GOÄ A2349: Osteosynthese großer Knochen korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ A2349
Osteosynthese einer einfachen Fraktur eines großen Knochens
Punktzahl 1110  
Einfachsatz 64,70 € 1,0x
Regelhöchstsatz 148,81 € 2,3x
Höchstsatz 226,45 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer A2349: So rechnen Sie die Osteosynthese einer einfachen Fraktur eines großen Knochens rechtssicher und vollständig ab.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2349

A2349 (analog): Osteosynthese einer einfachen Fraktur eines großen Knochens

Die Ziffer A2349 beschreibt die operative Osteosynthese einer einfachen Fraktur an einem großen Knochen. Da es sich um eine Analogziffer handelt, erfolgt die Abrechnung in Anlehnung an die Ziffer 2349 der Gebührenordnung für Ärzte. Diese Leistung umfasst alle grundlegenden Schritte zur operativen Stabilisierung des Knochens.

Zu den inkludierten Maßnahmen gehören die Freilegung der Fraktur, die Reposition der Fragmente sowie das Einbringen der Osteosynthesematerialien. Die Wahl des Implantats, ob Platte, Schrauben oder Marknagel, beeinflusst die grundlegende Ziffernauswahl nicht. Vorbereitende Maßnahmen und der anschließende schichtweise Wundverschluss sind ebenfalls mit dieser Gebühr abgegolten.

GOÄ A2349 in der Praxis: Indikationen und klinischer Alltag

Die Abrechnung nach GOÄ A2349 setzt eine einfache Fraktur voraus. Dies bedeutet klinisch, dass es sich um eine zweifragmentäre Fraktur ohne wesentliche Trümmerzone handelt. Typische Indikationen finden sich bei unkomplizierten Schaftbrüchen der großen Röhrenknochen.

Zu den großen Knochen zählen anatomisch der Humerus, Femur, die Tibia, Fibula sowie Radius und Ulna. Die Indikation zur operativen Versorgung ergibt sich meist aus der Instabilität der Fraktur oder einer unzureichenden konservativen Repositionierbarkeit. Eine präzise Abgrenzung zu den kleinen Knochen nach Ziffer 2347 ist zwingend erforderlich.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2349

Fallbeispiel 1: Einfache Humerusschaftfraktur

Ein Patient stellt sich mit einer einfachen, dislozierten Humerusschaftfraktur nach einem Sturz vor. Die Versorgung erfolgt operativ über eine offene Reposition und eine stabile Plattenosteosynthese. Da es sich um einen großen Knochen und eine einfache Frakturform handelt, ist die Abrechnung der GOÄ A2349 gerechtfertigt.

Fallbeispiel 2: Einfache Tibiaschaftfraktur

Bei einer geschlossenen, einfachen Schienbeinfraktur wird eine intramedulläre Stabilisierung mittels Marknagelung durchgeführt. Der Eingriff verläuft ohne Komplikationen. Die Abrechnung erfolgt mit dem Regelsatz der Ziffer A2349, da die Kriterien einer einfachen Fraktur eines großen Knochens vollständig erfüllt sind.

Fallbeispiel 3: Einfache distale Radiusfraktur

Eine dislozierte, aber einfache Fraktur des distalen Radius wird mittels einer volaren, winkelstabilen Plattenosteosynthese versorgt. Da die Speiche abrechnungstechnisch zu den großen Knochen gehört, wird diese Operation korrekt über die Ziffer A2349 liquidiert.

Häufige Fehler bei der GOÄ A2349: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler liegt in der fehlerhaften Zuordnung der Knochengröße. Die Abrechnung der A2349 für Knochen der Hand oder des Fußes wird von privaten Krankenversicherungen regelmäßig beanstandet. Für diese kleineren Knochen existieren eigene, niedrig bewertete Gebührenziffern wie die Ziffer 2347.

Ein weiterer Streitpunkt ist die unzulässige Doppelabrechnung des operativen Zugangs. Die Freilegung des Knochens ist integraler Bestandteil der Osteosynthese und darf nicht über separate Weichteil- oder Inzisionsziffern abgerechnet werden. Solche Kombinationen führen bei Prüfungen fast immer zur Kürzung des Honorars.

Achtung: Die separate Berechnung des operativen Zugangs oder der Freilegung des Knochens neben der Ziffer A2349 ist unzulässig, da diese Schritte integraler Bestandteil der Osteosyntheseleistung sind.

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Dokumentation der GOÄ A2349: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Der Operationsbericht muss die Diagnose einer einfachen Fraktur und den behandelten Knochen eindeutig benennen. Auch die Repositionsschritte unter Bildwandlerkontrolle sollten detailliert beschrieben werden.

Zusätzlich müssen die verwendeten Implantate mit Typ und Anzahl im Bericht dokumentiert sein. Dies dient nicht nur der medizinischen Nachvollziehbarkeit, sondern stützt auch die Abrechnungsbegründung bei eventuellen Rückfragen der Kostenträger.

Dokumentationsbeispiel: Operative Versorgung einer einfachen Tibiaschaftfraktur rechts. Hautschnitt über der Tuberositas tibiae, Darstellung des Knochens, Reposition der einfachen Fraktur unter Bildwandlerkontrolle. Einbringen eines unaufgebohrten Tibianagels, Verriegelung proximal und distal mit je zwei Schrauben. Wundverschluss schichtweise.

GOÄ A2349: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Schwellenwert von 2,3 kann bei Vorliegen besonderer Erschwernisse bis zum 3,5-fachen Satz gesteigert werden. Typische Begründungen sind eine stark eingeschränkte Sicht durch ausgeprägte Weichteilschwellungen oder eine osteoporotische Knochenstruktur, die das Verankern der Schrauben erheblich erschwert. Auch vorangegangene Operationen im selben Gebiet rechtfertigen einen höheren Faktor.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A2349 lässt sich sinnvoll mit Anästhesieleistungen und intraoperativen Röntgenkontrollen kombinieren. Nicht zulässig is jedoch die gleichzeitige Abrechnung von primären Wundversorgungen im selben Operationsgebiet. Die Beachtung dieser Ziffernkombinationen schützt vor Beanstandungen.

Tipp: Begründen Sie Schwellungszustände oder ausgeprägte Adhäsionen bei Revisionseingriffen detailliert im OP-Bericht, um eine Steigerung auf den 3,5-fachen Satz rechtssicher durchzusetzen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2349

Die GOÄ-Ziffer A2349 wird für die operative Osteosynthese einer einfachen Fraktur an einem großen Knochen berechnet. Typische Anwendungsgebiete sind unkomplizierte Brüche von Humerus, Femur oder Tibia. Die Leistung erfolgt in der Regel als analoge Bewertung.
Als große Knochen im Sinne der GOÄ gelten unter anderem der Oberschenkelknochen (Femur), das Schienbein (Tibia), das Wadenbein (Fibula), der Oberarmknochen (Humerus) sowie Speiche (Radius) und Elle (Ulna). Kleinere Knochen wie die der Hand oder des Fußes werden nach anderen Ziffern bewertet.
Nein, der operative Zugang und die Freilegung des Knochens sind mit der Gebühr für die Osteosynthese abgegolten. Eine separate Abrechnung von Eröffnungs- oder Darstellungscodes für denselben Operationsbereich ist nicht zulässig.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer A2349 beträgt 148,81 Euro. Bei einem einfachen Gebührensatz von 64,70 Euro entspricht dies der üblichen Vergütung ohne besondere Erschwernisse.
Eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz ist bei schwierigen anatomischen Verhältnissen, schlechter Knochenqualität (z. B. schwerer Osteoporose) oder ausgeprägten Weichteilverletzungen möglich. Diese Besonderheiten müssen im OP-Bericht und auf der Rechnung detailliert begründet werden.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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