GOÄ A2347: Osteosynthese kleiner Knochen korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ A2347
Osteosynthese einer einfachen Fraktur eines kleinen Knochens
Punktzahl 370  
Einfachsatz 21,57 € 1,0x
Regelhöchstsatz 49,61 € 2,3x
Höchstsatz 75,50 € 3,5x

Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A2347 für die Osteosynthese kleiner Knochen wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Fallbeispielen, Ausschlüssen und Steigerungssätzen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2347

Die Ziffer A2347 ist eine Analogziffer, die sich an der regulären Ziffer 2347 der Gebührenordnung für Ärzte orientiert. Der offizielle Leistungstext beschreibt die zugrundeliegende Maßnahme präzise.

Ziffer 2347 (analog): Osteosynthese einer einfachen Fraktur eines kleinen Knochens

Diese Leistung umfasst die operative Freilegung, die Reposition der Bruchstücke sowie die anschließende stabile Fixierung des Knochens. Als kleine Knochen gelten in der medizinischen Praxis vor allem die Phalangen der Finger und Zehen sowie die Metakarpalia und Metatarsalia. Die Einbringung von Osteosynthesematerial wie Schrauben, Drähten oder kleinen Platten ist integraler Bestandteil dieser operativen Leistung.

GOÄ A2347 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung

Die Indikation zur Durchführung einer Osteosynthese nach Ziffer A2347 ist bei instabilen oder dislozierten Frakturen kleiner Knochen gegeben. Typische klinische Szenarien umfassen geschlossene oder offene Frakturen im Bereich der Hand- und Fußchirurgie. Eine rein konservative Therapie ist in diesen Fällen oft nicht ausreichend, um eine anatomiegerechte Ausrichtung und frühfunktionelle Stabilität zu gewährleisten.

Die Abgrenzung zu komplexeren Osteosynthesen ist für die korrekte Abrechnung essenziell. Handelt es sich um eine Trümmerfraktur oder sind mehrere Fragmente betroffen, kann die Ziffer A2347 an ihre Grenzen stoßen. In solchen Fällen müssen alternative Ziffern oder entsprechende Steigerungsfaktoren in Betracht gezogen werden, um den tatsächlichen chirurgischen Aufwand adäquat abzubilden.

Tipp: Es ist bei der Dokumentation genau auf die Unterscheidung zwischen einfachen und komplexen Frakturformen zu achten, um die Wahl der Ziffer A2347 sauber zu begründen.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2347

Fallbeispiel 1: Versorgung einer dislozierten Grundgliedfraktur

Ein Patient stellt sich mit einer dislozierten Fraktur des Grundglieds des Zeigefingers vor. Nach der chirurgischen Eröffnung erfolgt die exakte Reposition und die Fixierung mittels einer Mini-Fragment-Platte. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A2347, da es sich um eine einfache Fraktur eines kleinen Knochens handelt. Die Materialkosten für die Platte können zusätzlich gemäß den Sachkostenregelungen der GOÄ in Rechnung gestellt werden.

Fallbeispiel 2: Kirschner-Draht-Osteosynthese bei einer Zehenfraktur

Bei einer dislozierten Fraktur der Großzehe wird eine geschlossene Reposition mit anschließender perkutaner Kirschner-Draht-Osteosynthese durchgeführt. Auch diese minimalinvasive, aber operative Stabilisierung fällt unter das Leistungsspektrum der Ziffer A2347. Die intraoperative Durchleuchtung zur Lagekontrolle des Drahtes wird separat nach den entsprechenden radiologischen Ziffern berechnet.

Fallbeispiel 3: Schraubenosteosynthese am Mittelhandknochen

Eine Schrägfraktur des Os metacarpale IV wird durch eine offene Reposition und die Einbringung von zwei Zugschrauben stabilisiert. Da der Mittelhandknochen zu den kleinen Knochen zählt und eine einfache Frakturlinie vorliegt, ist die Abrechnung der Ziffer A2347 korrekt. Die postoperative Wundversorgung und der Verband sind in der operativen Leistung enthalten, während die Anästhesieleistungen gesondert liquidiert werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ A2347: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der Ziffer A2347 ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Repositionsleistungen. Die geschlossene oder offene Reposition derselben Fraktur ist bereits mit der Osteosyntheseziffer abgegolten. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen Rechnungen konsequent, wenn neben der Ziffer A2347 zusätzlich die Ziffern 2330 oder 2331 aufgeführt werden.

Ein weiterer Streitpunkt ist die Definition des "kleinen Knochens". Gelegentlich wird versucht, Frakturen des Radius oder der Ulna über diese Ziffer analog abzurechnen, was medizinisch und gebührenrechtlich falsch ist. Für diese Knochen existieren spezifische, höher bewertete Ziffern in der GOÄ. Eine fehlerhafte Zuordnung führt unweigerlich zu Beanstandungen im Prüfverfahren.

Achtung: Die postoperative Metallentfernung darf nicht mit der Ziffer A2347 berechnet werden. Für die Materialentfernung sind stets die dafür vorgesehenen Ziffern wie die GOÄ 2010 zu verwenden.

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Dokumentation der GOÄ A2347: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Mittel gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen der genaue Zugangsweg, die Darstellung der Fraktur und die Art des verwendeten Osteosynthesematerials detailliert beschrieben werden. Auch die Anzahl der eingebrachten Schrauben oder Drähte sollte exakt dokumentiert sein, um den operativen Aufwand transparent zu machen.

Zusätzlich sollten prä- und postoperative Röntgenaufnahmen in der Akte hinterlegt sein. Diese dienen als objektiver Nachweis für die Indikation und den Erfolg der anatomischen Reposition. Bei eventuellen Rückfragen von Kostenträgern kann so schnell und rechtssicher reagiert werden.

Dokumentation: "Hautschnitt über dem Os metacarpale II. Darstellung der einfachen Schrägfraktur. Anatomische Reposition unter Sicht. Einbringen von zwei Mini-Fragment-Schrauben (Größe 1.5 mm). Stabile Fixierung überprüft. Wundverschluss schichtweise."

GOÄ A2347: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Schwellenwerts über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine patientenbezogene Begründung. Typische Gründe für eine Faktorsteigerung sind eine schwierige anatomische Lage, stark dislozierte Fragmente oder ein erheblicher Weichteilschaden im Operationsgebiet. Auch eine verlängerte Operationszeit durch unerwartete Verwachsungen kann als Begründung herangezogen werden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der operativen Leistung nach Ziffer A2347 können verschiedene Begleitbehandlungen abgerechnet werden. Hierzu gehören die Lokalanästhesie oder Leitungsanästhesie sowie radiologische Kontrollen. Die Abrechnung von Zuschlägen für ambulantes Operieren (z. B. Zuschlag C) ist bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen ebenfalls möglich und steigert den Gesamterlös der Behandlung erheblich.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2347

Die GOÄ-Ziffer A2347 wird für die operative Versorgung einer einfachen Fraktur eines kleinen Knochens mittels Osteosynthese herangezogen. Typische Anwendungsbereiche sind Frakturen an Fingern, Zehen oder Mittelhandknochen. Die Abrechnung erfolgt analog zur Ziffer 2347.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) der GOÄ-Ziffer A2347 beträgt 49,61 Euro. Bei einem einfachen Gebührensatz von 21,57 Euro entspricht dies einer Punktzahl von 370 Punkten. Ein Überschreiten des Schwellenwerts erfordert eine medizinische Begründung.
Neben der GOÄ A2347 sind Leistungen für die Reposition derselben Fraktur nach den Ziffern 2330 oder 2331 in der Regel nicht nebeneinander berechenbar. Auch andere operative Ziffern für denselben operativen Zugang können Ausschlüssen unterliegen. Die genaue Beachtung der Kombinationsregeln verhindert Honorarverluste.
Ja, eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz (75,50 Euro) ist bei Vorliegen besonderer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen sind eine ausgeprägte Trümmerzone, anatomische Besonderheiten oder ein erhöhter Zeitaufwand bei der Reposition. Diese Erschwernisse müssen detailliert in der Patientenakte dokumentiert werden.
Nein, für die spätere Entfernung des Osteosynthesematerials ist die GOÄ A2347 nicht anwendbar. Hierfür stehen eigene Gebührenordnungsziffern wie die Ziffer 2010 oder spezifische Ziffern für die Metallentfernung zur Verfügung. Die Ziffer A2347 beschreibt ausschließlich das Einbringen des Materials zur Frakturstabilisierung.
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