Die Abrechnung der transurethralen Litholapaxie nach GOÄ A1817 wirft in der urologischen Praxis oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Tipps.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A1817
Transurethrale endoskopische Litholapaxie von Harnleitersteinen einschließlich Harnleiterbougierung, intrakorporaler Steinzertrümmerung und endoskopischer Entfernung der Steinfragmente, ggf. einschließlich retrograder Steinreposition
Die Ziffer A1817 stellt eine Analogbewertung dar, die auf der Originalziffer 1817 basiert. Da die ursprüngliche Gebührenordnung für Ärzte keine spezifische Ziffer für die moderne Ureteroskopie (URS) zur Steinsanierung bereithält, wurde diese Analogie etabliert. Sie deckt den gesamten endoskopischen Eingriff im Harnleiter ab.
Inhaltlich sind alle wesentlichen Teilschritte der Intervention in dieser Ziffer zusammengefasst. Dazu gehören der Zugang, die optionale Weitung des Harnleiters sowie die Zerkleinerung des Konkrements. Auch die anschließende Bergung der Fragmente ist mit der Gebührenziffer A1817 abgegolten.
GOÄ A1817 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Die Abrechnung nach der Analogziffer A1817 kommt primär bei der interventionellen Therapie des Harnleitersteinleidens (Urolithiasis) zum Tragen. Wenn eine konservative Therapie mittels abwartendem Verhalten oder medikamentöser Expulsionstherapie keinen Erfolg verspricht, ist die URS das Mittel der Wahl. Typische Indikationen sind persistierende Koliken, drohende Infektionen oder eine relevante Harnabflussstauung.
Klinisch unterscheidet sich dieser Eingriff deutlich von der Stoßwellenlithotripsie (ESWL). Während die ESWL nicht-invasiv arbeitet, erfordert die Leistung nach A1817 ein endoskopisches Vorgehen unter Sicht. Die Wahl des Verfahrens hängt von der Steingröße, der Lage und den individuellen Patientenmerkmalen ab.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A1817
Fallbeispiel 1: Distaler Harnleiterstein mit Koliken
Ein Patient stellt sich mit einem festsitzenden, 7 mm großen Stein im distalen Ureter vor. Aufgrund wiederkehrender Koliken erfolgt die Indikation zur URS. Der Stein wird erfolgreich endoskopisch aufgesucht, mittels Holmium-Laser fragmentiert und die Trümmer werden vollständig geborgen. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A1817 zum Regelsatz von 2,3.
Fallbeispiel 2: Proximaler Ureterstein mit retrograder Reposition
Bei einem proximalen Harnleiterstein weicht das Konkrement während des endoskopischen Zugangs in das Nierenbeckenkelchsystem zurück. Der Operateur führt eine retrograde Steinreposition durch, um den Stein anschließend im Nierenbecken zu zertrümmern. Da diese Reposition explizit im Leistungstext der A1817 genannt ist, wird die Leistung regulär über die Analogziffer A1817 liquidiert.
Fallbeispiel 3: Komplizierter Eingriff bei Harnleiterstriktur
Ein Patient weist einen großen Harnleiterstein auf, der oberhalb einer entzündlichen Striktur festsitzt. Die Passage erfordert eine zeitaufwendige, schrittweise Harnleiterbougierung unter radiologischer Kontrolle. Aufgrund des erheblichen zeitlichen Mehraufwands rechnet der Arzt die Ziffer A1817 mit einem erhöhten Steigerungssatz von 3,5 ab.
Häufige Fehler bei der GOÄ A1817: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der urologischen Abrechnung ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Teilleistungen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen Rechnungen akribisch auf Doppelabrechnungen. Insbesondere die separate Berechnung einer Harnleitersondierung (Ziffer 1815) neben der A1817 führt regelmäßig zu Beanstandungen.
Achtung: Die Harnleiterbougierung und die Steinzertrümmerung dürfen unter keinen Umständen als eigenständige Gebührenpositionen neben der A1817 aufgeführt werden. Diese operativen Schritte sind integraler Bestandteil der Leistungsbeschreibung.
Ebenfalls unzulässig ist die analoge Anwendung der Ziffer 1817 für die Sanierung von Blasensteinen in derselben Sitzung, wenn es sich um denselben operativen Zugangsweg handelt. Hier müssen die urologischen Abrechnungsregeln zur Zielleistungsstruktur exakt beachtet werden.
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Dokumentation der GOÄ A1817: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation im Operationsbericht ist die beste Absicherung gegen Honorarkürzungen. Der Bericht muss alle im Leistungstext genannten Schritte detailliert beschreiben. Insbesondere die Durchführung der intrakorporalen Lithotripsie und die Art der Steinextraktion müssen klar hervorgehen.
Dokumentationsbeispiel: Transurethrale Ureteroskopie links. Nachweis eines 6 mm großen Konkrements im mittleren Harnleiterdrittel. Schonende Bougierung des Ureters. Intrakorporale Steinzertrümmerung mittels Laser. Vollständige endoskopische Entfernung der Steinfragmente mittels Dormia-Körbchen. Keine Schleimhautläsionen.
Falls eine retrograde Reposition stattgefunden hat, sollte auch dieser Schritt explizit im Protokoll erwähnt werden. Eine unvollständige Dokumentation gefährdet im Streitfall den Vergütungsanspruch des Ärztes.
GOÄ A1817: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Regelsatz der Ziffer A1817 liegt beim 2,3-fachen Faktor bei 297,62 Euro. Bei schwierigen anatomischen Verhältnissen, starker Blutung oder besonders harten Steinen kann der Steigerungssatz auf bis zu 3,5 angehoben werden. Die Begründung muss individuell und nachvollziehbar in der Liquidation formuliert sein, beispielsweise durch den Verweis auf eine erhöhte Perforationsgefahr.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird im Anschluss an die Steinsanierung eine temporäre Harnleiterschiene eingelegt. Diese Leistung ist nicht in der A1817 enthalten und kann zusätzlich berechnet werden. Hierfür bietet sich die Ziffer 1812 analog oder die Ziffer 1815 an. Auch notwendige Röntgenkontrollen während des Eingriffs sind separat abrechenbar.
Tipp: Achten Sie bei der Kombination mit der Schienenanlage darauf, dass die medizinische Notwendigkeit (z. B. zur Vermeidung einer postoperativen Ureterödem-Sperre) klar aus der Dokumentation hervorgeht.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A1817
Was hat nicht gestimmt?