GOÄ A2690: Osteosynthese bei Kieferverlagerung korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A2690
Osteosynthetische Maßnahmen zur Fixierung des verlagerten Ober- bzw. Unterkiefers
Punktzahl 1000  
Einfachsatz 58,29 € 1,0x
Regelhöchstsatz 134,07 € 2,3x
Höchstsatz 204,01 € 3,5x

Erfahren Sie, wie Sie die GOÄ-Ziffer A2690 für osteosynthetische Fixierungen bei Kieferverlagerungen rechtssicher und fehlerfrei abrechnen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2690

Osteosynthetische Maßnahmen zur Fixierung des verlagerten Ober- bzw. Unterkiefers (analog GOÄ 2690)

Die Ziffer A2690 beschreibt eine analoge Bewertung auf Basis der Ziffer 2690 der Gebührenordnung für Ärzte. Sie umfasst alle operativen Schritte, die zur stabilen, osteosynthetischen Fixierung von zuvor verlagerten Kiefersegmenten notwendig sind. Dies geschieht in der Regel nach einer geplanten Osteotomie zur Korrektur von Kieferfehlstellungen.

Die Leistung beinhaltet das Einbringen von Osteosynthesematerialien wie Miniplatten, Schrauben oder Drähten. Ziel ist es, die knöchernen Segmente in der neuen, funktionell und ästhetisch korrekten Position dauerhaft zu stabilisieren. Da es sich um eine Analogziffer handelt, ist die exakte Einhaltung der formalen Vorgaben nach Paragraph 6 Absatz 2 der GOÄ zwingend erforderlich.

GOÄ A2690 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Die Abrechnung der GOÄ A2690 ist primär im Bereich der Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie angesiedelt. Typische klinische Szenarien umfassen komplexe Korrekturen von skelettalen Dysgnathien, bei denen Kiefersegmente operativ mobilisiert und neu positioniert werden müssen. Auch nach schweren Traumata oder Tumorresektionen kann diese Ziffer bei der rekonstruktiven Wiederherstellung der Kieferkontinuität relevant werden.

Wichtig ist die Abgrenzung zu reinen Frakturversorgungen. Während bei einer Fraktur die Repositionierung eines traumatisch luxierten Knochens im Vordergrund steht, zielt die A2690 auf die Fixierung nach einer gezielten chirurgischen Verlagerung ab. Dies erfordert eine präzise präoperative Planung und eine hochpräzise intraoperative Umsetzung.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2690

Fallbeispiel 1: Umstellungsosteotomie des Oberkiefers

Bei einer Patientin mit einer ausgeprägten retrognathen Mikrogenie und offenem Biss erfolgt eine Le-Fort-I-Osteotomie zur Vorverlagerung des Oberkiefers. Nach der Mobilisation und Einstellung in die Zielokklusion wird der Oberkiefer mit vier L-förmigen Miniplatten stabilisiert. Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A2690 für die osteosynthetische Fixierung des Oberkiefers.

Fallbeispiel 2: Sagittale Spaltung des Unterkiefers

Ein Patient stellt sich mit einer skelettalen Progenie vor. Es wird eine sagittale Spaltung des Unterkiefers (BSSO) durchgeführt, um das Kiefersegment nach distal zu verlagern. Die Fixierung erfolgt beidseitig mittels stabiler Bikortikalschrauben. Die osteosynthetische Fixierung des Unterkiefers wird mit der Ziffer A2690 liquidiert.

Fallbeispiel 3: Bignathe Umstellungsosteotomie

Im Rahmen einer kombiniert kieferorthopädisch-kieferchirurgischen Behandlung ist eine bignathe Umstellung erforderlich. Sowohl der Oberkiefer als auch der Unterkiefer werden osteotomiert, verlagert und anschließend mittels Titanplatten und Schrauben fixiert. In diesem Fall kann die Ziffer A2690 zweifach angesetzt werden, da zwei getrennte anatomische Kieferstrukturen unabhängig voneinander fixiert wurden.

Häufige Fehler bei der GOÄ A2690: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A2690 ist die unzulässige Mehrfachberechnung pro Platte oder Schraube. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen sehr genau, ob die Ziffer fälschlicherweise für jedes einzelne verwendete Osteosyntheseelement angesetzt wurde. Die Ziffer ist jedoch nur einmal je verlagertem Kiefersegment bzw. Kiefer berechnungsfähig.

Zudem kommt es oft zu Beanstandungen, wenn die Ziffer neben reinen Frakturbehandlungen ohne vorherige geplante Verlagerung abgerechnet wird. Die analoge Anwendung setzt voraus, dass tatsächlich eine chirurgische Verlagerung des Kiefers stattgefunden hat. Reine Stabilisierungen ohne Verlagerung müssen über die entsprechenden Frakturziffern abgerechnet werden.

Achtung: Die Abrechnung der Ziffer A2690 neben Ziffern für die primäre Wundversorgung im selben Operationsgebiet führt regelmäßig zu Kürzungen, wenn die medizinische Notwendigkeit der getrennten Maßnahmen nicht eindeutig aus dem OP-Bericht hervorgeht.

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Dokumentation der GOÄ A2690: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im Operationsbericht muss die Indikation zur Kieferverlagerung sowie der genaue Ablauf der Mobilisation detailliert beschrieben werden. Auch die Anzahl, das Material und die genaue Positionierung der verwendeten Osteosynthesematerialien müssen zwingend dokumentiert sein.

Zusätzlich sollte die postoperative Stabilität und die Überprüfung der Okklusion im Bericht Erwähnung finden. Eine radiologische Verlaufskontrolle zur Bestätigung des korrekten Sitzes der Platten und Schrauben stützt die Abrechnung zusätzlich und dient als wichtiger Nachweis im Falle von Rückfragen.

Dokumentation: Nach Durchführung der geplanten Le-Fort-I-Osteotomie und Mobilisation des Oberkiefers erfolgte die Einstellung in die regelrechte Okklusion mittels Splint. Die stabile Fixierung des verlagerten Oberkiefers wurde durch das Einbringen von vier Titan-Miniplatten und insgesamt 16 monokortikalen Schrauben realisiert. Intraoperative Prüfung zeigt eine absolut rotationsstabile und feste Osteosynthese.

GOÄ A2690: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Steigerung der Ziffer A2690 über den Regelhöchstsatz von 2,3 (134,07 Euro) bis zum Höchstsatz von 3,5 (204,01 Euro) ist bei erhöhtem operativem Aufwand möglich. Typische Begründungen sind eine schwierige Knochenbeschaffenheit, wie sie bei ausgeprägter Osteoporose oder Atrophie vorkommt, oder erhebliche Vernarbungen nach vorangegangenen Operationen im selben Gebiet.

Auch eine anatomisch erschwerte Zugänglichkeit oder stark blutendes Gewebe, welches die Sicht und das präzise Einbringen der Schrauben behindert, rechtfertigen eine Faktorerhöhung. Die Begründung muss stets patientenindividuell und für den medizinischen Laien verständlich in der Rechnung formuliert werden.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A2690 wird regelhaft in Kombination mit den operativen Ziffern für die Kieferosteotomie (z. B. GOÄ 2691 oder 2692) abgerechnet. Ebenfalls kombinierbar sind Leistungen der Anästhesie, postoperative Röntgenaufnahmen zur Lagekontrolle sowie Ziffern für das operative Freilegen des Knochens. Es ist darauf zu achten, dass keine unzulässigen Doppelabrechnungen von Teilschritten erfolgen, die bereits in den Hauptziffern enthalten sind.

Tipp: Nutzen Sie bei bignathen Eingriffen die Möglichkeit, die Ziffer A2690 für den Oberkiefer und den Unterkiefer getrennt anzusetzen, und dokumentieren Sie die jeweiligen OP-Schritte als eigenständige operative Phasen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2690

Die GOÄ-Ziffer A2690 regelt die Abrechnung osteosynthetischer Maßnahmen zur Fixierung des verlagerten Ober- oder Unterkiefers als Analoggebühr. Sie kommt typischerweise bei dysgnathiechirurgischen Eingriffen zum Einsatz. Die Bewertung erfolgt analog zur Ziffer 2690.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer A2690 beträgt aktuell 134,07 Euro. Der einfache Gebührensatz liegt bei 58,29 Euro, während der Höchstsatz (3,5-fach) mit 204,01 Euro abgerechnet werden kann.
Ja, die Ziffer A2690 kann mehrfach berechnet werden, wenn getrennte Kiefersegmente (z. B. Ober- und Unterkiefer bei bignathen Eingriffen) unabhängig voneinander fixiert werden. Eine Vervielfachung für jede einzelne Platte oder Schraube im selben Segment ist jedoch unzulässig.
Ein Überschreiten des 2,3-fachen Satzes kann durch einen außergewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad begründet werden. Typische Gründe sind anatomische Besonderheiten, ausgeprägte Knochenatrophie oder erschwerte Fixierungsbedingungen durch Voroperationen.
Für eine rechtssichere Abrechnung müssen die Indikation, der genaue anatomische Ort, das verwendete Osteosynthesematerial sowie der Verlauf der Fixierung detailliert im OP-Bericht dokumentiert werden. Auch eine postoperative radiologische Kontrolle sollte vermerkt sein.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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