So rechnen Sie die Abtragung der Lamina perpendicularis nach GOÄ-Ziffer A2256 rechtssicher ab. Infos zu Ausschlüssen, Steigerung und Dokumentation.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2256
A2256: Nr. 2256 analog für die Abtragung der Lamina perpendicularis nicht neben Nrn. 1447/1448
Die Ziffer A2256 beschreibt die analoge Anwendung der Gebührenordnungsnummer 2256 für die operative Abtragung der Lamina perpendicularis ossis ethmoidalis. Da die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) diese spezifische HNO-ärztliche Leistung nicht im Originalkatalog abbildet, wurde diese Analogbewertung etabliert.
Die zugrundeliegende Originalziffer 2256 betrifft eigentlich die operative Entfernung eines tiefsitzenden Fremdkörpers aus Weichteilen oder Knochen. Durch die Gleichwertigkeit des operativen Aufwands wurde diese Ziffer für den nasenchirurgischen Eingriff herangezogen.
GOÄ A2256 in der Praxis: Korrekte Anwendung und Indikation
Die Abrechnung der Ziffer A2256 kommt primär im Rahmen von septoplastischen Eingriffen oder komplexen Operationen an der Nasenscheidewand vor. Wenn eine ausgeprägte Verkrümmung des knöchernen Anteils der Nasenscheidewand vorliegt, muss die Lamina perpendicularis teilweise abgetragen oder begradigt werden.
Diese Maßnahme dient der Wiederherstellung einer freien Nasenatmung und ist medizinisch indiziert bei ausgeprägter Nasenscheidewanddeviation mit funktioneller Behinderung. Die Leistung geht über die reine Knorpelkorrektur hinaus und erfordert spezielles chirurgisches Instrumentarium zur Knochenbearbeitung.
Tipp: Die Abtragung der Lamina perpendicularis stellt eine eigenständige operative Leistung dar, die den Eingriff an der knorpeligen Nasenscheidewand (z. B. nach Ziffer 1445) sinnvoll ergänzt.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2256
Fallbeispiel 1: Begradigung einer komplexen Septumdeviation
Ein Patient stellt sich mit einer hochgradigen, kombiniert knorpelig-knöchernen Nasenscheidewandverkrümmung vor. Neben der Knorpelkorrektur nach Ziffer 1445 erfolgt die partielle Resektion der verkrümmten Lamina perpendicularis.
Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer 1445 für den knorpeligen Anteil und der Analogziffer A2256 für die knöcherne Abtragung. Beide Ziffern sind nebeneinander berechnungsfähig, da sie unterschiedliche anatomische Strukturen betreffen.
Fallbeispiel 2: Septumkorrektur im Rahmen einer Rhinoplastik
Bei einer funktionellen Rhinoplastik muss der knöcherne Nasenrücken mobilisiert und gleichzeitig die blockierende Lamina perpendicularis abgetragen werden. Der Operateur führt die Osteotomien durch und entfernt den blockierenden Knochenanteil.
Neben den plastischen Rekonstruktionsziffern wird die Ziffer A2256 für die Knochenabtragung der Lamina perpendicularis separat in Ansatz gebracht. Dies dokumentiert den zusätzlichen chirurgischen Aufwand im tiefen Nasenraum.
Fallbeispiel 3: Revisionseingriff bei persistierender knöcherner Obstruktion
Nach einer vorangegangenen Septumoperation leidet der Patient weiterhin unter einseitiger Nasenatmungsbehinderung durch eine verbliebene knöcherne Leiste. In einem Revisionseingriff wird gezielt die Lamina perpendicularis nachreseziert.
Da keine vollständige Septumplastik mehr notwendig ist, wird primär die Ziffer A2256 für die gezielte Knochenabtragung abgerechnet. Aufgrund der schwierigen Präparation im vernarbten Gebiet kann hier zudem ein erhöhter Steigerungssatz gerechtfertigt sein.
Häufige Fehler bei der GOÄ A2256: Was Prüfer beanstanden
Der häufigste Fehler bei der Abrechnung der Ziffer A2256 ist die Missachtung der Ausschlussbestimmungen. Die Ziffer darf explizit nicht neben den Ziffern 1447 (Operative Korrektur der Nasenscheidewand) und 1448 (Operative Korrektur des knöchernen Nasengerüsts) berechnet werden.
Private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen prüfen diese Kombinationen sehr genau. Wird die A2256 fälschlicherweise neben der Ziffer 1447 abgerechnet, führt dies regelmäßig zur vollständigen Streichung der Analogziffer, da die Knochenresektion bereits in der Leistungsbeschreibung der 1447 enthalten ist.
Achtung: Eine Kombination mit der Ziffer 1445 (Einfache Septumkorrektur) ist hingegen zulässig, sofern die Abtragung der Lamina perpendicularis eine eigenständige, über das normale Maß der 1445 hinausgehende Leistung darstellt.
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Dokumentation der GOÄ A2256: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise OP-Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Aus dem Operationsbericht muss zweifelsfrei hervorgehen, dass die Lamina perpendicularis isoliert dargestellt und eigenständig abgetragen wurde.
Es empfiehlt sich, die verwendeten Instrumente (z. B. Meißel, Knochenstanzen) sowie das genaue Ausmaß des abgetragenen Knochensegments detailliert zu beschreiben. Die bloße Erwähnung einer "Begradigung" reicht oft nicht aus, um die medizinische Notwendigkeit der Analogziffer zu belegen.
Dokumentationsbeispiel: "...Nach Darstellung des knöchernen Septums zeigt sich eine massive Deviation der Lamina perpendicularis nach rechts. Mittels scharfem Meißel und Knochenzange erfolgt die gezielte, partielle Abtragung der Lamina perpendicularis im Ausmaß von ca. 1,5 x 1,0 cm zur vollständigen Freilegung des mittleren Nasengangs..."
GOÄ A2256: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Ein Überschreiten des Regelsatzes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) kann bei der Ziffer A2256 durch besondere anatomische Schwierigkeiten begründet werden. Typische Begründungen sind eine extreme Enge der Nasenhöhle, eine ausgeprägte Instabilität des verbleibenden Septums oder das Vorliegen von Vernarbungen bei Zustand nach Voroperationen.
Auch die Nähe zur Lamina cribrosa und das damit verbundene erhöhte Verletzungsrisiko können als begründender Faktor für einen erhöhten Zeitaufwand und eine besondere Schwierigkeit herangezogen werden.
Typische Ziffernkombinationen
Zulässige und häufige Kombinationen umfassen die Ziffer 1445 (Knorpelige Septumkorrektur) sowie endoskopische Untersuchungsziffern wie die Ziffer 1430. Nicht zulässig ist, wie bereits erwähnt, die Kombination mit den Ziffern 1447 und 1448, da diese die knöcherne Korrektur bereits als integralen Bestandteil definieren.
Ziffer A2256 in der neuen GOÄ
Die Abtragung der Lamina perpendicularis des knöchernen Septums sowie die kommentierte weitere Analogverwendung (Patellaglättung/Abrasio patellae bei Meniskusoperation) werden in der neuen GOÄ nach Eingriffslokalisierung differenziert.
- Abtragung der Lamina perpendicularis am Nasenseptum: 9069 „Submuköse Resektion des Nasenseptums, ggf. einschließlich Septumschienenlage …" — 210,44 € je Sitzung; Entfernung von Knochen ist in der Legende ausdrücklich eingeschlossen
- Patellaglättung/Abrasio patellae im Rahmen einer arthroskopischen Meniskusoperation: 7937 „Arthroskopische Maßnahmen an einem Kniegelenk …" — 455,91 € je Kniegelenk; der spezifische Meniskuseingriff ist ergänzend aus dem Operationsbericht abzurechnen
Der bisherige 2,3-fache Satz der Analogziffer lag bei 62,08 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2256
Was hat nicht gestimmt?