GOÄ A2531: Netzhaut-Glaskörper-Chirurgie korrekt abrechnen

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GOÄ A2531
Netzhaut-Glaskörper-chirurgischer Eingriff bei anliegender und/oder abgelöster Netzhaut mit netzhautablösenden Membranen und/oder therapierefraktärem Glaukom und/oder submakulärer Chirurgie, einschließlich Pars-Plana-Vitrektomie, Buckelchirurgie, Retinopexie, Glaskörper-Tamponade, Membran-Peeling, ggf. einschließlich Rekonstruktion eines Iris-Diaphragmas, ggf. einschließlich Retinotomie, ggf. einschließlich Daunomycin-Spülung, ggf. einschließlich Zell-Transplantation, ggf. einschließlich Versiegelung eines Netzhautlochs mit Thrombozytenkonzentraten, ggf. einschließlich weiterer mikrochirurgischer Eingriffe an Netzhaut oder Glaskörper (z. B. Pigmentgewinnung und -implantation)
Punktzahl 7500  
Einfachsatz 437,15 € 1,0x
Regelhöchstsatz
Höchstsatz

Die Abrechnung komplexer Netzhaut-Glaskörper-Eingriffe nach GOÄ A2531 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Fallbeispielen, Ausschlüssen und Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2531

Netzhaut-Glaskörper-chirurgischer Eingriff bei anliegender und/oder abgelöster Netzhaut mit netzhautablösenden Membranen und/oder therapierefraktärem Glaukom und/oder submakulärer Chirurgie, einschließlich Pars-Plana-Vitrektomie, Buckelchirurgie, Retinopexie, Glaskörper-Tamponade, Membran-Peeling, ggf. einschließlich Rekonstruktion eines Iris-Diaphragmas, ggf. einschließlich Retinotomie, ggf. einschließlich Daunomycin-Spülung, ggf. einschließlich Zell-Transplantation, ggf. einschließlich Versiegelung eines Netzhautlochs mit Thrombozytenkonzentraten, ggf. einschließlich weiterer mikrochirurgischer Eingriffe an Netzhaut oder Glaskörper (z. B. Pigmentgewinnung und -implantation)

Die Analogziffer A2531 beschreibt einen der komplexesten Eingriffe in der Ophthalmochirurgie. Sie umfasst die Kombination von Pars-Plana-Vitrektomie (PPV) mit weiteren anspruchsvollen mikrochirurgischen Schritten. Zu diesen Schritten gehören unter anderem das Membran-Peeling, die Einbringung von Glaskörper-Tamponaden sowie die Rekonstruktion des Iris-Diaphragmas.

Da es sich um eine Analogbewertung der Ziffer 2531 handelt, ist die medizinische Notwendigkeit und die Gleichwertigkeit der erbrachten Leistung besonders sorgfältig zu prüfen. Die Ziffer deckt alle im Leistungstext genannten Teilschritte ab, weshalb eine gesonderte Abrechnung dieser integrierten Maßnahmen ausgeschlossen ist. Dies erfordert eine präzise Abgrenzung zu einfacheren vitreoretinalen Eingriffen.

GOÄ A2531 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Anwendung der GOÄ A2531 ist auf hochkomplexe Fälle der vitreoretinalen Chirurgie beschränkt. Typische Indikationen sind proliferative Vitreoretinopathien (PVR) mit traktiver Netzhautablösung, bei denen epiretinale Membranen gelöst werden müssen. Auch schwere Traumata des Auges oder komplizierte Verläufe nach Voroperationen rechtfertigen diesen Eingriff.

Ein weiteres Einsatzgebiet ist die submakuläre Chirurgie, beispielsweise bei subretinalen Blutungen oder zur Entfernung choroidaler Neovaskularisationen (CNV). Auch das therapierefraktäre Glaukom, das einen kombinierten Glaskörpereingriff erfordert, fällt unter dieses Leistungsspektrum.

Einfachere Eingriffe wie eine Standard-Vitrektomie ohne komplexe Membran-Peelings oder ohne Netzhautablösung mit traktiven Membranen sind nach anderen Ziffern zu bewerten. Die Ziffer A2531 verlangt zwingend das Vorliegen der im Text genannten erschwerenden pathologischen Strukturen am Auge.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2531

Fallbeispiel 1: Proliferative Vitreoretinopathie (PVR)

Ein Patient stellt sich mit einer rhegmatogenen Netzhautablösung und ausgeprägter PVR (Stadium C) vor. Es erfolgt eine Pars-Plana-Vitrektomie mit Peeling der traktiven Membranen, Retinotomie und Einbringung von Silikonöl als Tamponade.

Die Kombination aus Netzhautablösung, PVR-Membranen und der Notwendigkeit einer Retinotomie erfüllt alle Kriterien der GOÄ A2531. Die Leistung ist damit vollumfänglich erbracht.

Fallbeispiel 2: Submakuläre Blutung bei feuchter AMD

Bei einer massiven submakulären Blutung wird eine PPV mit anschließender subretinaler Applikation von rTPA und einer Gas-Tamponade durchgeführt.

Da es sich um einen Eingriff der submakulären Chirurgie handelt, ist die Anwendung der Analogziffer A2531 medizinisch begründet und korrekt. Eine Abrechnung über einfachere Vitrektomie-Ziffern würde den tatsächlichen Aufwand unterbewerten.

Fallbeispiel 3: Rekonstruktion nach schwerem Bulbustrauma

Nach einer perforierenden Augenverletzung zeigt sich eine traumatische Katarakt, ein Iris-Ausriss und eine Glaskörperblutung mit Netzhautbeteiligung. Es erfolgt die PPV, die Entfernung der Linse, die Rekonstruktion des Iris-Diaphragmas und eine Netzhautkoagulation.

Die Rekonstruktion des Iris-Diaphragmas in Kombination mit dem vitreoretinalen Eingriff ist explizit im Leistungstext der Ziffer A2531 enthalten. Die Linsenextraktion kann unter Beachtung des Zielleistungsprinzips gegebenenfalls separat berechnet werden.

Häufige Fehler bei der GOÄ A2531: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die unzulässige Nebeneinanderberechnung von Teilleistungen. Private Krankenversicherungen (PKV) beanstanden regelmäßig, wenn neben der A2531 auch die Ziffer 2530 (Vitrektomie) oder Ziffern für die Netzhautkoagulation abgerechnet werden. Diese Leistungen sind durch den breiten Leistungstext der A2531 bereits vollständig abgegolten.

Achtung: Das Zielleistungsprinzip nach § 4 Abs. 2a GOÄ verbietet die gesonderte Berechnung von operativen Einzelschritten, die methodisch notwendige Bestandteile der Hauptleistung darstellen. Das Membran-Peeling oder die Tamponade dürfen daher niemals separat liquidiert werden.

Ein weiterer Streitpunkt mit Kostenträgern ist die analoge Anwendung selbst. Da die Ziffer A2531 eine Analogziffer ist, fordern Beihilfestellen und Versicherungen häufig den Nachweis, dass die durchgeführte Operation in ihrer Wertigkeit und ihrem Aufwand tatsächlich der Referenzziffer 2531 entspricht. Eine unvollständige Dokumentation führt hier schnell zur Kürzung des Honorars.

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Dokumentation der GOÄ A2531: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und detaillierte Dokumentation des Operationsverlaufs ist für die erfolgreiche Abrechnung essenziell. Der Operationsbericht muss die pathologischen Veränderungen und jeden einzelnen mikrochirurgischen Schritt präzise beschreiben. Nur so kann die Abrechnung bei einer nachträglichen Prüfung standhalten.

Besonders die Notwendigkeit und Durchführung der Zusatzmaßnahmen wie Retinotomie, Membran-Peeling oder die Rekonstruktion des Iris-Diaphragmas müssen explizit erwähnt werden. Diese Details sichern den Anspruch auf die hochwertige Analogziffer.

Dokumentation: "...Nach Durchführung der 3-Port-Pars-Plana-Vitrektomie zeigt sich eine traktive Netzhautablösung temporal. Präparatorisches Lösen und Peeling der dichten epiretinalen PVR-Membranen unter Verwendung der Vitreoretinal-Pinzette. Durchführung einer peripheren Retinotomie zur Entlastung des Netzhautzugs. Einbringen einer schweren Silikonöl-Tamponade zur dauerhaften Netzhautanlage..."

GOÄ A2531: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Aufgrund der extremen Komplexität des Eingriffs ist eine Überschreitung des Schwellenwertes (2,3-fach) bis zum Höchstsatz (3,5-fach) in der Praxis häufig gerechtfertigt. Typische Begründungen für eine Steigerung sind ein extrem ausgeprägter PVR-Status, starke intraoperative Blutungen oder anatomische Besonderheiten wie eine enge Pupille. Die Begründung muss patientenindividuell und medizinisch nachvollziehbar im Rechnungsformular dargelegt werden.

Typische Ziffernkombinationen

Neben der Hauptleistung A2531 können begleitende Anästhesieleistungen oder postoperative Kontrollen berechnet werden. Auch die Abrechnung von Zuschlägen für ambulantes Operieren ist bei ambulanter Durchführung möglich. Nicht kombiniert werden dürfen hingegen andere intraokulare Eingriffe am selben Auge in derselben Sitzung, sofern sie als Zielleistung der A2531 anzusehen sind.

Tipp: Achten Sie bei der Kombination mit diagnostischen Leistungen im Vorfeld darauf, dass diese zeitlich und medizinisch unabhängig von der Operationsentscheidung dokumentiert sind. Dies verhindert Rückfragen der Kostenträger.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2531

Die GOÄ A2531 darf bei hochkomplexen Netzhaut-Glaskörper-chirurgischen Eingriffen mit anliegender oder abgelöster Netzhaut abgerechnet werden. Voraussetzung ist das Vorliegen von netzhautablösenden Membranen, einem therapierefraktären Glaukom oder die Notwendigkeit submakulärer Chirurgie. Einfache Vitrektomien ohne diese Erschwernisse sind nicht über diese Ziffer berechenbar.
In der GOÄ A2531 sind die Pars-Plana-Vitrektomie, die Buckelchirurgie, die Retinopexie sowie die Glaskörper-Tamponade und das Membran-Peeling bereits enthalten. Auch eventuelle Retinotomien, Daunomycin-Spülungen oder die Rekonstruktion eines Iris-Diaphragmas sind mit dieser Ziffer abgegolten. Diese Teilschritte dürfen nicht separat in Rechnung gestellt werden.
Nein, die Nebeneinanderberechnung der GOÄ A2531 und der Ziffer 2530 am selben Auge ist ausgeschlossen. Da die A2531 die Vitrektomie als integralen Bestandteil bereits umfasst, greift hier das Zielleistungsprinzip. Eine gemeinsame Abrechnung führt unweigerlich zu Beanstandungen durch die privaten Krankenversicherungen.
Der Regelsatz (2,3-fach) der GOÄ A2531 liegt bei 1.005,45 €, während der Höchstsatz (3,5-fach) 1.530,03 € beträgt. Der einfache Gebührensatz für diese mit 7500 Punkten bewertete Leistung liegt bei 437,15 €. Für eine Überschreitung des Schwellenwertes ist eine detaillierte medizinische Begründung erforderlich.
Eine Steigerung über den 2,3-fachen Satz hinaus kann durch einen extremen Schweregrad der proliferativen Vitreoretinopathie (PVR) begründet werden. Auch massive intraoperative Blutungen, anatomische Erschwernisse wie eine extreme Miosis oder zeitaufwendige multiple Retinotomien sind anerkannte Steigerungsgründe. Die Begründung muss stets patientenindividuell im Operationsbericht und auf der Rechnung dokumentiert sein.
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