GOÄ A2440: Laserbehandlung richtig abrechnen

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GOÄ A2440
1. Laserbehandlung von Besenreiservarizen, Teleangiektasien, Warzen u.a. Hautveränderungen, ausgenommen melanozytäre Naevi, sowie aktinischer Präkanzerosen, einschließlich Laser-Epilation, mit einer Ausdehnung bis zu 7 cm² Körperoberfläche, bis zu dreimal im Behandlungsfall, im Falle der Behandlung von Besenreiservarizen mit einer Laser-Impulsrate von bis zu 50 Impulsen pro Sitzung (analog Nr. 2440 GOÄ) – n. Beschlüssen des Ausschusses „Gebührenordnung“ der BÄK2. Operative Entfernung einer Tätowierung mittels Laser, bis zu 7 cm, je Sitzung – analog GOÄ Nr. 2440: Operative Entfernung eines Naevus flammeus – nach Empfehlung der BÄK -
Punktzahl 800  
Einfachsatz 46,63 € 1,0x
Regelhöchstsatz 107,25 € 2,3x
Höchstsatz 163,20 € 3,5x
Ausschlüsse
441

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer A2440: Erfahren Sie alles über die korrekte analoge Abrechnung von Laserbehandlungen, typische Fallbeispiele und Fallstricke.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2440

1. Laserbehandlung von Besenreiservarizen, Teleangiektasien, Warzen u.a. Hautveränderungen, ausgenommen melanozytäre Naevi, sowie aktinischer Präkanzerosen, einschließlich Laser-Epilation, mit einer Ausdehnung bis zu 7 cm² Körperoberfläche, bis zu dreimal im Behandlungsfall, im Falle der Behandlung von Besenreiservarizen mit einer Laser-Impulsrate von bis zu 50 Impulsen pro Sitzung (analog Nr. 2440 GOÄ) – n. Beschlüssen des Ausschusses „Gebührenordnung“ der BÄK

2. Operative Entfernung einer Tätowierung mittels Laser, bis zu 7 cm, je Sitzung – analog GOÄ Nr. 2440: Operative Entfernung eines Naevus flammeus – nach Empfehlung der BÄK

Die GOÄ-Ziffer A2440 ist eine analoge Bewertung, die auf Beschlüssen der Bundesärztekammer (BÄK) basiert. Da die ursprüngliche Gebührenordnung für Ärzte moderne Laserverfahren nicht ausreichend abbildet, wurde diese Ziffer geschaffen, um eine leistungsgerechte Vergütung zu ermöglichen. Sie umfasst die gezielte Zerstörung oder Abtragung von Gewebe mittels Laserstrahlung.

Die Leistung beinhaltet alle vorbereitenden Maßnahmen, die eigentliche Laseranwendung sowie die unmittelbare Nachsorge der behandelten Areale. Wichtig ist die strikte Beachtung der Flächenbegrenzung von 7 cm² beziehungsweise der Längenbegrenzung von 7 cm bei Tätowierungen. Für größere Areale verweisen die Vorbemerkungen auf die analogen Ziffern 2885 und 2886.

GOÄ A2440 in der Praxis: Indikationen und analoge Anwendung

In der dermatologischen und chirurgischen Praxis kommt die GOÄ A2440 bei einer Vielzahl von gutartigen Hautveränderungen zum Einsatz. Typische Indikationen sind die Entfernung von störenden Besenreisern, Teleangiektasien im Gesichtsbereich (Couperose) sowie die Abtragung von virusbedingten Warzen. Auch die Behandlung von aktinischen Präkanzerosen wie der solaren Keratose fällt unter dieses Spektrum.

Ein weiteres großes Anwendungsgebiet ist die schmerzarme Tattoo-Entfernung. Hierbei ist zu beachten, dass kosmetische Indikationen ohne medizinische Notwendigkeit als Verlangensleistung nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ privat mit dem Patienten vereinbart werden müssen. Die Abgrenzung zu melanozytären Naevi ist essenziell, da deren Laserbehandlung aufgrund des Entartungsrisikos explizit ausgeschlossen ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2440

Fallbeispiel 1: Lasertherapie von Besenreiservarizen

Eine Patientin stellt sich mit störenden Besenreisern am rechten Oberschenkel vor. Es erfolgt eine lasertherapeutische Verödung auf einer Gesamtfläche von circa 5 cm² mit insgesamt 40 Laserimpulsen. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A2440 zum Regelsatz (107,25 €), da sowohl die Flächengrenze als auch die Impulsrate eingehalten wurden.

Fallbeispiel 2: Entfernung einer Tätowierung

Ein Patient wünscht die Entfernung eines kleinen, schwarzen Schriftzugs (Länge: 6 cm) am Unterarm mittels eines gütegeschalteten Nd:YAG-Lasers. Die Behandlung erfolgt in mehreren Sitzungen. Pro Sitzung kann die Ziffer A2440 analog liquidiert werden, da die maximale Länge von 7 cm nicht überschritten wird.

Fallbeispiel 3: Abtragung aktinischer Keratosen

Bei einem Patienten werden drei flächige aktinische Keratosen auf der Stirn (Gesamtfläche 6 cm²) mittels CO2-Laser abgetragen. Da es sich um die Behandlung von aktinischen Präkanzerosen im definierten Flächenrahmen handelt, ist die Abrechnung der GOÄ A2440 vollumfänglich gerechtfertigt.

Häufige Fehler bei der GOÄ A2440: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die zusätzliche Ansetzung des Laserzuschlags nach GOÄ-Ziffer 441. Da es sich bei der Ziffer A2440 bereits um eine originäre beziehungsweise analoge Laserleistung handelt, ist der Zuschlag 441 systemisch ausgeschlossen. Eine Doppelberechnung führt regelmäßig zu Kürzungen durch private Krankenversicherungen.

Achtung: Bei der Behandlung von Besenreisern darf die Impulsrate von 50 Impulsen pro Sitzung nicht überschritten werden, wenn die Ziffer einfach abgerechnet wird. Höhere Impulsraten müssen über den Steigerungsfaktor begründet oder auf mehrere Sitzungen aufgeteilt werden.

Zudem beanstanden Prüfstellen häufig die fehlende Dokumentation der behandelten Fläche. Liegt die behandelte Körperoberfläche über 7 cm², darf die Ziffer A2440 nicht mehrfach nebeneinander berechnet werden. In diesen Fällen muss zwingend auf die Ziffern 2885 analog oder 2886 analog ausgewichen werden.

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Dokumentation der GOÄ A2440: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die genaue Lokalisation, die medizinische Indikation sowie die exakte Größe des behandelten Areals in Quadratzentimetern (oder Zentimetern bei Tattoos) festgehalten werden. Auch die technischen Parameter des Lasers sind zu dokumentieren.

Dokumentation: Lasertherapie von Teleangiektasien im Bereich beider Wangen. Gesamtfläche: 4 cm². Laserparameter: KTP-Laser, 532 nm, Spotgröße 2 mm, Fluenz 8 J/cm², Pulsdauer 15 ms. Insgesamt 35 Impulse appliziert. Keine Komplikationen.

Bei der Behandlung von Besenreisern sollte die Anzahl der abgegebenen Impulse explizit notiert werden. Dies dient als direkter Nachweis für die Einhaltung der Leistungsbeschreibung und rechtfertigt im Zweifel auch eine Schwellenwertüberschreitung beim Steigerungsfaktor.

GOÄ A2440: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz ist bei der GOÄ A2440 gut begründbar. Relevante Kriterien sind eine schwierige anatomische Lokalisation (z. B. in Augennähe), eine besonders hohe Dichte der zu behandelnden Gefäße oder eine ausgeprägte Schmerzempfindlichkeit des Patienten, die Pausen erfordert. Auch eine Impulsrate von deutlich über 50 Impulsen bei Besenreisern rechtfertigt eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ A2440 lässt sich hervorragend mit beratenden und untersuchenden Leistungen kombinieren. Typisch ist die Nebeneinanderberechnung mit der Ziffer 1 (Beratung) oder der Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) in derselben Sitzung. Wird vor der Laserbehandlung eine Lokalanästhesie durchgeführt, kann hierfür die Ziffer 490 oder 491 zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Beim Einsatz eines gepulsten Farblasers können die für jeden Patienten gesondert verbrauchten Farbstoffkosten als Auslagen gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden (Beschluss des Gebührenausschusses der Bundesärztekammer, Dt. Ärzteblatt 1/02).

Tipp: Achten Sie bei der Kombination von Beratung und operativer Leistung am selben Tag darauf, dass die Uhrzeiten der Leistungserbringung dokumentiert sind, um Rückfragen der Erstattungsstellen zu vermeiden.

Ziffer A2440 in der neuen GOÄ

A2440 (Laserbehandlung von Besenreiservarizen, Teleangiektasien, Warzen u. a. bis 7 cm², sowie Tätowierungsentfernung, analog Nr. 2440) wird in der neuen GOÄ nach Hautveränderung und behandelter Fläche aufgesplittet. Gleichzeitig erhöht sich die Höchstzahl von dreimal auf viermal im Behandlungsfall:

  • Besenreiservarizen, Teleangiektasien oder andere nicht pigmentierte Hauterkrankung bis 5 cm² (Impulsrate bis 50): Nummer 4133 — 96,62 € je Sitzung, bis zu 4-mal im Behandlungsfall.
  • Besenreiservarizen, Teleangiektasien oder andere nicht pigmentierte Hauterkrankung über 5 bis 20 cm² (Impulsrate 51–100): Nummer 4134 — 145,88 € je Sitzung, bis zu 4-mal im Behandlungsfall.
  • Warzen und andere Hautveränderungen (ausgenommen Naevi): Nummer 4101 — 63,27 € je Läsion. Wichtig: Die Abrechnungseinheit wechselt von der Fläche auf die Läsion. Neben 4133 ist 4101 in derselben Sitzung nicht berechnungsfähig.
  • Operative Entfernung einer Tätowierung mittels Laser: Für diesen Verwendungszweck enthält der Entwurf keinen eigenen Nachfolgekode; diese Leistung entfällt.

Beim 2,3-fachen Satz lagen bisher 107,25 € — je nach Indikation und Fläche liegen die neuen Festpreise zwischen 63,27 € (je Läsion bei Warzen) und 145,88 € je Sitzung.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2440

Nein, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ-Ziffer 441 ist neben der Ziffer A2440 ausgeschlossen. Da die Ziffer A2440 bereits eine analoge Laserleistung beschreibt, ist der Zuschlag für ambulante Laseranwendung systemisch nicht zulässig.
Für Laserbehandlungen, die eine Fläche von 7 cm² überschreiten, müssen andere analoge Ziffern herangezogen werden. In der Regel kommen hierfür die Ziffern 2885 analog oder 2886 analog gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer zum Einsatz.
Die GOÄ-Ziffer A2440 darf für die Behandlung von Hautveränderungen bis zu dreimal im Behandlungsfall abgerechnet werden. Bei der operativen Entfernung von Tätowierungen gilt die Begrenzung je Sitzung.
Nein, die Begrenzung auf maximal 50 Impulse pro Sitzung bezieht sich laut Leistungsbeschreibung ausschließlich auf die Behandlung von Besenreiservarizen. Für andere Indikationen wie Warzen oder Tätowierungen gilt dieses spezifische Impulslimit nicht.
Ja, allerdings handelt es sich bei rein kosmetischen Indikationen ohne medizinische Notwendigkeit um Verlangensleistungen. Diese müssen vor der Behandlung schriftlich nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ als IGeL-Leistung vereinbart werden.
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