Die analoge Abrechnung der Fettabsaugung bei Lipödem über die GOÄ-Ziffer A2453 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Fallbeispielen und Fallstricken.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2453
Grössere Fettentfernung (Extremitäten) – analog GOÄ Nr. 2453: Operation des Lymphödems einer Extremität - entsprechend GOÄ § 6 (2)
Die Ziffer A2453 beschreibt eine analoge Bewertung für die operative Entfernung größerer Fettmengen an den Extremitäten. Da die moderne Liposuktion bei krankhaften Fettverteilungsstörungen nicht originär in der Gebührenordnung für Ärzte abgebildet ist, erfolgt die Abrechnung gemäß GOÄ § 6 Abs. 2 analog über die Ziffer 2453. Diese Ziffer ist im Abschnitt Chirurgie der Körperoberfläche angesiedelt.
Die Leistung umfasst die operative Reduktion des krankhaften Fettgewebes unter Schonung der Lymphbahnen und Blutgefäße. Alle typischen Teilschritte wie die Infiltration der Tumeszenzlösung, das Absaugen und die unmittelbare postoperative Überwachung sind in dieser Ziffer enthalten. Die Anwendung erfordert eine präzise medizinische Indikationsstellung.
GOÄ A2453 in der Praxis: Indikation und Analogabrechnung beim Lipödem
In der täglichen Praxis kommt die GOÄ A2453 vor allem bei der chirurgischen Behandlung des fortgeschrittenen Lipödems zum Einsatz. Betroffene Patientinnen leiden unter schmerzhaften Fettgewebsvermehrungen an den Beinen oder Armen, die auf konservative Therapien nicht ansprechen. Die Liposuktion dient hier der Schmerzlinderung und der Verbesserung der Mobilität.
Eine Abrechnung ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine klare medizinische Notwendigkeit vorliegt. Rein ästhetische Eingriffe zur Körperformung erfüllen diese Kriterien nicht und müssen als Verlangensleistung privat vereinbart werden. Die Abgrenzung zwischen medizinischer Indikation und kosmetischem Wunsch ist penibel zu dokumentieren.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2453
Fallbeispiel 1: Liposuktion bei Lipödem Stadium II der Beine
Eine Patientin stellt sich mit einem diagnostizierten Lipödem Stadium II der unteren Extremitäten vor. Nach Ausschöpfung der konservativen Entstauungstherapie erfolgt die operative Fettabsaugung an beiden Oberschenkeln. Der Eingriff wird in Tumeszenzlokalanästhesie durchgeführt, wobei ein hohes Gewebevolumen entfernt wird. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ A2453 analog, da die medizinische Notwendigkeit durch chronische Schmerzen und Bewegungseinschränkungen klar gegeben ist.
Fallbeispiel 2: Operative Fettentfernung an den Oberarmen
Bei einer Patientin mit schmerzhafter Lipohypertrophie und ausgeprägtem Lipödem der Arme wird eine bilaterale Liposuktion durchgeführt. Aufgrund der sensiblen anatomischen Strukturen an den Oberarmen ist ein besonders vorsichtiges Vorgehen erforderlich. Die Abrechnung der analogen Ziffer A2453 erfolgt separat für die Extremität, um den operativen Aufwand adäquat abzubilden. Die medizinische Begründung stützt sich auf die erhebliche mechanische Beeinträchtigung.
Fallbeispiel 3: Kombinierte Liposuktion bei fortgeschrittenem Lipödem Stadium III
Eine Patientin mit ausgeprägtem Lipödem Stadium III an den Waden und Oberschenkeln unterzieht sich einer mehrstufigen Operation. In der ersten Sitzung erfolgt die radikale Fettentfernung im Bereich der Unterschenkel zur Entlastung der Gelenke. Neben der GOÄ A2453 werden die begleitenden Anästhesieleistungen berechnet. Die Schnitt-Naht-Zeit und das entnommene Fettvolumen werden im OP-Bericht detailliert festgehalten, um die analoge Abrechnung abzusichern.
Häufige Fehler bei der GOÄ A2453: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A2453 ist die mangelhafte Abgrenzung zu rein kosmetischen Eingriffen. Private Krankenversicherungen fordern oft detaillierte Nachweise über die Schmerzsymptomatik und die Ausschöpfung konservativer Maßnahmen. Ohne diese Nachweise wird die Leistung schnell als ästhetische Operation eingestuft und die Erstattung verweigert.
Zudem beanstanden Prüfstellen regelmäßig die unzulässige Doppelabrechnung von Teilleistungen. So sind die Einbringung der Tumeszenzlösung oder die postoperative Erstversorgung bereits mit der Hauptleistung abgegolten. Ein separater Ansatz dieser Schritte führt unweigerlich zu Honorarkürzungen.
Achtung: Die analoge Abrechnung der GOÄ A2453 setzt immer voraus, dass die behandelte Erkrankung einen echten Krankheitswert besitzt. Eine unvollständige Dokumentation der konservativen Vorbehandlung führt in der Praxis am häufigsten zu Erstattungsproblemen mit den Kostenträgern.
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Dokumentation der GOÄ A2453: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Befunddokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen das Stadium des Lipödems, die genauen Umfangsmaße der Extremitäten sowie die subjektive Schmerzintensität dokumentiert sein. Auch die Dauer und der Erfolg der bisherigen konservativen Therapie (z. B. manuelle Lymphdrainage und Kompression) gehören zwingend in die Akte.
Der OP-Bericht sollte das exakte Absaugvolumen in Litern, die angewandte Technik und die behandelten Areale präzise beschreiben. Nur so lässt sich die medizinische Notwendigkeit im Nachgang zweifelsfrei belegen.
Dokumentation: Diagnose: Lipödem Stadium II der unteren Extremitäten mit ausgeprägtem Berührungsschmerz und mechanischer Behinderung. Konservative Therapie über 12 Monate ohne Beschwerdelinderung durchgeführt. Intraoperativ: Infiltration von 3000 ml Tumeszenzlösung, anschließende Liposuktion von 2500 ml reinem Fettgewebe an beiden Oberschenkeln mittels PAL-Technik. Komplikationsloser Verlauf.
Tipp: Fügen Sie der Liquidation bei analogen Ziffern stets eine kurze Erläuterung zur medizinischen Notwendigkeit und den behandelten Körperregionen bei. Dies beschleunigt das Erstattungsverfahren bei den privaten Krankenversicherungen erheblich.
GOÄ A2453: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Gebührensatzes über den Schwellenwert von 2,3 hinaus ist bei der GOÄ A2453 bei erhöhtem Aufwand möglich. Typische Begründungen sind ein überdurchschnittlich hohes Absaugvolumen oder stark vernarbtes Gewebe durch Voroperationen. Auch eine schwierige anatomische Ausgangslage oder ein erhöhtes Blutungsrisiko rechtfertigen eine Steigerung bis zum Höchstsatz von 3,5. Die Begründungspflicht verlangt hierbei eine patientenindividuelle und nachvollziehbare Darstellung im OP-Bericht.
Typische Ziffernkombinationen
Neben der GOÄ A2453 können weitere Ziffern für begleitende Leistungen angesetzt werden. Häufig kombiniert wird die Ziffer mit Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 451 oder 452) oder postoperativen Überwachungsleistungen. Nicht zulässig ist hingegen der separate ansatz von kleineren chirurgischen Hilfsleistungen im selben Operationsgebiet. Die postoperative Kompressionstherapie und die Wundkontrollen in den Folgetagen sind wiederum eigenständig berechnungsfähig.
Ziffer A2453 in der neuen GOÄ
A2453 (Größere Fettentfernung an Extremitäten, analog Nr. 2453 GOÄ) wird in der neuen GOÄ durch zwei regionalspezifische Liposuktionsziffern ersetzt — jeweils für die erste behandelte Körperseite:
- Liposuktion am Oberschenkel (ggf. einschließlich Knie): Nummer 6716 — 944,68 € je erste Körperseite. Eingeschlossen sind Lipolyse, Injektionen, Infiltrationen sowie Anlegen eines Kompressionsverbands.
- Liposuktion an Oberarm, Unterarm, Unterschenkel oder sonstigen Regionen: Nummer 6715 — 747,91 € je erste Körperseite, mit denselben Einschlüssen.
Beim 2,3-fachen Satz lagen bisher 268,11 €. Die neuen Festpreise liegen deutlich höher und bilden den Aufwand der Tumeszenzliposuktion umfassend ab.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2453
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