Ein Leitfaden zur analogen Abrechnung der GOÄ-Ziffer A2253 für den plastischen Wiederaufbau des Nasenrückens und die Septumaustauschplastik.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2253
Die Gebührenordnung für Ärzte enthält für hochkomplexe, rekonstruktive Eingriffe an der Nase keine spezifische eigene Ziffer. Aus diesem Grund erfolgt die Abrechnung über eine Analogbewertung der Ziffer 2253.
Nr. 2253 analog für den plastischen Wiederaufbau des Nasenrückens nach Voroperationen oder bei Dysplasien oder analog für die Septumaustauschplastik neben Nrn. 1447/1448
Die zugrundeliegende Originalziffer 2253 beschreibt primär die Knochenverpflanzung oder Implantation von Fremdmaterial zur Überbrückung eines Knochendefektes. Im analogen Kontext wird diese Bewertung herangezogen, um den erheblichen Mehraufwand bei rekonstruktiven Eingriffen am Nasengerüst adäquat abzubilden. Dies umfasst insbesondere den strukturellen Wiederaufbau unter Verwendung von Transplantaten.
GOÄ A2253 in der Praxis: Rekonstruktive Nasenchirurgie und Septumplastik
Die Anwendung der GOÄ A2253 ist an enge medizinische Voraussetzungen geknüpft. Ein typisches Einsatzgebiet ist der plastische Wiederaufbau des Nasenrückens, wenn dieser durch vorangegangene Operationen, Traumata oder angeborene Fehlbildungen (Dysplasien) stark geschädigt ist. Hierbei reicht eine einfache Reposition oder Standard-Rhinoplastik nicht aus, um die funktionelle und anatomische Integrität wiederherzustellen.
Ein weiterer wesentlicher Anwendungsbereich ist die sogenannte Septumaustauschplastik. Bei diesem hochkomplexen Verfahren wird die verkrümmte oder beschädigte Nasenscheidewand vollständig entnommen, außerhalb des Körpers rekonstruiert und anschließend wieder eingesetzt. Diese Leistung geht weit über die in den Ziffern 1447 und 1448 beschriebenen Standardverfahren hinaus und rechtfertigt daher die zusätzliche analoge Berechnung.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2253
Fallbeispiel 1: Korrektur einer posttraumatischen Sattelnase
Ein Patient stellt sich mit einer ausgeprägten Sattelnasendeformität nach einer schweren Nasenbeinfraktur vor. Zur Wiederherstellung des Nasenrückens erfolgt eine Entnahme von autologem Rippenknorpel und der anschließende plastische Wiederaufbau des Nasengerüsts.
Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ A2253 analog für den Wiederaufbau des Nasenrückens. Die Knorpelentnahme wird gesondert codiert, da der strukturelle Aufbau den Leistungsinhalt der Primärziffer überschreitet.
Fallbeispiel 2: Septumaustauschplastik bei extremer Deviation
Nach einer erfolglosen Voroperation alio loco leidet eine Patientin unter einer extremen Verkrümmung der Nasenscheidewand mit fast vollständiger Verlegung der Nasenatmung. Der Operateur führt eine komplette Entnahme, extrakorporale Begradigung und Re-Implantation des Septums durch.
Neben der Standard-Septumplastik nach Nr. 1447 wird die GOÄ A2253 analog für die Septumaustauschplastik abgerechnet. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich aus der Komplexität der Revision.
Fallbeispiel 3: Rekonstruktion bei angeborener Spaltdeformität
Bei einem Patienten mit einer Lippen-Kiefer-Gaumenspalte besteht eine ausgeprägte Dysplasie des Nasengerüsts. Es erfolgt eine aufwendige Symmetrieherstellung und der Aufbau des Nasenrückens mittels Ohrknorpeltransplantat.
Da eine angeborene Dysplasie vorliegt, ist die Abrechnung der GOÄ A2253 analog vollumfänglich begründet. Der hohe zeitliche Aufwand kann zusätzlich über den Steigerungssatz geltend gemacht werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ A2253: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler liegt in der unvollständigen Dokumentation der medizinischen Indikation. Private Krankenversicherungen (PKV) fordern bei der Abrechnung der GOÄ A2253 regelmäßig den Nachweis einer Voroperation oder Dysplasie ein. Fehlt dieser Nachweis im OP-Bericht, wird die Erstattung oft verweigert.
Zudem versuchen Kostenträger häufig, die Ziffer A2253 als unselbstständigen Bestandteil der Ziffern 1447 oder 1448 darzustellen. Es muss daher klar dargelegt werden, dass es sich um eine eigenständige, über das Normalmaß hinausgehende rekonstruktive Maßnahme handelt.
Achtung: Reine kosmetische Korrekturen ohne funktionelle Einschränkung oder ohne nachweisbare Voroperationen dürfen nicht unter der GOÄ A2253 abgerechnet werden. Solche Eingriffe sind als Verlangensleistungen nach Paragraf 12 Abs. 3 GOÄ zu vereinbaren.
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Dokumentation der GOÄ A2253: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der OP-Bericht muss die anatomischen Defizite, die Art des verwendeten Transplantatmaterials und die genauen Schritte der Rekonstruktion präzise beschreiben.
Besonders bei der Septumaustauschplastik sollte der extrakorporale Arbeitsschritt explizit erwähnt werden. Die Dokumentation sollte den zeitlichen und technischen Mehraufwand im Vergleich zu einer Standardoperation deutlich hervorheben.
Dokumentation: Zustand nach zweifacher Voroperation der Nase alio loco mit persistierender Nasenatmungsbehinderung. Vollständige Entnahme des narbig veränderten Septumknorpels. Extrakorporale Begradigung, Ausdünnung und Stabilisierung des Knorpels. Re-Implantation und Fixierung des rekonstruierten Septums. Gesamte Operationszeit: 145 Minuten.
GOÄ A2253: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder stark vernarbtem Gewebe kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz (131,99 €) ist mit einer patientenbezogenen Begründung möglich. Typische Begründungen sind ein extrem hoher Zeitaufwand bei der Präparation oder die Notwendigkeit mikrochirurgischer Nahttechniken.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ A2253 wird regelhaft in Kombination mit operativen Basisziffern abgerechnet. Häufige Kombinationspartner sind die Ziffer 1447 (Septumplastik) und die Ziffer 1448 (Plastische Rekonstruktion der äußeren Nase). Auch die Ziffer 2254 für die Knorpelentnahme kann bei autologer Transplantation nebeneinander berechnet werden.
Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der Kombination mit Nr. 1447 oder Nr. 1448 die jeweiligen Operationsberichte die getrennten Operationsschritte sauber trennen, um den Vorwurf der Doppelabrechnung zu entkräften.
Ziffer A2253 in der neuen GOÄ
Der plastische Wiederaufbau des Nasenrückens nach Voroperation oder Dysplasien (einschließlich Verwendung von autologem Knorpel) wird in der neuen GOÄ nach klinischer Konstellation differenziert.
- Wiederaufbau nach Voroperation oder Dysplasie mit einer einzelnen äußeren Deformität: 9071 „Septorhinoplastik zur funktionellen Wiederherstellung der Nasenatmung …" — 498,53 € je Sitzung
- Wiederaufbau mit mehreren äußeren Deformitäten: 9072 „Komplexe plastische Rekonstruktion der inneren und äußeren, knöchernen und/oder knorpeligen Nasenstruktur …" — 774,38 € je Sitzung
- Verwendung von autologem Knorpel als Ersatz der Steigbügelfußplatte bei Otoskleroseoperation: 9030 „Stapesplastik, Stapedotomie oder Stapedektomie …" — 851,44 € je Seite
Der bisherige 2,3-fache Satz der Analogziffer lag bei 86,73 €. Welche neue Ziffer gilt, hängt vom klinischen Kontext ab: Anzahl der Deformitäten und ob autologer Knorpel als Steigbügelersatz verwendet wurde.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2253
Was hat nicht gestimmt?