GOÄ A2231: Probeeinrenkung abrechnen – Tipps & Honorar

5 Min. Lesezeit
GOÄ A2231
Probeeinrenkung
Punktzahl 739  
Einfachsatz 43,07 € 1,0x
Regelhöchstsatz 99,06 € 2,3x
Höchstsatz 150,75 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A2231 (Probeeinrenkung) wirft oft Fragen auf. Dieser Leitfaden zeigt, wie Honorarverluste sicher vermieden werden.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2231

Probeeinrenkung eines Gelenks (analog)

Die Ziffer A2231 beschreibt die Probeeinrenkung eines Gelenks als analoge Bewertung. Die zugrundeliegende Referenzziffer 2231 stammt aus dem Bereich der Chirurgie und Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte. Die Leistung umfasst die intraoperative Überprüfung der Gelenkfunktion und der Passgenauigkeit von Gelenkkomponenten vor der endgültigen Fixierung.

In der medizinischen Praxis ist dieser Schritt von entscheidender Bedeutung, um die Stabilität und Beweglichkeit des betroffenen Gelenks zu gewährleisten. Die analoge Anwendung ermöglicht es, moderne operative Verfahren, die diese spezifische Überprüfung erfordern, adäquat abzubilden. Vorbemerkungen des entsprechenden GOÄ-Abschnitts zur operativen Gelenkchirurgie sind hierbei stets zu berücksichtigen.

GOÄ A2231 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A2231 kommt vor allem bei komplexen rekonstruktiven Eingriffen an den großen Gelenken infrage. Typische Indikationen sind die Implantation von Endoprothesen an Hüfte, Knie oder Schulter, bei denen eine temporäre Reposition zur Überprüfung der Biomechanik zwingend erforderlich ist. Auch bei der operativen Versorgung von komplexen Frakturen mit Gelenkbeteiligung findet diese Maßnahme regelmäßig Anwendung.

Die Abgrenzung zu einfachen Repositionsleistungen ist hierbei essenziell. Während die reguläre Reposition das Therapieziel darstellt, dient die Probeeinrenkung der Qualitätssicherung und Funktionsprüfung während des laufenden Eingriffs. Nur wenn diese Überprüfung als eigenständiger, abgrenzbarer Schritt dokumentiert ist, kann die Analogziffer herangezogen werden.

Tipp: Es ist darauf zu achten, dass die Probeeinrenkung nicht als bloßer Teilschritt der Hauptoperation gewertet wird, sondern als eigenständige, medizinisch notwendige Sonderleistung dokumentiert ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2231

Fallbeispiel 1: Knie-Totalendoprothese (Knie-TEP)

Bei einem Patienten mit fortgeschrittener Gonarthrose erfolgt die Implantation einer Knie-Totalendoprothese. Nach dem Einsetzen der Probeprothesen führt der Operateur eine vollständige Probeeinrenkung durch, um den Bewegungsumfang und die Bandstabilität zu prüfen. Erst nach erfolgreichem Test werden die Originalkomponenten zementiert. Die Abrechnung erfolgt über die Hauptziffer der Knie-TEP kombiniert mit der Analogziffer A2231 für die aufwendige Funktionsprüfung.

Fallbeispiel 2: Operative Versorgung einer Schulterluxationsfraktur

Nach einer traumatischen Schulterluxationsfraktur wird das Gelenk offen repositoniert und osteosynthetisch versorgt. Intraoperativ erfolgt eine Probeeinrenkung zur Kontrolle der anatomischen Rekonstruktion und der freien Beweglichkeit des Humeruskopfes. Da dieser Schritt zur Sicherung des Operationserfolgs notwendig war, ist die Ziffer A2231 neben der Osteosynthese ansetzbar.

Fallbeispiel 3: Hüftprothesenwechsel bei Luxationsneigung

Bei einem Patienten mit rezidivierender Luxation einer Hüft-TEP wird ein Komponentenwechsel durchgeführt. Nach dem Einsetzen der Test-Inlays erfolgt eine gezielte Probeeinrenkung unter Durchleuchtung, um die Stabilität in extremen Bewegungsausmaßen zu testen. Die Dokumentation dieser aufwendigen Stabilitätsprüfung rechtfertigt den Ansatz der GOÄ A2231.

Häufige Fehler bei der GOÄ A2231: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A2231 ist die mangelnde Abgrenzung zur eigentlichen Repositionsleistung. Private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen argumentieren oft, dass die Probeeinrenkung bereits Bestandteil der operativen Hauptleistung (Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a GOÄ) sei. Um dieser Argumentation zu begegnen, muss der eigenständige Charakter der Maßnahme klar hervorgehen.

Zudem führen fehlende oder unvollständige OP-Berichte regelmäßig zu Honorarkürzungen. Wenn im Bericht lediglich steht, dass die Prothese implantiert wurde, ohne die explizite Durchführung und das Ergebnis der Probeeinrenkung zu erwähnen, wird die Ziffer gestrichen. Auch die unzulässige Mehrfachberechnung bei ein und demselben Gelenk innerhalb einer Sitzung wird von Prüfern streng beanstandet.

Achtung: Die Ziffer A2231 darf nicht berechnet werden, wenn die Probeeinrenkung eine immanente und untrennbare Komponente der Leistungsbeschreibung der Hauptziffer darstellt. Vorab sollten die genauen Ausschlüsse der gewählten Haupt-OP-Ziffer geprüft werden.

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Dokumentation der GOÄ A2231: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss detailliert beschrieben werden, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem konkreten Ziel die Probeeinrenkung stattgefunden hat. Die Erwähnung der verwendeten Probeprothesen oder Testkomponenten stützt die medizinische Notwendigkeit der Leistung maßgeblich.

Darüber hinaus sollten die Ergebnisse der Funktionsprüfung, wie beispielsweise der erreichte Bewegungsumfang (Range of Motion) oder die Stabilität unter Belastung, exakt dokumentiert werden. Dies beweist, dass es sich um einen eigenständigen diagnostisch-therapeutischen Schritt und nicht um eine bloße Nebenleistung handelte.

Dokumentationsbeispiel: Nach Einbringen der femoralen und tibialen Probekomponenten erfolgt die Probeeinrenkung des Kniegelenks. Prüfung der Bandstabilität in Streckung und 90-Grad-Flexion zeigt eine ausgeglichene Gelenklinie. Freies Gleitverhalten ohne Impingement. Anschließend Entfernung der Probeteile und Vorbereitung für die definitive Zementierung.

GOÄ A2231: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus bis zum 3,5-fachen Höchstsatz ist bei der GOÄ A2231 möglich. Dies erfordert eine einzelfallbezogene, medizinische Begründung auf der Rechnung. Typische Gründe für eine Schwellenwertüberschreitung sind erhebliche anatomische Deformitäten, ausgeprägte Weichteilverwachsungen oder ein extrem hoher Zeitaufwand bei der Einpassung der Testkomponenten.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A2231 wird typischerweise in Kombination mit großen orthopädisch-chirurgischen Eingriffen abgerechnet. Häufige Kombinationspartner sind die Ziffern für die Endoprothesenimplantation (z. B. GOÄ 2155 für Hüfte oder GOÄ 2158 für Knie). Auch neben arthroskopischen Eingriffen oder komplexen Bandrekonstruktionen kann der Ansatz der Probeeinrenkung unter Beachtung der jeweiligen Ausschlusskriterien zulässig sein.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2231

Ja, die Abrechnung der GOÄ A2231 ist neben einer Knie-TEP grundsätzlich möglich, sofern die Probeeinrenkung als eigenständiger Schritt dokumentiert ist. Sie dient der Überprüfung der Passgenauigkeit der Probeprothesen vor der endgültigen Fixierung. Eine detaillierte Darstellung dieses Schritts im OP-Bericht ist essenziell, um Kürzungen zu vermeiden.
Die GOÄ A2231 beschreibt eine temporäre Probeeinrenkung zur Funktionsprüfung während einer Operation, während eine normale Reposition das therapeutische Endziel der Gelenkeinstellung darstellt. Die Probeeinrenkung ist somit ein diagnostisch-kontrollierender Zwischenschritt. Sie wird daher analog bewertet und separat dokumentiert.
Eine Steigerung über den Regelsatz hinaus kann durch einen erhöhten Schwierigkeitsgrad aufgrund von schweren anatomischen Fehlbildungen oder ausgeprägten Vernarbungen begründet werden. Auch ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand bei der Anpassung von Testkomponenten rechtfertigt den höheren Faktor. Die Begründung muss patientenindividuell auf der Liquidation vermerkt sein.
Ja, die Erstattung durch private Krankenversicherungen erfolgt in der Regel, wenn die medizinische Notwendigkeit und Eigenständigkeit der Leistung dokumentiert sind. Häufige Einwände bezüglich des Zielleistungsprinzips lassen sich durch einen präzisen OP-Bericht entkräften. Der Bericht sollte den Einsatz von Probeprothesen explizit erwähnen.
Es gibt keinen generellen Ausschluss, jedoch greift das Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a GOÄ, wenn die Probeeinrenkung integraler Bestandteil der Hauptleistung ist. Ist die Überprüfung jedoch ein eigenständiger, nicht zwingend immanenter Schritt, ist die Analogabrechnung zulässig. Dies muss im Einzelfall anhand der Leistungsbeschreibungen geprüft werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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