Leitfaden zur Abrechnung der GOÄ-Ziffer A2692 für osteosynthetische Maßnahmen am Kiefer. Erfahren Sie alles zu Fallbeispielen, Fehlern und Steigerungssätzen.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2692
Die GOÄ-Ziffer A2692 ist eine Analogbewertung, die sich an der Originalziffer 2692 orientiert. Der offizielle Leistungstext beschreibt die Maßnahme wie folgt:
A2692 (analog): Osteosynthetische Maßnahmen zur Fixierung des verlagerten Ober- bzw. Unterkiefers
Diese Ziffer umfasst alle operativen Schritte, die zur stabilen, osteosynthetischen Fixierung eines zuvor chirurgisch verlagerten Kiefers notwendig sind. Hierzu gehört das Einbringen von Platten, Schrauben oder Drähten zur Gewährleistung einer dauerhaften Stabilität. Die Leistung ist im Abschnitt L (Chirurgie) der Gebührenordnung verortet und stellt eine hochspezialisierte chirurgische Intervention dar.
Die Einordnung als Analogziffer ist notwendig, da moderne osteosynthetische Verfahren im ursprünglichen GOÄ-Gebührenverzeichnis teils unzureichend abgebildet sind. Durch die analoge Anwendung wird eine leistungsgerechte Vergütung für den hohen operativen Aufwand sichergestellt.
GOÄ A2692 in der Praxis: Indikationen und klinische Anwendung
Die Anwendung der GOÄ A2692 ist in der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (MKG) sowie in der Oralchirurgie von zentraler Bedeutung. Typische Indikationen umfassen komplexe orthognathe Operationen zur Korrektur von Kieferfehlstellungen. Hierzu zählen insbesondere die Le-Fort-I-Osteotomie am Oberkiefer sowie die sagittale Spaltung des Unterkiefers.
Neben der Korrektur von Dysgnathien kommt die Ziffer auch bei der Versorgung von Kieferfrakturen zum Einsatz, sofern eine Verlagerung und anschließende stabile Fixierung der Fragmente notwendig ist. Die präzise Wiederherstellung der Okklusion steht dabei im Vordergrund.
Eine Abgrenzung zu einfachen Repositionsverfahren ist essenziell. Die Ziffer A2692 setzt zwingend eine osteosynthetische Stabilisierung voraus, während rein konservative Fixierungen oder einfache Schienungen nach anderen Abschnitten der GOÄ liquidiert werden müssen.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2692
Fallbeispiel 1: Bimaxilläre Umstellungsosteotomie
Bei einer Patientin mit ausgeprägter skelettaler Dysgnathie erfolgt eine bimaxilläre Umstellungsosteotomie. Nach der chirurgischen Verlagerung des Oberkiefers (Le-Fort-I) und des Unterkiefers (sagittale Spaltung) werden beide Kiefer mittels Miniplatten-Osteosynthese fixiert. Da es sich um zwei getrennte Kiefer und Operationsgebiete handelt, ist die GOÄ A2692 zweifach berechnungsfähig.
Die Begründung in der Liquidation weist explizit auf die getrennten operativen Zugänge im Ober- und Unterkiefer hin. Dies sichert die vollständige Erstattung durch die privaten Krankenversicherungen.
Fallbeispiel 2: Komplexe Unterkieferfraktur mit Dislokation
Ein Patient stellt sich nach einem Trauma mit einer dislozierten Unterkiefergelenkfortsatzfraktur vor. Der Operateur nimmt eine offene Reposition vor, verlagert die Fragmente in die anatomisch korrekte Position und fixiert diese mit zwei Titan-Miniplatten. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ A2692 zum Regelsatz.
Zusätzlich können die Zugangsleistungen sowie die Anästhesie gesondert liquidiert werden. Die Osteosynthese bildet hierbei den Kern der chirurgischen Rekonstruktion.
Fallbeispiel 3: Korrektur einer extremen Mikrognathie
Bei einem Patienten mit extremer Mikrognathie des Unterkiefers wird eine Distraktionsosteogenese vorbereitet, bei der nach der Osteotomie eine stabile Fixierung der Distraktoren erfolgt. Die Fixierung der verlagerten Segmente wird über die Ziffer A2692 analog abgerechnet. Aufgrund der extremen Knochenatrophie gestaltet sich das Einbringen der Schrauben als überdurchschnittlich schwierig.
In diesem Fall wird die Ziffer mit einem erhöhten Steigerungsfaktor von 3,5 abgerechnet. Die Begründung fokussiert sich auf die fragile Knochensubstanz und das damit verbundene Dislokationsrisiko.
Häufige Fehler bei der GOÄ A2692: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A2692 ist die unzulässige Doppelabrechnung von Teilschritten. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen prüfen genau, ob die eingebrachten Osteosynthesematerialien separat berechnet wurden, obwohl sie bereits Teil der Zielleistung sind. Die Ziffer A2692 umfasst das gesamte Einbringen der Fixierungselemente pro Kiefer.
Zudem wird oft übersehen, dass die Ziffer nicht für rein kosmetische Eingriffe ohne medizinische Indikation herangezogen werden darf. Eine präzise Dokumentation der funktionellen Einschränkung (z. B. Kauschwierigkeiten, Kiefergelenksbeschwerden) ist daher unerlässlich.
Achtung: Die Nebeneinanderberechnung von Ziffer A2692 und einfachen Repositionsziffern ohne Osteosynthese am selben Knochensegment führt regelmäßig zu Beanstandungen und Honorarkürzungen.
Auch die unvollständige Dokumentation der verlagerten Segmente wird häufig gerügt. Prüfer fordern oft den Nachweis, dass tatsächlich eine operative Verlagerung stattgefunden hat und nicht nur eine statische Fixierung ohne Positionsänderung durchgeführt wurde.
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Dokumentation der GOÄ A2692: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und rechtssichere Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug zur Abwehr von Honorarkürzungen. Der OP-Bericht muss die genaue Lokalisation, das Ausmaß der Verlagerung in Millimetern sowie die Anzahl und Art der verwendeten Osteosynthesematerialien (z. B. Platten, Schraubendurchmesser) detailliert beschreiben.
Besonders wichtig ist die Darstellung der prä- und postoperativen Okklusionsverhältnisse. Auch die intraoperative radiologische Kontrolle sollte dokumentiert und der Akte beigefügt werden, um die korrekte Lage der Fixierungselemente zu belegen.
Dokumentation: Nach Le-Fort-I-Osteotomie und kontrollierter Verlagerung des Oberkiefers um 4 mm nach anterior sowie 2 mm nach kranial erfolgt die stabile Fixierung mittels vier L-förmigen Miniplatten und insgesamt 16 monokortikalen Schrauben. Postoperative Okklusionskontrolle zeigt stabile Verhältnisse.
Durch diese präzise Formulierung im Operationsbericht wird dem medizinischen Dienst der Krankenkassen jegliche Grundlage für eine Kürzung entzogen. Die Dokumentation sollte unmittelbar nach dem Eingriff erfolgen.
GOÄ A2692: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Ziffer A2692 kann bei überdurchschnittlich schwierigen Operationsverhältnissen über den Regelhöchstsatz von 2,3 gesteigert werden. Typische Begründungen für einen erhöhten Steigerungsfaktor bis zu 3,5 sind eine stark eingeschränkte Sicht im Operationsgebiet, ausgeprägte Vernarbungen nach Voroperationen oder eine extrem fragile Knochenstruktur, die eine modifizierte Plattenlagerung erfordert.
Auch ein massiver intraoperativer Blutverlust oder die Notwendigkeit einer simultanen Knochentransplantation zur Unterfütterung des verlagerten Segments rechtfertigen eine Schwellenwertüberschreitung. Die Begründung muss patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die GOÄ A2692 mit Ziffern für die operative Knochendurchtrennung (z. B. Osteotomie nach Ziffer 2690) kombiniert. Auch die Entnahme von Knochenimplantaten (z. B. nach Ziffer 2254) oder das Einbringen von Knochenersatzmaterialien sind unter Beachtung der Abrechnungsbestimmungen kombinierbar.
Tipp: Achten Sie bei der Kombination mit Anästhesieleistungen darauf, dass die Narkosezeiten exakt mit den chirurgischen Schnitt-Naht-Zeiten korrespondieren, um Unstimmigkeiten bei der Rechnungsprüfung zu vermeiden.
Nicht zulässig ist hingegen die zusätzliche Berechnung von Ziffern, die originär die operative Freilegung des Kiefers beschreiben, wenn diese bereits integraler Bestandteil des osteotomischen Hauptzugangs sind. Eine sorgfältige Prüfung der Ziffernausschlüsse schützt vor Regressen.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2692
Was hat nicht gestimmt?