GOÄ A2454: Fettentfernung an Extremitäten abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A2454
Fettentfernung – analog GOÄ Nr. 2454: Operative Entfernung von überstehendem Fettgewebe an einer Extremität - entsprechend GOÄ § 6 (2)
Punktzahl 924  
Einfachsatz 53,86 € 1,0x
Regelhöchstsatz 123,87 € 2,3x
Höchstsatz 188,50 € 3,5x

Die analoge GOÄ-Ziffer A2454 ermöglicht die Abrechnung der operativen Fettentfernung an Extremitäten. Erfahren Sie alles zu Fallbeispielen und Fallstricken.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2454

A2454 (analog): Operative Entfernung von überstehendem Fettgewebe an einer Extremität - entsprechend GOÄ § 6 (2)

Die Ziffer A2454 wird als Analogbewertung herangezogen, da die originale Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) keine spezifische Ziffer für moderne Verfahren der Fettgewebsentfernung an den Extremitäten bereithält. Die Abrechnung stützt sich auf § 6 Abs. 2 GOÄ, der die analoge Anwendung gleichwertiger Leistungen erlaubt. Diese Leistung umfasst die chirurgische Reduktion von überschüssigem Subkutangewebe.

Inkludiert sind in dieser Ziffer in der Regel die lokale Anästhesie (sofern nicht gesondert berechenbar), der operative Zugang sowie die Präparation des Fettgewebes. Auch die Blutstillung im Operationsgebiet gehört zum Standardleistungsumfang. Der anschließende Wundverschluss mittels einfacher Naht ist ebenfalls abgegolten.

GOÄ A2454 in der Praxis: Indikationen und klinischer Kontext

Die Anwendung der analogen Ziffer A2454 ist in der plastisch-rekonstruktiven sowie der ästhetischen Chirurgie von hoher Relevanz. Typische Indikationen umfassen die operative Sanierung nach einem massiven Gewichtsverlust, bei dem erhebliche Haut- und Fettüberschüsse an Oberarmen oder Oberschenkeln verbleiben. Diese funktionellen Einschränkungen führen oft zu chronischen Intertrigo-Beschwerden.

Ein weiteres großes Anwendungsgebiet ist die chirurgische Therapie des fortgeschrittenen Lipödems. Wenn konservative Maßnahmen versagen, stellt die operative Reduktion des krankhaften Fettgewebes an den Extremitäten die Methode der Wahl dar. Hierbei muss die medizinische Notwendigkeit exakt gegenüber den Kostenträgern dargelegt werden.

Tipp: Bei rein ästhetischen Indikationen (z. B. kosmetische Liposuktion ohne Krankheitswert) ist die Umsatzsteuerpflicht zu beachten. Eine medizinische Indikation muss für eine steuerfreie Abrechnung klar dokumentiert sein.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2454

Fallbeispiel 1: Straffungsoperation am Oberarm nach Gewichtsverlust

Eine Patientin stellt sich nach einer Gewichtsabnahme von 45 Kilogramm mit stark hängendem Gewebe an beiden Oberarmen vor. Es besteht eine schmerzhafte Reibung und rezidivierende Dermatitis in den Hautfalten. Es erfolgt die bilaterale operative Entfernung des überstehenden Fett- und Hautgewebes.

Die Begründung für die Abrechnung basiert auf der medizinischen Notwendigkeit zur Beseitigung der mechanischen Behinderung und der chronischen Hautentzündung. Abgerechnet wird die Ziffer A2454 je Extremität, also zweifach für beide Oberarme, jeweils mit entsprechender Seitenangabe.

Fallbeispiel 2: Liposuktion bei therapierefraktärem Lipödem Stadium II

Ein Patient leidet an einem schmerzhaften Lipödem der Oberschenkel, das trotz konsequenter komplexer physikalischer Entstauungstherapie (KPE) progredient ist. Es wird eine operative Fettgewebsentfernung mittels wasserstrahlassistierter Liposuktion durchgeführt.

Die Abrechnung erfolgt analog über die Ziffer A2454. Da der Eingriff aufgrund des hohen Gewebevolumens und der Schonung der Lymphbahnen besonders zeitaufwendig war, wird ein erhöhter Steigerungssatz von 3,0 gewählt und im OP-Bericht ausführlich begründet.

Fallbeispiel 3: Korrekturoperation nach Trauma an der unteren Extremität

Nach einer traumatischen Verletzung und anschließender Defektdeckung am Unterschenkel hat sich ein unregelmäßiges, überstehendes Fettpolster gebildet, das die Beweglichkeit einschränkt. Das überschüssige Gewebe wird operativ exzidiert und die Kontur wiederhergestellt.

Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A2454 für die betroffene Extremität. Der Wundverschluss erfolgt mittels aufwendiger plastischer Rekonstruktion, weshalb zusätzliche Ziffern für die Hautlappenplastik kombiniert werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ A2454: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der Ziffer A2454 ist die mangelhafte Abgrenzung zu reinen Schönheitsoperationen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern bei dieser Ziffer regelmäßig den Nachweis der medizinischen Indikation. Fehlt dieser Nachweis im Vorfeld oder in der Dokumentation, droht eine vollständige Ablehnung der Erstattung.

Zudem beanstanden Prüfer oft die unzulässige Doppelabrechnung von Teilschritten. So ist die einfache Wundnaht oder die Blutstillung im selben Operationsgebiet bereits mit der Ziffer A2454 abgegolten. Das zusätzliche Ansetzen von Ziffern für die primäre Wundversorgung (z. B. GOÄ 2001 ff.) ist nicht zulässig.

Achtung: Die analoge Anwendung der Ziffer 2454 darf nicht mit Ziffern für einfache Exzisionen von Hautveränderungen (wie GOÄ 2402) kombiniert werden, wenn es sich um dasselbe anatomische Areal handelt.

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Dokumentation der GOÄ A2454: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Instrument zur Abwehr von Honorarkürzungen. Im Operationsbericht müssen die genaue Lokalisation, die Schnittführung, das entfernte Gewebevolumen (in Gramm oder Millilitern) sowie die angewandte Technik detailliert beschrieben werden. Auch präoperative fotografische Befunde sind dringend zu empfehlen.

Darüber hinaus sollten funktionelle Einschränkungen wie Bewegungseinschränkungen, Schmerzen oder dermatologische Komplikationen explizit in der Patientenakte vermerkt sein. Dies untermauert die medizinische Notwendigkeit gegenüber den Kostenträgern nachhaltig.

Dokumentationsbeispiel:
"Operative Entfernung von überstehendem Fettgewebe am linken Oberschenkel lateral bei Lipödem Stadium II. Schnittführung über 15 cm, schichtweise Präparation des subkutanen Fettgewebes unter Schonung der epifaszialen Lymphbahnen. Resektion von 450 g hyperplastischem Fettgewebe. Sorgfältige Blutstillung, schichtweiser Wundverschluss."

GOÄ A2454: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Eine Erhöhung des Schwellenwertes über den 2,3-fachen Satz hinaus ist bei der Ziffer A2454 häufig gerechtfertigt. Als Begründung dienen besondere anatomische Verhältnisse, wie sie beispielsweise bei ausgeprägten Vernarbungen nach Voroperationen oder Entzündungen vorliegen. Auch eine extreme Adipositas (hoher BMI) erschwert den operativen Zugang und die Präparation erheblich.

Ein weiterer anerkannter Steigerungsgrund ist ein erhöhter Zeitaufwand durch unerwartet starke Blutungen oder die Notwendigkeit einer besonders feinen Präparation zur Schonung von Nerven und Lymphgefäßen. Die Begründung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar auf der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Ziffer A2454 können weitere Leistungen anfallen, die separat berechnungsfähig sind. Hierzu gehören Anästhesieleistungen (z. B. GOÄ 490 ff. bei Lokalanästhesie durch den Operateur, sofern zulässig) oder postoperative Überwachungsleistungen. Laut Abrechnungsempfehlung im Deutschen Ärzteblatt (2014; 111(12): A-521) ist bei ambulant durchgeführten Eingriffen ergänzend der Zuschlag nach GOÄ-Nr. 444 berechnungsfähig. Auch die Kombination mit Ziffern für aufwendige Verbandstechniken oder Kompressionsbehandlungen ist im klinischen Alltag üblich.

Wird der Eingriff in Vollnarkose durchgeführt, rechnet der Anästhesist seine Leistungen eigenständig ab. Bei der Kombination mit plastischen Rekonstruktionen (z. B. Z-Plastiken) ist darauf zu achten, dass diese nicht als bloßer Wundverschluss, sondern als eigenständige, indizierte Leistung dokumentiert und abgerechnet werden.

Ziffer A2454 in der neuen GOÄ

A2454 (Fettentfernung analog Nr. 2454 GOÄ — operative Entfernung von überstehendem Fettgewebe an einer Extremität) hat im Entwurf keinen eigenständigen Nachfolger mehr. Die Leistung geht in den neuen Liposuktionsziffern auf und wird dort mit abgegolten; eine separate Berechnung ist nicht vorgesehen. Heute liegt der 2,3-fache Satz bei 123,88 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2454

Die GOÄ-Ziffer A2454 wird für die operative Entfernung von überstehendem Fettgewebe an einer Extremität im Wege der Analogabrechnung herangezogen. Dies betrifft häufig chirurgische Eingriffe nach massivem Gewichtsverlust oder bei Lipödem-Behandlungen. Die Abrechnung erfolgt gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog zur Originalziffer 2454.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer A2454 beträgt 123,87 €. Der einfache Gebührensatz liegt bei 53,86 €, während der Höchstsatz (3,5-facher Satz) mit 188,50 € liquidiert werden kann. Höhere Sätze erfordern eine medizinische Begründung auf der Rechnung.
Ja, die Ziffer A2454 kann bei der Behandlung mehrerer Extremitäten oder getrennter Areale mehrfach angesetzt werden. Hierbei ist jedoch auf eine präzise Dokumentation der getrennten Operationsgebiete zu achten. Private Krankenversicherungen fordern in diesen Fällen häufig detaillierte OP-Berichte an.
Direkt ausgeschlossen sind Leistungen, die bereits den operativen Zugang oder den primären Wundverschluss beinhalten. Zudem dürfen andere Ziffern für dieselbe anatomische Region nicht doppelt berechnet werden, wenn sie integraler Bestandteil des Eingriffs sind. Typische Ausschlüsse betreffen einfache Wundversorgungen im selben Operationsgebiet.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus lässt sich durch einen erhöhten zeitlichen Aufwand oder besondere anatomische Schwierigkeiten begründen. Typische Gründe sind ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen oder ein ungewöhnlich hoher Blutungsverlust. Auch ein extrem hoher Body-Mass-Index (BMI) des Patienten kann als Begründung.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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