GOÄ A2148: Pfannenbodenausmeißelung – Honorar sichern

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GOÄ A2148
Für die tonnenförmige Ausmeißelung eines neuen Pfannenbodens, z. B. bei Hüftgelenksdysplasie, -(sub-)luxation.
Punktzahl 2100  
Einfachsatz 122,40 € 1,0x
Regelhöchstsatz 281,52 € 2,3x
Höchstsatz 428,40 € 3,5x

Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ-Ziffer A2148 für die tonnenförmige Ausmeißelung des Pfannenbodens bei Hüftdysplasie rechtssicher und erfolgreich abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2148

Für die tonnenförmige Ausmeißelung eines neuen Pfannenbodens, z. B. bei Hüftgelenksdysplasie, -(sub-)luxation.

Die GOÄ-Ziffer A2148 beschreibt eine hochspezialisierte operative Leistung aus dem Bereich der rekonstruktiven Orthopädie und Unfallchirurgie. Diese Ziffer wird als Analogbewertung herangezogen, um den besonderen Aufwand bei der knöchernen Vorbereitung des Acetabulums abzubilden. Im Fokus steht dabei die manuelle, formgebende Bearbeitung des Knochens.

Im Gegensatz zur standardmäßigen mechanischen Fräsung erfordert diese Maßnahme den gezielten Einsatz von Meißeln. Ziel ist es, auch bei schwersten anatomischen Fehlstellungen ein stabiles Lager für eine Gelenkpfanne zu schaffen. Die Leistung umfasst somit die vollständige knöcherne Modellierung des Pfannenbodens unter schwierigen Bedingungen.

GOÄ A2148 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation

Die Abrechnung der GOÄ A2148 ist an enge medizinische Voraussetzungen geknüpft. Sie kommt typischerweise dann zum Tragen, wenn eine reguläre Implantation einer Hüftendoprothese aufgrund von deformierten Knochenstrukturen unmöglich ist. Dies betrifft vor allem Patientinnen und Patienten mit angeborener oder erworbener Hüftgelenksdysplasie.

Auch bei einer ausgeprägten Subluxation oder vollständigen Luxation des Hüftkopfes muss der Pfannenboden oft völlig neu gestaltet werden. In diesen Fällen reicht das einfache Ausfräsen nicht aus, um eine ausreichende primäre Stabilität des Implantats zu gewährleisten. Der Operateur muss den Knochen manuell so bearbeiten, dass eine tragfähige Pfannenform entsteht.

Tipp: Dokumentieren Sie die Notwendigkeit der manuellen Meißelung im Operationsbericht detailliert, um die Abgrenzung zur standardmäßigen Fräsung der Pfanne zweifelsfrei nachzuweisen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2148

Fallbeispiel 1: Komplexe Dysplasie-Koxarthrose

Eine Patientin stellt sich mit einer hochgradigen Dysplasie-Koxarthrose (Crowe-Klassifikation Typ III) vor. Aufgrund der steilen und flachen Pfannenanatomie ist eine standardmäßige Verankerung der Pfannenkomponente ausgeschlossen. Der Operateur führt eine manuelle, tonnenförmige Ausmeißelung des Pfannenbodens durch, um ein stabiles Implantatlager zu schaffen. Neben der primären Endoprothesen-Ziffer wird die A2148 analog abgerechnet.

Fallbeispiel 2: Pfannenrekonstruktion bei Hüftluxation

Bei einem Patienten mit einer veralteten, traumatischen Hüftluxation hat sich das Acetabulum stark verändert. Um die anatomische Gelenklinie wiederherzustellen, muss der Pfannenboden tiefgreifend rekonstruiert werden. Dies erfolgt durch den präzisen Einsatz von Hohlmeißeln zur knöchernen Vertiefung. Die Abrechnung der Ziffer A2148 ist hier aufgrund des massiven rekonstruktiven Aufwands voll gerechtfertigt.

Fallbeispiel 3: Revisionsarthroplastik mit Knochenverlust

Im Rahmen eines Pfannenwechsels zeigt sich ein massiver, kranialer Knochendefekt. Nach Entfernung der gelockerten Pfanne muss das verbliebene Knochenbett manuell für die Aufnahme eines Rekonstruktionsrings vorbereitet werden. Die meißelnde Bearbeitung des sklerotischen Knochens wird als analoge Pfannenbodenplastik über die GOÄ A2148 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ A2148: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A2148 ist die mangelnde Abgrenzung zur Standardleistung. Private Krankenversicherungen argumentieren oft, dass die Präparation des Pfannenbodens bereits mit der Hauptleistung, beispielsweise der Ziffer 2151 (Hüft-TEP), abgegolten sei. Hier greift das sogenannte Zielleistungsprinzip, welches eine Doppelabrechnung baugleicher Schritte untersagt.

Um Beanstandungen zu vermeiden, muss klar dargelegt werden, dass es sich um eine selbstständige, über das Normalmaß hinausgehende Rekonstruktion handelt. Die bloße Verwendung von Standard-Fräsen darf keinesfalls unter dieser Ziffer abgerechnet werden. Es muss eine tatsächliche manuelle Meißelarbeit stattgefunden haben, die über die übliche Pfannenpräparation hinausgeht.

Achtung: Die analoge Ziffer A2148 darf nicht routinemäßig bei jeder Standard-Hüft-TEP angesetzt werden. Ohne den Nachweis einer schweren knöchernen Deformität riskieren Sie Honorarkürzungen.

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Dokumentation der GOÄ A2148: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. Im Operationsbericht muss die pathologische Ausgangssituation, wie etwa eine schwere Pfannendysplasie, exakt beschrieben werden. Auch die klinische Begründung, warum Standardinstrumente versagten, ist essenziell.

Zudem sollten die verwendeten Spezialinstrumente, wie beispielsweise spezifische Hohlmeißel, namentlich im Bericht auftauchen. Beschreiben Sie die genaue Tiefe und Form der Ausmeißelung, um den plastischen Charakter des Eingriffs zu verdeutlichen. Dies erleichtert dem medizinischen Dienst der Versicherungen die Nachvollziehbarkeit des Eingriffs.

Dokumentation: Aufgrund einer ausgeprägten Hüftdysplasie (Typ Crowe II) war eine standardmäßige Pfannenpräparation nicht möglich. Es erfolgte die manuelle, tonnenförmige Ausmeißelung des dysplastischen Pfannenbodens mittels Hohlmeißel zur Schaffung eines stabilen Implantatlagers.

GOÄ A2148: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Ein erhöhter Steigerungssatz bis zum 3,5-fachen Satz ist beispielsweise bei extrem sklerotischem Knochen begründet. Auch ein hohes intraoperatives Frakturrisiko, das ein extrem vorsichtiges Vorgehen erfordert, rechtfertigt eine Erhöhung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ A2148 wird selten isoliert, sondern meist im Rahmen komplexer Gelenkeingriffe erbracht. Typische Kombinationspartner sind die Ziffer 2151 für die Implantation einer Endoprothese oder die Ziffer 2155 für den Prothesenwechsel. Auch die Kombination mit einer Knochentransplantation nach Ziffer 2254 zur Auffüllung von Defekten ist in der Praxis häufig anzutreffen.

Ziffer A2148 in der neuen GOÄ

Die tonnenförmige Ausmeißelung des Pfannenbodens (neben dem Hüftgelenksersatz, bisher Analogziffer zu Nr. 2148 GOÄ) geht in der neuen GOÄ in den Hüftendoprothesen-Ziffern auf. Die Leistung ist dort mit dem festen Satz der Nummern 8001, 8002 oder 8003 bereits abgegolten. Der bisherige 2,3-fache Satz der Analogziffer lag bei 281,52 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2148

Die GOÄ-Ziffer A2148 beschreibt die tonnenförmige Ausmeißelung eines neuen Pfannenbodens als analoge Leistung. Sie wird vor allem bei schweren anatomischen Fehlbildungen wie der Hüftgelenksdysplasie angewendet. Die Abrechnung erfolgt analog zur Originalziffer 2148.
Der Einfachsatz der GOÄ-Ziffer A2148 beträgt 122,40 Euro bei einer Punktzahl von 2100. Bei der Abrechnung mit dem Regelsatz (2,3-fach) beläuft sich das Honorar auf 281,52 Euro. Der Höchstsatz (3,5-fach) liegt bei 428,40 Euro.
Die Ziffer darf abgerechnet werden, wenn eine über das normale Maß hinausgehende, manuelle Rekonstruktion des Pfannenbodens notwendig ist. Dies ist typischerweise bei Dysplasien oder Luxationen der Fall, bei denen Standardfräsen nicht ausreichen. Die reine Standardpräparation ist hingegen mit der Hauptleistung abgegolten.
Im Operationsbericht muss die medizinische Notwendigkeit der manuellen Meißelung detailliert beschrieben werden. Dazu gehören Angaben zur anatomischen Deformität, den verwendeten Spezialinstrumenten und dem konkreten Vorgehen bei der Formung des Pfannenbodens. Eine präzise Dokumentation schützt vor Kürzungen durch Kostenträger.
Ja, eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist bei besonderem Aufwand möglich. Typische Begründungen sind eine extreme Knochenhärte, ausgeprägte anatomische Fehlstellungen oder ein erhöhtes Frakturrisiko während der Meißelung. Diese Erschwerungsgründe müssen patientenbezogen begründet werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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