GOÄ A2007: Entfernung Verweilröhrchen korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ A2007
Entfernung eines Verweilröhrchens
Punktzahl 40  
Einfachsatz 2,33 € 1,0x
Regelhöchstsatz 5,36 € 2,3x
Höchstsatz 8,16 € 3,5x

Erfahren Sie, wie Sie die Entfernung eines Paukenröhrchens nach GOÄ Ziffer A2007 analog rechtssicher abrechnen und typische Honorarverluste vermeiden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2007

A2007 (analog): Entfernung eines Verweilröhrchens (z. B. Paukenröhrchens) - entsprechend Gebührenordnungsnummer 2007 (Entfernung eines Fremdkörpers aus dem Gehörgang auf operativem Wege).

Die Ziffer A2007 stellt eine analoge Bewertung dar, da die Entfernung eines Verweilröhrchens nicht als eigenständige Leistung in der ursprünglichen Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt ist. Die Bundesärztekammer empfiehlt hierfür die analoge Heranziehung der Ziffer 2007. Diese Leistung umfasst die vollständige und fachgerechte Extraktion des Röhrchens unter mikroskopischer Kontrolle.

GOÄ A2007 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

In der HNO-ärztlichen Praxis gehört die Einlage von Paukenröhrchen zu den häufigsten Eingriffen bei chronischem Paukenerguss. Während viele Röhrchen nach einigen Monaten spontan ausgestoßen werden, verbleiben manche dauerhaft im Trommelfell. In diesen Fällen ist eine aktive Extraktion medizinisch indiziert, um chronische Infektionen oder eine dauerhafte Perforation zu verhindern.

Die Indikation zur Entfernung stellt sich meist nach einer Beobachtungszeit von 12 bis 24 Monaten. Die Durchführung erfolgt in der Regel ambulant. Bei Erwachsenen ist der Eingriff meist in lokaler Oberflächenanästhesie durchführbar, während bei Kleinkindern häufig eine kurze Allgemeinanästhesie notwendig ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2007

Fallbeispiel 1: Geplante Entfernung eines Paukenröhrchens bei einem Kind

Ein sechsjähriges Kind stellt sich zur geplanten Entfernung eines Gold-Paukenröhrchens nach einer Liegedauer von 18 Monaten vor. Die Extraktion erfolgt aufgrund mangelnder Kooperation in einer kurzen Maskennarkose durch den HNO-Arzt. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A2007 analog für die Entfernung des Röhrchens. Die Narkose wird gesondert über die entsprechenden Anästhesieziffern liquidiert.

Fallbeispiel 2: Entfernung eines festsitzenden T-Tubes bei einem Erwachsenen

Bei einem 45-jährigen Patienten zeigt sich ein persistierendes T-Tube, das nach zwei Jahren nicht spontan ausgestoßen wurde. Der Arzt führt die Extraktion in der Sprechstunde unter mikroskopischer Sicht mit einer Mikro-Zange durch. Da der Eingriff ohne Komplikationen verläuft, wird die Ziffer A2007 analog mit dem Regelsatz von 2,3 berechnet.

Fallbeispiel 3: Beidseitige Entfernung von Paukenröhrchen

Eine Patientin stellt sich mit beidseitig liegenden Paukenröhrchen vor, die nun planmäßig entfernt werden sollen. Der Arzt entfernt beide Röhrchen in einer Sitzung nacheinander. In der Liquidation wird die Ziffer A2007 zweifach angesetzt, jeweils mit dem Zusatz der behandelten Seite (rechts/links).

Häufige Fehler bei der GOÄ A2007: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der Ziffer A2007 ist das Versäumnis, die Leistung explizit als Analogbewertung zu kennzeichnen. Private Krankenversicherungen lehnen Rechnungen ohne das Präfix „A“ oder den schriftlichen Hinweis „analog“ systematisch ab. Zudem darf die Leistung nicht berechnet werden, wenn im selben Schritt eine größere Operation am Trommelfell stattfindet, welche die Entfernung bereits impliziert.

Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von A2007 und einer einfachen Gehörgangsreinigung nach GOÄ 1550 am selben Ohr ist nicht zulässig, wenn die Reinigung lediglich dem Zugang zum Röhrchen dient. Nur bei einer eigenständigen, medizinisch begründeten Diagnose ist eine separate Abrechnung vertretbar.

Häufig reklamieren Kostenträger auch die unbegründete Überschreitung des Schwellenwertes. Werden Erschwernisse nicht direkt in der Rechnung dokumentiert, führt dies fast immer zu Kürzungen durch Beihilfestellen.

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Dokumentation der GOÄ A2007: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die Indikation, der mikroskopische Befund des Trommelfells vor und nach dem Eingriff sowie der genaue Ablauf der Extraktion festgehalten werden. Auch die Angabe des verwendeten Instrumentariums stärkt die Plausibilität der Abrechnung.

Dokumentation: Mikroskopische Kontrolle des linken Gehörgangs. Das Paukenröhrchen sitzt fest im hinteren Quadranten. Lokalanästhesie des Trommelfells mit Wattebausch. Vorsichtige Extraktion des Röhrchens mittels Mikro-Zange und anschließende Kontrolle.

Zusätzlich sollte dokumentiert werden, ob das Röhrchen intakt entfernt wurde. Diese Angaben dienen nicht nur der forensischen Sicherheit, sondern erleichtern auch die Begründung von Steigerungssätzen.

GOÄ A2007: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Abrechnung zum Regelhöchstsatz (2,3-fach) erbringt ein Honorar von 5,36 €. Bei schwierigen anatomischen Verhältnissen, wie einem extrem engen oder gekrümmten Gehörgang, kann der Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz (8,16 €) erhöht werden. Auch eine ausgeprägte Vernarbung des Trommelfells um das Röhrchen herum rechtfertigt diesen Schritt.

Tipp: Nutzen Sie bei der Abrechnung mit erhöhtem Faktor präzise Formulierungen wie „Erhöhter Zeitaufwand bei extrem engem Gehörgang und starker Verwachsung des Röhrchens mit dem Trommelfellrand“.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Ziffer A2007 können beratende und untersuchende Leistungen wie die GOÄ 1 oder GOÄ 5 abgerechnet werden, sofern diese die Kriterien einer eigenständigen Sitzung erfüllen. Eine postoperative Kontrolle des Gehörgangs an einem Folgetag wird meist über die Ziffer 5 oder eine entsprechende HNO-spezifische Ziffer liquidiert.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2007

Ja, die Ziffer A2007 kann bei beidseitiger Durchführung zweimal abgerechnet werden. In der Rechnung sollte dies durch die Zusätze „rechts“ und „links“ oder durch den Faktor 2 verdeutlicht werden.
Die Ziffer 2007 beschreibt die operative Fremdkörperentfernung aus dem Gehörgang, während A2007 die analoge Bewertung für die Entfernung eines Verweilröhrchens darstellt. Da die Entfernung eines Paukenröhrchens nicht eigenständig in der GOÄ abgebildet ist, erfolgt die Abrechnung analog über A2007.
Die ohrmikroskopische Untersuchung nach GOÄ 1550 ist neben der operativen Leistung A2007 in der Regel nicht gesondert berechenbar, wenn sie dem unmittelbaren OP-Feld dient. Erfolgt sie jedoch als eigenständige diagnostische Maßnahme im Vorfeld, kann eine Nebeneinanderberechnung begründet sein.
Ein erhöhter Steigerungsfaktor kann durch einen extrem engen Gehörgang, starke Verwachsungen des Röhrchens mit dem Trommelfell oder mangelnde Compliance bei Kindern begründet werden. Diese Erschwernisse müssen konkret und patientenindividuell in der Rechnung dokumentiert werden.
Nein, eine Narkose ist für die Abrechnung der GOÄ A2007 nicht zwingend vorgeschrieben. Die Leistung kann sowohl in Lokalanästhesie als auch ohne Betäubung bei kooperativen Patienten ambulant erbracht und abgerechnet werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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