GOÄ A2103: Muskelentspannung am Hüftgelenk korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A2103
Muskelentspannungsoperation am Hüftgelenk – gegebenenfalls einschließlich Abtragung oder Verpflanzung von Sehnenansatzstellen am Knochen –
Punktzahl 1850  
Einfachsatz 107,83 € 1,0x
Regelhöchstsatz 248,01 € 2,3x
Höchstsatz 377,41 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer A2103: Erfahren Sie alles über die analoge Abrechnung der Muskelentspannungsoperation am Hüftgelenk, Fallbeispiele und Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2103

Muskelentspannungsoperation am Hüftgelenk – gegebenenfalls einschließlich Abtragung oder Verpflanzung von Sehnenansatzstellen am Knochen – (Analogbewertung)

Die Analogziffer A2103 beschreibt eine hochspezifische chirurgische Intervention zur Entlastung und Mobilisierung des Hüftgelenks. Im Fokus steht die gezielte Durchtrennung, Verlängerung oder Verlagerung von Muskeln und Sehnen, um pathologische Spannungszustände dauerhaft zu reduzieren.

Die Leistungsbeschreibung umfasst explizit auch die eventuell notwendige Abtragung oder Verpflanzung von Sehnenansatzstellen am Knochen. Diese knöchernen Refixationen oder Ablösungen sind somit integraler Bestandteil der Ziffer und dürfen nicht separat berechnet werden.

Da es sich um eine Analogbewertung handelt, wird diese Ziffer für selbstständige Leistungen herangezogen, die nicht direkt in der GOÄ abgebildet sind, aber dem Aufwand und der Art der Ziffer 2103 entsprechen.

GOÄ A2103 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Der klinische Einsatz der GOÄ A2103 konzentriert sich vor allem auf orthopädische und unfallchirurgische Krankheitsbilder, bei denen eine konservative Therapie versagt hat. Typische Indikationen sind ausgeprägte Hüftbeugekontrakturen oder schwere Adduktorenspastiken, wie sie häufig bei infantiler Zerebralparese oder nach neurologischen Traumata auftreten.

Auch im Rahmen von komplexen Revisionseingriffen oder bei ausgeprägter Hüftgelenksarthrose (Coxarthrose) kann eine gezielte Muskelentspannung zur Schmerzreduktion und Verbesserung des Bewegungsumfangs indiziert sein. Die Indikationsstellung muss die funktionelle Einschränkung des Patienten präzise widerspiegeln.

Tipp: Bei der analogen Anwendung ist darauf zu achten, dass die gewählte Referenzziffer 2103 in puncto Schwierigkeit, Zeitaufwand und Kostenstruktur der tatsächlich erbrachten Leistung entspricht.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2103

Fallbeispiel 1: Operative Adduktoren-Tenotomie bei spastischer Parese

Ein Patient mit spastischer Diplegie stellt sich mit einer schmerzhaften Adduktorenspastik und konsekutiver Gehbehinderung vor. Es erfolgt die operative offene Tenotomie der Adduktoren zur Entlastung des Hüftgelenks.

Die Abrechnung erfolgt über die Analogziffer A2103 zum Regelsatz (2,3-fach), da die Muskelentspannung am Hüftgelenk den Kern des Eingriffs darstellt. Begleitende physiotherapeutische Nachsorgeleistungen werden gesondert liquidiert.

Fallbeispiel 2: Psoas-Release bei persistierender Hüftbeugekontraktur

Bei einem Patienten mit fortgeschrittener Coxarthrose und ausgeprägter Beugekontraktur wird ein offenes Iliopsoas-Release durchgeführt. Hierbei wird die Sehne des Musculus iliopsoas am Trochanter minor dargestellt und kontrolliert verlängert.

Da diese Maßnahme als selbstständige Leistung zur Gelenkmobilisierung dient, ist die Abrechnung der GOÄ A2103 vollumfänglich gerechtfertigt. Die Dokumentation beschreibt detailliert den Zugang und die Sehnenverlängerung.

Fallbeispiel 3: Umsetzungsosteotomie mit Sehnenverlagerung

Im Rahmen einer komplexen Hüftrekonstruktion wird eine Verlagerung der Glutealmuskulatur inklusive knöcherner Verankerung notwendig. Der Eingriff erfordert eine präzise Präparation und Refixation der Sehnenansätze.

Die Abrechnung erfolgt analog über die Ziffer A2103. Die knöcherne Verankerung ist in der Ziffer enthalten und darf nicht über zusätzliche Knochenziffern separat berechnet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ A2103: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der unzulässigen Doppelabrechnung von Teilschritten. Da die Abtragung oder Verpflanzung von Sehnenansatzstellen explizit im Leistungstext genannt ist, führt eine zusätzliche Liquidation von Ziffern für Sehnenrekonstruktionen regelmäßig zu Beanstandungen durch private Krankenversicherungen.

Zudem darf die Ziffer A2103 nicht als bloßer Hilfseingriff im Rahmen einer primären Hüft-TEP (Ziffer 2151) abgerechnet werden, wenn die Muskelentspannung zwingender Bestandteil des Standardzugangs ist. Nur bei einer eigenständigen, medizinisch begründeten Indikation, die über das übliche Maß der Endoprothesenimplantation hinausgeht, ist eine separate Abrechnung denkbar.

Achtung: Private Kostenträger prüfen bei der Analogziffer A2103 sehr genau, ob eine echte selbstständige Leistung vorlag oder ob es sich um eine unzulässige Zielleistungsüberschreitung handelt.

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Dokumentation der GOÄ A2103: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte OP-Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die genaue Schnittführung, die Darstellung der betroffenen Muskel- und Sehnenstrukturen sowie die Art der Entlastung (z. B. Tenotomie, Myotomie oder Verlagerung) präzise beschreiben.

Besonders die medizinische Notwendigkeit der knöchernen Refixation oder Sehnenverpflanzung muss klar aus dem Bericht hervorgehen. Auch präoperative Funktionseinschränkungen wie der genaue Bewegungsumfang (Neutral-Null-Methode) sollten dokumentiert sein.

Dokumentationsbeispiel: "Nach lateralem Zugang Darstellung der verkürzten Adduktorensehnen. Kontrollierte Tenotomie des M. adductor longus nahe des Beckenansatzes unter Schonung der neurovaskulären Strukturen. Deutliche Verbesserung der Abduktion intraoperativ von 15° auf 40° dokumentiert."

GOÄ A2103: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Ein Abweichen vom Regelsatz (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Typische Erhöhungsgründe sind erhebliche anatomische Vorveränderungen durch Voroperationen, ausgeprägte Vernarbungen im Operationsgebiet oder ein extrem hoher Zeitaufwand bei adipösen Patienten.

Die Begründung muss verständlich und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert werden. Allgemeine Floskeln wie "erhöhter Zeitaufwand" ohne konkreten Bezug zum Einzelfall werden von den Erstattungsstellen meist abgelehnt.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A2103 kann mit diagnostischen Leistungen wie der Sonographie der Bewegungsorgane (Ziffer 410) oder radiologischen Kontrollen kombiniert werden. Auch Anästhesieleistungen und postoperative Überwachungen sind regelhaft kombinierbar, sofern die Bestimmungen der GOÄ eingehalten werden.

Ziffer A2103 in der neuen GOÄ

Das Weichteilbalancing am Kniegelenk (neben dem Kniegelenksersatz, bisher Analogziffer zu Nr. 2103 GOÄ) wird in der neuen GOÄ bei schwerer Achsendeformität als Zuschlag abgebildet.

  • Bei schwerer Valgus- oder Varusgonarthrose über 10 Grad: 8031 „Zuschlag … für das Weichteilbalancing bei schwerer Deformität (Valgus oder Varus über 10 Grad) …" — 256,35 €; immer als Zuschlag zur Knie-TEP, nicht eigenständig
  • Bei Weichteilbalancing ohne schwere Valgus- oder Varusgonarthrose über 10 Grad: Kein eigener Nachfolger im Entwurf identifizierbar

Der bisherige 2,3-fache Satz der Analogziffer lag bei 248,01 €. Die Achsdeformität muss aus dem OP-Bericht eindeutig hervorgehen, damit 8031 abrechnungsfähig ist.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2103

Die GOÄ-Ziffer A2103 kostet im einfachen Satz 107,83 € und im Standard-Regelsatz (2,3-fach) 248,01 €. Bei begründetem Mehraufwand kann der 3,5-fache Satz mit 377,41 € liquidiert werden. Die Abrechnung erfolgt auf Basis von 1850 Punkten.
Die GOÄ A2103 darf analog für selbstständige Muskelentspannungsoperationen am Hüftgelenk abgerechnet werden, die nicht explizit in der GOÄ aufgeführt sind. Typische Indikationen sind neurogene Spastiken oder schwere Kontrakturen. Sie darf jedoch nicht als unselbstständiger Teilschritt einer anderen Hauptoperation berechnet werden.
Ja, die Abtragung oder Verpflanzung von Sehnenansatzstellen am Knochen ist explizit Bestandteil der Leistungsbeschreibung der GOÄ A2103. Eine zusätzliche Abrechnung dieser Teilschritte über separate Ziffern ist daher nicht zulässig. Dies führt bei Prüfungen regelmäßig zu Beanstandungen.
Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ A2103 und einer Hüft-TEP (Ziffer 2151) ist im Regelfall ausgeschlossen, wenn die Muskelentspannung Teil des operativen Standardzugangs ist. Nur bei einer medizinisch gesondert begründeten, eigenständigen Indikation ist eine separate Abrechnung denkbar. Dies muss im Operationsbericht detailliert begründet werden.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus wird mit patientenindividuellen Besonderheiten wie starken Vernarbungen, Voroperationen oder extremer Adipositas begründet. Die Begründung muss den konkreten zeitlichen oder technischen Mehraufwand verständlich beschreiben. Allgemeine Formulierungen reichen für die Erstattung meist nicht aus.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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