GOÄ A2442: Knochenersatzmaterial – Abrechnungstipps

4 Min. Lesezeit
GOÄ A2442
Einbringung von Knochenersatzmaterial
Punktzahl 900  
Einfachsatz 52,46 € 1,0x
Regelhöchstsatz 120,66 € 2,3x
Höchstsatz 183,61 € 3,5x

Der Leitfaden zur GOÄ-Ziffer A2442 (Einbringung von Knochenersatzmaterial): Erfahren Sie alles über Abrechnung, Steigerungssätze und Fallbeispiele.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2442

A2442 (analog): Einbringung von Knochenersatzmaterial und/oder Knochenwachstumsfaktoren (z. B. BMP) - gegebenenfalls einschließlich Entnahme von Knochenmark -, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Die Ziffer A2442 beschreibt als Analogbewertung die Einbringung von synthetischem oder xenogenem Knochenersatzmaterial. Diese Leistung umfasst auch die optionale Gewinnung und Beimischung von autologem Knochenmark zur Vitalisierung des Materials. Die Abrechnung erfolgt je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, was bei der Dokumentation exakt beachtet werden muss.

Durch die Einstufung als Analoggebühr wird eine Lücke in der GOÄ geschlossen, um moderne regenerative Verfahren adäquat abzubilden. Die Ziffer ist mit 900 Punkten bewertet und stellt eine wichtige Säule in der implantologischen und parodontalchirurgischen Abrechnung dar.

GOÄ A2442 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Der klinische Einsatz der GOÄ A2442 konzentriert sich auf den Wiederaufbau von knöchernen Defekten vor oder während einer Implantation. Typische Indikationen sind der Alveolarkammaufbau nach Zahnverlust sowie die Auffüllung von Extraktionsalvelolen zur Socket Preservation. Auch im Rahmen von parodontalen Knochendefekten kommt das Verfahren regelmäßig zum Einsatz.

Ein weiteres wichtiges Anwendungsgebiet ist die Kombination mit gesteuerter Geweberegeneration (GTR). Hierbei wird das Knochenersatzmaterial häufig mit einer Membran abgedeckt, um das Einwachsen von Weichgewebe zu verhindern. Die Abgrenzung zu reinen Knochentransplantaten (z. B. nach GOÄ 2254) ist essenziell, da A2442 spezifisch für Ersatzmaterialien und Wachstumsfaktoren konzipiert ist.

Tipp: Die Verwendung von Knochenwachstumsfaktoren (wie BMP) ist bereits mit der Ziffer A2442 abgegolten und darf nicht zusätzlich als eigene Leistung berechnet werden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2442

Fallbeispiel 1: Socket Preservation nach Zahnextraktion

Nach der schonenden Extraktion eines Molaren im Unterkiefer zeigt sich ein ausgeprägter bukkaler Knochendefekt. Zur Erhaltung des Alveolarkamms für eine spätere Implantation wird der Defekt mit granuliertem Knochenersatzmaterial aufgefüllt. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ A2442 für die betroffene Kieferhälfte, kombiniert mit der Extraktionsgebühr.

Fallbeispiel 2: Sinuslift mit Knochenersatzmaterial

Bei einem Patienten ist im Seitenzahnbereich des Oberkiefers ein interner Sinuslift erforderlich. Der entstandene Hohlraum unter der Schneider-Membran wird mit einer Mischung aus autologem Knochen und xenogenem Ersatzmaterial aufgefüllt. Neben der Ziffer für den Sinuslift wird die GOÄ A2442 für das Einbringen des Ersatzmaterials korrekt in Ansatz gebracht.

Fallbeispiel 3: Parodontale Regeneration am Frontzahn

Im Rahmen einer parodontalchirurgischen Therapie wird ein tiefer, mehrwandiger Knochentaschen-Defekt im Frontzahnbereich freigelegt und gereinigt. Anschließend erfolgt die Applikation von Knochenersatzmaterial und Schmelzmatrixproteinen. Die Abrechnung der GOÄ A2442 erfolgt hier für den Frontzahnbereich und sichert die Honorierung des regenerativen Aufwands.

Häufige Fehler bei der GOÄ A2442: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A2442 ist die fehlerhafte Mehrfachberechnung innerhalb desselben Kieferabschnitts. Die Ziffer ist explizit je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich definiert und darf daher pro Sitzung und Kieferhälfte nur einmal angesetzt werden, unabhängig von der Anzahl der Defekte. Private Krankenversicherungen kürzen hier bei Mehrfachansatz konsequent.

Zudem beanstanden Prüfstellen oft die unzulässige Kombination mit der GOÄ-Ziffer 2254 (Knochentransplantation). Wenn ausschließlich Knochenersatzmaterial verwendet wird, ist die Ziffer 2254 nicht berechnungsfähig, da diese ein autologes Knochentransplantat voraussetzt. Die Abgrenzung zwischen autologem Knochen und Ersatzmaterial muss in der Liquidation transparent sein.

Achtung: Die Kosten für das verwendete Knochenersatzmaterial selbst sind nicht in der Gebühr enthalten. Sie müssen als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ gesondert auf der Rechnung ausgewiesen und nachgewiesen werden.

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Dokumentation der GOÄ A2442: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Erstattungsstellen. Im OP-Bericht müssen die genaue Lokalisation (Zahnregion, Kieferhälfte), die Art des Defekts und das verwendete Präparat inklusive Chargennummer dokumentiert werden. Auch die Menge des eingebrachten Materials sollte präzise festgehalten werden.

Falls zusätzlich Knochenmark zur Vitalisierung entnommen wurde, muss dieser Schritt ebenfalls detailliert beschrieben werden. Die Dokumentation sollte den medizinischen Nutzen der Gewebe-Regeneration für den langfristigen Erfolg der Behandlung plausibel darlegen.

Dokumentation: Regio 14-16, nach Freilegung Darstellung eines dreiwandigen Knochendefekts. Einbringung von 0,5 g xenogenem Knochenersatzmaterial (Bio-Oss, Charge: 123456) zur Defektauffüllung. Stabilisierung des Augmentats und speicheldichter Wundverschluss.

GOÄ A2442: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder stark blutenden Defekten kann der Schwellenwert von 2,3 überschritten werden. Ein erhöhter Zeitaufwand bei der Applikation oder die Notwendigkeit einer aufwendigen Fixierung des Materials rechtfertigen eine Steigerung bis zum 3,5-fachen Satz. Die Begründung muss patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar formuliert sein.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ A2442 wird häufig mit chirurgischen Basisleistungen kombiniert. Typische Kombinationspartner sind die GOÄ 2386 (Schleimhauttransplantation) oder die GOÄ 4110 (Auffüllen von parodontalen Defekten). Auch die Kombination mit der GOÄ 2442 für den Sinuslift ist im klinischen Alltag der Standard bei komplexen Augmentationen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2442

Nein, die GOÄ A2442 ist je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nur einmal pro Sitzung berechnungsfähig. Auch bei der Versorgung mehrerer getrennter Defekte in derselben Kieferhälfte darf die Ziffer nicht vervielfacht werden.
Nein, die Kosten für das verwendete Knochenersatzmaterial sind nicht in der Gebühr der GOÄ A2442 enthalten. Diese können als Auslagen gemäß § 10 GOÄ gesondert auf der Rechnung ausgewiesen und dem Patienten in Rechnung gestellt werden.
Eine Erhöhung des Steigerungssatzes über den 2,3-fachen Regelsatz hinaus ist bei überdurchschnittlich schwierigen anatomischen Verhältnissen oder starkem Blutungsrisiko zulässig. Auch ein deutlich erhöhter Zeitaufwand bei der Applikation des Materials rechtfertigt eine Steigerung mit entsprechender Begründung.
Die Nebeneinanderberechnung ist nur dann zulässig, wenn es sich um getrennte Operationsgebiete handelt. Im selben Defektbereich schließt die Verwendung von autologem Knochentransplantat nach GOÄ 2254 die zusätzliche Berechnung von Knochenersatzmaterial nach A2442 in der Regel aus.
Ja, die Ziffer beschreibt explizit auch die Einbringung von Knochenwachstumsfaktoren (z. B. BMP) allein oder in Kombination. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall analog nach den gleichen Bestimmungen der Ziffer A2442.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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