GOÄ A2252: Analoge Osteosynthese korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ A2252
A2252
Punktzahl 1850  
Einfachsatz 107,83 € 1,0x
Regelhöchstsatz 248,01 € 2,3x
Höchstsatz 377,40 € 3,5x

Leitfaden zur analogen Abrechnung der GOÄ-Ziffer A2252 für moderne Osteosyntheseverfahren. Erfahren Sie alles zu Fallbeispielen und Fallstricken.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2252

Die Ziffer A2252 existiert in der Gebührenordnung für Ärzte als Analogbewertung. Als Referenz dient hierbei die reguläre Ziffer 2252 aus dem Abschnitt für Chirurgie und Orthopädie.

"A2252 (analog): Operative Stabilisierung eines Knochenbruchs oder einer Pseudarthrose durch Osteosynthese - gegebenenfalls einschließlich Knochenspanüberpflanzung - an einem großen Röhrenknochen"

Diese Leistung umfasst die vollständige operative Versorgung und Stabilisierung von Frakturen oder Falschgelenkbildungen (Pseudarthrosen). Eingeschlossen sind alle gängigen Verfahren zur Fixierung des Knochens mittels metallischer oder synthetischer Implantate. Die Abrechnung als Analogziffer ist notwendig, da moderne, minimal-invasive Osteosyntheseverfahren in der veralteten GOÄ nicht direkt abgebildet sind.

GOÄ A2252 in der Praxis: Moderne Osteosyntheseverfahren und Indikationen

In der modernen Unfallchirurgie und Orthopädie haben sich die Operationstechniken rasant weiterentwickelt. Die Ziffer A2252 wird daher primär für innovative Verfahren wie die winkelstabile Plattenosteosynthese oder modernste Verriegelungsmarknägel herangezogen. Diese Techniken bieten eine deutlich höhere Stabilität bei gleichzeitig schonenderem Zugangsweg für den Patienten.

Typische Indikationen für diese Ziffer sind komplexe Schaft- und Gelenkfrakturen der großen Röhrenknochen. Hierzu zählen insbesondere der Oberschenkelknochen (Femur), der Schienbeinknochen (Tibia) und der Oberarmknochen (Humerus). Auch bei der Revision unvollständig verheilter Knochenbrüche kommt die analoge Anwendung dieser Ziffer regelmäßig zum Tragen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2252

Fallbeispiel 1: Minimal-invasive Plattenosteosynthese bei distaler Femurfraktur

Ein Patient stellt sich mit einer mehrfragmentären distalen Oberschenkelfraktur vor. Die Versorgung erfolgt über einen minimal-invasiven Zugang mittels eines modernen, winkelstabilen Plattensystems (LCP). Da diese Methode die Gewebeschonung maximiert, aber einen hohen technischen Aufwand erfordert, ist die analoge Abrechnung gerechtfertigt. Die Liquidation erfolgt mit der Ziffer A2252 zum Regelhöchstsatz von 2,3.

Fallbeispiel 2: Pseudarthrosenbehandlung der Tibia mit Spongiosaplastik

Nach einer unvollständigen Heilung einer Schienbeinfraktur bildet sich eine Pseudarthrose aus. Der Operateur führt eine Resektion des fibrösen Gewebes durch, lagert körpereigene Spongiosa an und stabilisiert den Knochen mit einem neuen Verriegelungsnagel. Die Stabilisierung und die Anlagerung des Knochenspans sind über die Ziffer A2252 vollständig abgegolten. Die Entnahme des Knochenspans an einer separaten Stelle kann zusätzlich berechnet werden.

Fallbeispiel 3: Komplexe Humerusschaftfraktur bei schwerer Osteoporose

Eine ältere Patientin erleidet eine dislozierte Humerusschaftfraktur bei bekannter schwerer Osteoporose. Zur sicheren Verankerung der Schrauben muss eine zusätzliche Zementaugmentation des Knochens durchgeführt werden. Aufgrund des extremen chirurgischen Mehraufwands und der schwierigen Knochenverhältnisse wird die Ziffer A2252 mit dem Höchstsatz von 3,5 abgerechnet.

Häufige Fehler bei der GOÄ A2252: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die zusätzliche Abrechnung einer Knochenspanüberpflanzung am selben Knochensegment. Da die Leistungsbeschreibung der Referenzziffer 2252 diese Maßnahme explizit als "gegebenenfalls einschließlich" aufführt, ist eine separate Berechnung ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen kürzen solche Rechnungen umgehend und fordern eine Korrektur der Honorarforderung.

Zudem versuchen Prüfstellen oft, die analoge Anwendung der A2252 auf kleinere Knochen anzuwenden, was unzulässig ist. Für kleinere Röhrenknochen müssen die spezifischen Ziffern wie die GOÄ 2253 genutzt werden. Eine fehlerhafte Zuordnung führt hier regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarverlusten für die Praxis.

Achtung: Die Knochenspanüberpflanzung ist in der Leistungsbeschreibung der Ziffer 2252 bereits enthalten. Eine zusätzliche Berechnung einer Spongiosaplastik am selben Knochen ist daher nicht statthaft und führt zu Rechnungskürzungen.

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Dokumentation der GOÄ A2252: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation des Operationsberichts ist das beste Mittel gegen Rechnungskürzungen. Der Bericht muss die genaue Lokalisation der Fraktur, den Zustand des Knochens sowie die verwendeten Implantate detailliert beschreiben. Insbesondere bei der analogen Anwendung muss die Gleichwertigkeit des Verfahrens klar aus der Akte hervorgehen.

Auch die medizinische Notwendigkeit eventueller Zusatzschritte, wie einer Zementaugmentation oder einer aufwendigen Reposition, muss lückenlos dokumentiert sein. Nur so kann bei Rückfragen der privaten Krankenversicherungen oder der Beihilfe die Abrechnungsentscheidung rechtssicher begründet werden.

Dokumentation: Operative Freilegung der dislozierten Tibiaschaftfraktur. Anatomische Reposition unter Durchleuchtungskontrolle. Einbringen eines winkelstabilen Verriegelungsnagels (Hersteller X, Typ Y) zur stabilen Osteosynthese. Keine Komplikationen.

Tipp: Vermerken Sie im Operationsbericht stets die genauen Produktbezeichnungen und Chargennummern der verwendeten Implantate. Dies untermauert den Einsatz moderner, analog zu bewertender Verfahren.

GOÄ A2252: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Schwellenwert von 2,3 bis zum Höchstsatz von 3,5 erfordert eine patientenindividuelle Begründung. Typische Gründe sind eine schlechte Knochenqualität (z. B. bei ausgeprägter Osteoporose), erhebliche Weichteilschäden oder eine starke Trümmerzone. Auch eine verlängerte Operationszeit durch anatomische Besonderheiten rechtfertigt eine Faktorerhöhung.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A2252 wird häufig in Kombination mit Anästhesieleistungen, präoperativer Diagnostik und postoperativer radiologischer Kontrolle abgerechnet. Nicht zulässig ist die gleichzeitige Berechnung von einfachen Repositionsziffern für denselben Knochen. Eine Kombination mit Leistungen der Weichteilrekonstruktion ist hingegen bei offenen Frakturen und getrennten operativen Schritten möglich.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2252

Die Ziffer A2252 wird analog für moderne, in der ursprünglichen GOÄ nicht abgebildete Osteosyntheseverfahren an großen Röhrenknochen herangezogen. Dies betrifft beispielsweise den Einsatz winkelstabiler Plattensysteme oder minimal-invasiver Marknägel. Die Abrechnung setzt eine vergleichbare Schwierigkeit und einen ähnlichen Zeitaufwand wie bei der klassischen Osteosynthese voraus.
Nein, eine zusätzliche Abrechnung der Knochenspanüberpflanzung ist neben der GOÄ A2252 am selben Knochen nicht zulässig. Die Leistungsbeschreibung enthält den Zusatz „gegebenenfalls einschließlich Knochenspanüberpflanzung“, wodurch diese Maßnahme abgegolten ist. Lediglich die Entnahme des Knochenspans an einer anderen Körperstelle kann unter Umständen separat berechnet werden.
Als große Röhrenknochen im Sinne der GOÄ gelten Humerus, Femur sowie Tibia und Fibula sowie Radius und Ulna. Für kleinere Knochen wie Metakarpalia oder Phalangen müssen stattdessen niedrigere Gebührenziffern gewählt werden. Eine analoge Anwendung der A2252 ist hierfür ausgeschlossen.
Eine Steigerung kann durch besondere Erschwernisse wie eine ausgeprägte Osteoporose, Trümmerfrakturen oder ausgedehnte Weichteilschäden begründet werden. Auch Voroperationen im selben Gebiet oder ein extrem hoher Zeitaufwand rechtfertigen einen höheren Steigerungsfaktor. Die Begründung muss patientenindividuell und für den medizinischen Laien verständlich in der Rechnung formuliert sein.
Ja, wenn eine arthroskopisch gestützte Osteosynthese durchgeführt wird, ist die Kombination unter Beachtung der Kombinationsregeln möglich. Die arthroskopischen Leistungen müssen dabei eigenständige operative Schritte darstellen, die über die reine Repositionskontrolle hinausgehen. Es empfiehlt sich eine präzise Dokumentation der getrennten Operationsschritte.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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