Wie wird die analoge GOÄ-Ziffer A2428 für das Eröffnen und Ausräumen eines Hämatoms korrekt abgerechnet? Erfahren Sie alles zu Fallstricken und Kombinationen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2428
Die Ziffer A2428 ist eine Analoggebühr, die sich an der Originalziffer 2428 der Gebührenordnung für Ärzte orientiert. Da die GOÄ in vielen Bereichen veraltet ist, wird diese Ziffer analog für selbstständige Leistungen herangezogen, die im Gebührenverzeichnis nicht explizit abgebildet sind.
Analogbewertung nach GOÄ-Ziffer 2428: Eröffnen und Ausräumen eines Hämatoms (80 Punkte)
Die Leistung umfasst die chirurgische Eröffnung der Haut oder Schleimhaut sowie das anschließende, vollständige Ausräumen von Blutkoageln oder flüssigem Blut aus dem Gewebe. Die bloße Punktion mittels Kanüle ist hiervon ausdrücklich abzugrenzen und rechtfertigt die Abrechnung dieser Ziffer nicht. Die Ziffer beinhaltet zudem die anschließende Primärversorgung der Inzisionswunde, sofern keine aufwendigere plastische Deckung erforderlich ist.
GOÄ A2428 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung
In der täglichen Praxis findet die GOÄ A2428 vor allem bei der Versorgung von postoperativen Hämatomen oder traumatisch bedingten Blutansammlungen Anwendung. Typische Indikationen sind ausgedehnte, schmerzhafte Hämatome nach stumpfen Traumata, die eine Entlastung erfordern, um Gewebenekrosen oder Infektionen zu verhindern. Auch die Entlastung von subungualen Hämatomen mittels Trepanation kann unter bestimmten Voraussetzungen analog bewertet werden.
Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet ist die chirurgische Sanierung von infizierten Hämatomen. Hierbei steht die Entlastung des Gewebedrucks und die Keimzahlreduktion im Vordergrund. Die Abgrenzung zu kleineren chirurgischen Eingriffen ist essenziell, um Honorarkürzungen bei der Rechnungsprüfung zu vermeiden.
Tipp: Achten Sie darauf, dass die Eröffnung mittels Skalpell oder Inzisionsschere und die mechanische Ausräumung (z. B. mittels scharfem Löffel oder Spülung) klar aus dem OP-Bericht hervorgehen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2428
Fallbeispiel 1: Posttraumatisches Hämatom am Oberschenkel
Ein Patient stellt sich mit einem ausgedehnten, fluktuierenden und stark schmerzhaften Hämatom am Oberschenkel nach einem Sportunfall vor. Nach lokaler Anästhesie erfolgt die Inzision der Haut, die manuelle und instrumentelle Ausräumung von Koageln sowie die Einlage einer Laschendrainage. Die Abrechnung erfolgt mit der GOÄ A2428 zum Regelsatz (2,3-fach), kombiniert mit der Lokalanästhesie nach GOÄ 490.
Fallbeispiel 2: Postoperatives Hämatom nach Leistenherniotomie
Drei Tage nach einer ambulanten Leistenbruchoperation zeigt sich ein progredientes, schmerzhaftes Hämatom im Wundbereich. Der Operateur eröffnet die Wundränder teilweise, räumt das Hämatom vollständig aus, spült das Wundgebiet und legt eine Drainage ein. Da es sich um eine selbstständige postoperative Leistung an einem Folgetag handelt, ist die Abrechnung der GOÄ A2428 vollumfänglich begründet.
Fallbeispiel 3: Entlastung eines infizierten Hämatoms am Unterarm
Bei einem Patienten mit einem infizierten Hämatom nach einer Prellung wird eine chirurgische Sanierung notwendig. Nach der Inzision und Ausräumung des infizierten Blutes erfolgt eine ausgiebige antiseptische Spülung. Aufgrund des erhöhten Aufwands durch die Infektion und die notwendige Keimzahlreduktion wird die GOÄ A2428 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor (z. B. 3,0-fach) abgerechnet.
Häufige Fehler bei der GOÄ A2428: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die Verwechslung der chirurgischen Ausräumung mit einer einfachen Punktion. Private Krankenversicherungen (PKV) und Beihilfestellen prüfen vermehrt, ob tatsächlich eine Inzision und Ausräumung stattgefunden hat oder ob lediglich eine Nadelpunktion durchgeführt wurde. Letztere ist nach GOÄ 300 (Punktion eines Gelenks, einer Zyste oder eines Hämatoms) abzurechnen, was deutlich geringer bewertet ist.
Zudem ist die GOÄ A2428 nicht berechnungsfähig, wenn das Ausräumen des Hämatoms integraler Bestandteil einer anderen, höher bewerteten operativen Leistung im selben Operationsgebiet ist. Wird beispielsweise im Rahmen einer Osteosynthese ein Hämatom evakuiert, ist diese Maßnahme mit der Hauptziffer abgegolten. Eine unzulässige Doppelabrechnung führt hier regelmäßig zu Beanstandungen.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung der GOÄ A2428 mit primären Wundversorgungen (z. B. GOÄ 2001 ff.) im selben anatomischen Areal ist ohne gesonderte Begründung meist nicht zulässig.
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Dokumentation der GOÄ A2428: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wirksamste Mittel gegen Honorarkürzungen. Der behandelnde Arzt muss den chirurgischen Charakter des Eingriffs zweifelsfrei belegen. Aus der Patientenakte muss hervorgehen, dass eine Eröffnung des Gewebes (Schnittführung) und eine aktive Ausräumung (z. B. Absaugen, Auslöffeln, Spülen) stattgefunden haben.
Zusätzlich sollten Angaben zur Größe und Lokalisation des Hämatoms sowie zur Art der Wundversorgung (z. B. Naht, Drainage) dokumentiert werden. Auch die klinische Indikation, wie beispielsweise starke Schmerzen oder drohende Gewebenekrose, gehört in den Befundbericht.
Dokumentationsbeispiel: "Lokalanästhesie. Inzision der Haut über dem fluktuierenden Hämatom am linken Unterschenkel (Länge ca. 3 cm). Manuelle und instrumentelle Ausräumung von ca. 50 ml teils koaguliertem Blut. Ausgiebige Spülung mit steriler Kochsalzlösung. Einbringen einer Easyflow-Drainage, lockere Adaptationsnaht. Steriler Verband."
GOÄ A2428: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus bis zum 3,5-fachen Satz erfordert eine einzelfallbezogene Begründung. Typische Kriterien für eine Steigerung sind eine besonders tiefe Lage des Hämatoms (z. B. subfaszial), eine schwierige Blutstillung bei hämorrhagischer Diathese oder die unmittelbare Nähe zu großen Gefäß-Nervenscheiden. Auch eine ausgeprägte Infektion des Hämatoms, die eine zeitintensive Wundtoilette erfordert, rechtfertigt einen höheren Steigerungsfaktor.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ A2428 lässt sich im Praxisalltag mit verschiedenen anderen Gebührenordnungsziffern kombinieren, sofern es sich um selbstständige Leistungen handelt. Häufig berechnet werden die Lokalanästhesie (GOÄ 490 oder 491) sowie die anschließenden Verbandsleistungen (z. B. GOÄ 200). Bei infizierten Wunden kann zusätzlich die Wundspülung oder das Einbringen von Medikamententrägern relevant sein. Es ist jedoch stets darauf zu achten, dass keine Ziffern nebeneinander berechnet werden, die sich gegenseitig ausschließen oder ineinander enthalten sind.
Ziffer A2428 in der neuen GOÄ
A2428 (Baunscheidtieren mit Schnäpper, analog Nr. 2428 GOÄ) spaltet sich in der neuen GOÄ auf:
- Baunscheidtieren mit Schnäpper selbst hat keinen Nachfolger im Entwurf. Das Verfahren ist ein naturheilkundliches Reizverfahren ohne eigenen Kode in der neuen GOÄ; eine Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 scheidet ebenfalls aus.
- Eröffnung eines oberflächlichen Hämatoms (Inzision, Ausräumung, ggf. Drainage): Hier greift die neue Nummer 5605 „Inzision, Ausräumung und ggf. Drainage eines oberflächlichen oder subkutanen Prozesses" mit festem Satz von 47,28 €.
Wurde A2428 lediglich für das Baunscheidtieren abgerechnet, entfällt die Leistung ersatzlos. Betraf sie die Hämatomversorgung, ist künftig allein der tatsächlich erbrachte Eingriff maßgeblich.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2428
Was hat nicht gestimmt?