Die Abrechnung der Akupunktur nach GOÄ A269 wirft in der Praxis oft Fragen auf. Unser Leitfaden zeigt, wie Ärzte die Schmerztherapie rechtssicher liquidieren.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A269
A269 Analog: Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung
Die Ziffer A269 wird als Analogbewertung herangezogen, da die klassische Akupunktur in der ursprünglichen Gebührenordnung für Ärzte nicht eigenständig abgebildet ist. Als Referenz dient die Ziffer 269 aus dem Bereich der physikalisch-medizinischen Leistungen. Die Leistung umfasst das sterile Einbringen von Akupunkturnadeln in spezifische Akupunkturpunkte des Körpers.
Die Ziffer deckt die gesamte Sitzung ab, unabhängig davon, wie viele Nadeln appliziert werden. Auch die anschließende Verweilzeit der Nadeln, die in der Regel zwischen 20 und 30 Minuten liegt, ist mit dieser Gebühr abgegolten. Das Entfernen der Nadeln sowie die Entsorgung des Materials sind ebenfalls Bestandteil der Leistung.
GOÄ A269 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz
Der klinische Einsatz der GOÄ A269 konzentriert sich primär auf die Schmerztherapie. Da der Leistungstext explizit die Behandlung von Schmerzen fordert, darf die Ziffer bei rein funktionellen oder psychischen Beschwerden ohne Schmerzkomponente nicht herangezogen werden. Typische Einsatzgebiete in der orthopädischen und allgemeinmedizinischen Praxis sind chronische Beschwerden des Bewegungsapparates.
Besonders häufig wird die Nadeltherapie bei chronischen Lendenwirbelsäulen-Syndromen oder Gonarthrose angewendet. Auch neurologische Schmerzbilder wie Migräne, Spannungskopfschmerz oder Trigeminusneuralgie stellen klassische Indikationen dar. Die Wahl der Akupunkturpunkte bleibt dem Therapeuten überlassen, solange das Therapieziel die Schmerzlinderung ist.
Achtung: Kosmetische Akupunktur oder Behandlungen zur Gewichtsreduktion und Raucherentwöhnung erfüllen nicht das Kriterium der Schmerzbehandlung. Hierfür müssen andere analoge Bewertungen gewählt werden, da eine Abrechnung über die A269 bei einer Prüfung zu Honorarkürzungen führt.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A269
Fallbeispiel 1: Chronisches Lendenwirbelsäulen-Syndrom
Ein Patient stellt sich mit chronischen, seit Monaten bestehenden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule vor. Nach eingehender Untersuchung erfolgt eine therapeutische Sitzung mit Körperakupunktur an lokalen und distalen Punkten. Die Nadeln verbleiben für 25 Minuten im Gewebe.
Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A269 zum Regelsatz (2,3-fach). Neben der Akupunktur können in derselben Sitzung die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 sowie eine Beratung nach GOÄ 1 berechnet werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Fallbeispiel 2: Akuter Migräneanfall
Eine Patientin sucht die Praxis wegen eines akuten Migräneanfalls auf. Es wird eine kombinierte Körper- und Ohrakupunktur durchgeführt, um eine rasche Schmerzlinderung zu erzielen. Aufgrund der starken Schmerzsymptomatik und der erschwerten Lagerung der lichtempfindlichen Patientin ist der Aufwand erhöht.
In diesem Fall wird die GOÄ A269 mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 2,8 abgerechnet. Als Begründung wird der erhöhte Zeitaufwand durch die erschwerte Lagerung und die Kombination zweier Akupunkturtechniken in der Rechnung dokumentiert.
Fallbeispiel 3: Gonarthrose beidseitig
Ein älterer Patient leidet an einer aktivierten Gonarthrose auf beiden Seiten. Der Arzt führt eine bilaterale Kniegelenksakupunktur in einer Sitzung durch. Es werden insgesamt 12 Nadeln platziert.
Obwohl beide Kniegelenke behandelt wurden, darf die GOÄ A269 nur einmal pro Sitzung abgerechnet werden. Eine Verdopplung der Ziffer ist unzulässig. Der erhöhte Aufwand durch die beidseitige Behandlung kann jedoch über den Steigerungsfaktor abgebildet werden.
Häufige Fehler bei der GOÄ A269: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mehrfache Ansetzung der Ziffer A269 in einer einzigen Sitzung. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen die Frequenz dieser Ziffer sehr genau. Da die Leistung je Sitzung definiert ist, bleibt die Anzahl der Nadeln oder der behandelten Körperregionen für die Häufigkeit der Abrechnung irrelevant.
Zudem führt die zeitgleiche Erbringung von Akupunktur und bestimmten physikalisch-medizinischen Leistungen häufig zu Beanstandungen. Wenn diese Therapieverfahren in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehen, wird von Prüfern oft eine gegenseitige Ausschließung argumentiert. Eine klare zeitliche Trennung oder die Durchführung an unterschiedlichen Tagen verhindert solche Konflikte.
Ein weiterer Schwachpunkt ist die ungenaue Indikationsstellung in der Rechnung. Fehlt der Bezug zu einer Schmerzdiagnose, wird die Erstattung der A269 regelmäßig verweigert. Die Diagnose muss zwingend einen Schmerzcharakter aufweisen, wie beispielsweise eine chronische Cephalgie.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ A269: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen und Regresse. In der Patientenakte muss zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass eine Nadelstich-Technik zur Schmerztherapie angewendet wurde. Die bloße Erwähnung des Begriffs Akupunktur reicht bei einer detaillierten Prüfung oft nicht aus.
Es wird empfohlen, die genaue Lokalisation der Punkte, die Anzahl der verwendeten Nadeln sowie die genaue Verweilzeit zu dokumentieren. Auch die Reaktion des Patienten auf die Behandlung, wie eine subjektive Schmerzlinderung, sollte kurz notiert werden.
Dokumentation: Akupunktur (Nadelstich-Technik) zur Schmerztherapie bei chronischer Lumbalgie. Applikation von 8 sterilen Einmalnadeln (u. a. BL23, BL25, Du4). Verweilzeit: 20 Minuten. Patient toleriert die Behandlung gut, berichtet von beginnender Entspannung der Rückenmuskulatur.
GOÄ A269: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Erhöhung des Steigerungsfaktors über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 ist bei der GOÄ A269 gut begründbar. Ein erhöhter Schwierigkeitsgrad oder ein überdurchschnittlicher Zeitaufwand rechtfertigen diesen Schritt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Patient aufgrund von Lähmungen oder starken Schmerzen extrem schwierig zu lagern ist.
Auch eine besonders hohe Anzahl an Nadeln oder die Kombination von Körper- und Ohrakupunktur in einer Sitzung stellt eine valide Begründung dar. Wichtig ist, dass die Begründung in der Rechnung patientenindividuell formuliert wird und standardisierte Floskeln vermieden werden.
Typische Ziffernkombinationen
Die GOÄ A269 lässt sich hervorragend mit anderen Ziffern des Praxisalltags kombinieren. Häufig wird vor der eigentlichen Akupunktur eine Beratung nach GOÄ-Ziffer 1 oder eine symptombezogene Untersuchung nach GOÄ-Ziffer 5 durchgeführt. Diese Leistungen sind neben der Akupunktur voll berechnungsfähig, sofern sie die entsprechenden Leistungsinhalte erfüllen.
Auch die Kombination mit der GOÄ-Ziffer 507 oder Ziffern für neurologische Untersuchungen ist möglich, wenn die klinische Situation dies erfordert. Nicht kombiniert werden sollte die Akupunktur in derselben Sitzung mit anderen Schmerztherapieverfahren wie der Neuraltherapie an denselben anatomischen Strukturen, da dies als unzulässige Doppelabrechnung gewertet werden kann.
Tipp: Nutzen Sie bei aufwendigen Akupunktursitzungen konsequent die Möglichkeit der Faktorsteigerung. Eine detaillierte Dokumentation der Erschwernisse in der Patientenakte sichert Ihr Honorar bei Rückfragen der privaten Krankenversicherungen ab.
Ziffer A269 in der neuen GOÄ
A269 (Allergie-Akupunktur, analog Nr. 269 GOÄ) wird in der neuen GOÄ nach der Injektionstechnik differenziert:
- Intrakutane Injektion an Akupunkturpunkten (Quaddelbehandlung): Nummer 728 „Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung)" — 13,48 € je Sitzung. Nicht neben 704, 706, 707 oder 709 berechnungsfähig.
- Gezielte Infiltration einer Körperregion (tiefere Injektion, keine Quaddeln): Nummer 729 — 18,21 € je Sitzung. Nicht neben 706, 707, 709 oder 728 berechnungsfähig.
- Infiltration mehrerer Körperregionen oder einer Region beidseitig: Nummer 730 — 29,89 € je Sitzung. Nicht neben 706, 707, 709, 728 oder 729 berechnungsfähig.
Maßgeblich ist künftig die konkret eingesetzte Technik. Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 26,82 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A269
Was hat nicht gestimmt?