Doppel-J-Katheter) und das sterile Einmal-Einführbesteck können gemäß § 10 GOÄ als Auslagen in Rechnung gestellt werden. Allgemeine Verbrauchsmaterialien wie Desinfektionsmittel oder Gleitgel sind hingegen mit der Gebühr abgegolten.
Ja, wenn an beiden Harnleitern eine Schiene eingelegt wird, kann die Ziffer A1812 zweimal berechnet werden. In der Rechnung sollte dies durch den Zusatz 'beidseitig' oder die Angabe der jeweiligen Seite (rechts/links) und eine kurze Begründung verdeutlicht werden.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus lässt sich durch einen erhöhten Zeitaufwand oder besondere Schwierigkeiten rechtfertigen. Typische Gründe sind ausgeprägte Harnleiterstrikturen, eine erschwerte Passage bei Prostatahyperplasie oder starke Blutungen mit schlechten Sichtverhältnissen.
Ja, das Einlegen eines einfachen Harnleiterkatheters nach Ziffer 1810 ist am selben Harnleiter nicht neben der Schienung nach A1812 berechnungsfähig. Die Schienung stellt die höherwertige Zielleistung dar, welche den einfachen Katheterismus konsumiert.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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