GOÄ A2700: Nasale Schienen & Splints korrekt abrechnen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A2700
nasalen Schienen, Silikonfolien oder Splints (auch beidseits)
Punktzahl 350  
Einfachsatz 20,40 € 1,0x
Regelhöchstsatz 46,92 € 2,3x
Höchstsatz 71,40 € 3,5x

Leitfaden zur GOÄ-Ziffer A2700: So rechnen Sie nasale Schienen, Splints und Silikonfolien rechtssicher ab. Mit Beispielen, Tipps und Dokumentationshilfen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2700

Einbringung von nasalen Schienen, Silikonfolien oder Splints (auch beidseits) - analog GOÄ-Ziffer 2700 (Anlegen von Schienen oder Stützverbänden bei Knochenbrüchen oder Gelenkeiterungen an Fingern oder Zehen)

Die Ziffer A2700 beschreibt eine Analogbewertung, da die originale Gebührenordnung für Ärzte keine spezifische Ziffer für das Einbringen moderner nasaler Stützmaterialien enthält. Die Abrechnung erfolgt daher gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog über die Referenzziffer 2700. Diese Leistung umfasst das fachgerechte Einpassen und Platzieren von Silikonfolien, Doyle-Splints oder anderen vorgefertigten Schienen in die Nasenhaupthöhle.

Ziel dieser medizinischen Maßnahme ist die mechanische Stabilisierung der inneren Nase nach operativen Eingriffen oder Traumata. Die Ziffer deckt die gesamte Prozedur inklusive der Anpassung des Materials ab. Da der Leistungstext den Zusatz "auch beidseits" enthält, ist die Leistung unabhängig davon, ob sie einseitig oder beidseitig erbracht wird, nur einmal pro Sitzung berechnungsfähig.

GOÄ A2700 in der Praxis: Postoperative Stabilisierung und Schienung

In der HNO-Heilkunde und der plastischen Chirurgie gehört das Einbringen von Splints zum klinischen Alltag. Typische Indikationen für die Anwendung der GOÄ A2700 sind Zustände nach einer Septumplastik oder einer Septorhinoplastik. Hierbei dienen die Schienen dazu, die neu positionierte Nasenscheidewand in der Mittellinie zu fixieren und das Entstehen von Septumhämatomen zu verhindern.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die postoperative Versorgung nach einer Synechiolyse. Durch das Einbringen von dünnen Silikonfolien wird ein direkter Kontakt der Wundflächen verhindert, was eine effektive Synechieprophylaxe darstellt. Auch nach der Reposition von Nasenbeinfrakturen kommen interne Schienen zur Stabilisierung des knöchernen und knorpeligen Gerüsts regelmäßig zum Einsatz.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2700

Fallbeispiel 1: Postoperative Schienung nach Septumplastik

Nach einer operativen Begradigung der Nasenscheidewand (z. B. nach GOÄ-Ziffer 1440) bringt der Operateur beidseitig Doyle-Splints ein, um das rekonstruierte Septum zu stützen. Die Splints werden mit einer transseptalen Naht fixiert. Die Abrechnung erfolgt über die Haupt-OP-Ziffer kombiniert mit der Analogziffer A2700 für die Schienung. Da die Schienung postoperativ der Sicherung des OP-Erfolgs dient, ist diese Kombination medizinisch begründet und liquidationsfähig.

Fallbeispiel 2: Rezidivprophylaxe nach Synechiolyse

Bei einem Patienten werden postoperative Verwachsungen in der Nasenhaupthöhle gelöst (Synechiolyse gemäß GOÄ-Ziffer 1430). Um ein erneutes Verkleben der Schleimhäute zu verhindern, setzt der Arzt beidseitig dünne Silikonfolien ein. Diese verbleiben für mehrere Tage in der Nase. Neben der Ziffer 1430 wird die GOÄ A2700 für das Einbringen der Folien als selbstständige Leistung abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Versorgung einer komplexen Nasenbeinfraktur

Nach der geschlossenen Reposition einer dislozierten Nasenbeinfraktur stabilisiert der Arzt das innere Nasengerüst durch das Einbringen von vorgefertigten Splints. Diese Maßnahme sichert die Reposition ab und unterstützt die äußere Schienung. Abgerechnet werden die Reposition (z. B. GOÄ-Ziffer 2381) sowie die interne Schienung nach GOÄ A2700.

Häufige Fehler bei der GOÄ A2700: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die beidseitige Liquidation der Ziffer an demselben Behandlungstag. Da der offizielle Text der Analogziffer explizit den Zusatz "auch beidseits" nennt, ist eine Mehrfachabrechnung für die linke und rechte Seite ausgeschlossen. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen kürzen solche Rechnungen umgehend.

Achtung: Die GOÄ A2700 darf nicht mit einer einfachen Nasentamponade nach Ziffer 1435 verwechselt werden. Das bloße Einbringen von weichem Verbandmaterial oder Quelltamponaden zur Blutstillung rechtfertigt nicht den Ansatz der höher bewerteten Schienungsziffer.

Zudem fordern Prüfstellen bei der Kombination von operativen Eingriffen und der Ziffer A2700 genaue Nachweise darüber, dass es sich um eine eigenständige, über die normale Wundversorgung hinausgehende Leistung handelt. Die Verwendung von Spezialmaterialien wie Splints mit integriertem Beatmungskanal sollte daher immer präzise dokumentiert werden.

GOÄ-Updates per E-Mail

Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Dokumentation der GOÄ A2700: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. Im OP-Bericht oder der Patientenakte muss die medizinische Notwendigkeit der Schienung klar hervorgehen. Es sollte dokumentiert werden, welches konkrete Schienungsmaterial verwendet wurde und wie die Fixierung erfolgte.

Dokumentationsbeispiel: Nach Durchführung der Septumplastik Einbringen von zwei Doyle-Splints aus Silikon beidseits zur Stabilisierung des Septums. Fixierung der Splints mittels einer transseptalen U-Naht (Monofil 3-0). Keine postoperative Nachblutung, freie Durchgängigkeit der integrierten Atemkanäle.

Auch die geplante Verweildauer und die spätere schmerzfreie Entfernung der Splints sollten in den Behandlungsunterlagen festgehalten werden. Diese Angaben dienen als Nachweis für die Indikationsstellung und die fachgerechte Durchführung der therapeutischen Maßnahme.

GOÄ A2700: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Der Regelsatz (2,3-fach) für die GOÄ A2700 beträgt 46,92 €. Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen, wie einer extremen Verkrümmung der verbliebenen Septumanteile oder starker Schleimhautschwellung, kann der Steigerungsfaktor bis zum 3,5-fachen Satz (71,40 €) angehoben werden. Eine weitere Begründung für die Schwellenwertüberschreitung ist ein erhöhter Zeitaufwand bei der individuellen Anpassung der Silikonfolien an die anatomischen Gegebenheiten des Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Die GOÄ A2700 wird selten isoliert, sondern meist im Rahmen komplexer HNO-ärztlicher Eingriffe angewendet. Typische Kombinationspartner sind operative Leistungen wie die GOÄ 1440 (Septumplastik) oder die GOÄ 1445 (Eingriffe an den Nasenmuscheln). Auch die Kombination mit der Ziffer 1430 (Synechiolyse) ist im Praxisalltag häufig anzutreffen.

Tipp: Achten Sie darauf, dass verbrauchtes Material, wie sterile Silikonfolien oder vorgefertigte Splints, gemäß § 10 GOÄ als Sachkosten zusätzlich in der Rechnung ausgewiesen werden können, sofern sie nicht mit der Systemgebühr abgegolten sind.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2700

Nein, die GOÄ-Ziffer A2700 kann nicht je Nasenseite abgerechnet werden. Da der Leistungstext explizit den Zusatz "auch beidseits" enthält, ist die Gebühr pro Sitzung nur einmalig berechnungsfähig. Ein erhöhter Aufwand bei beidseitiger Anwendung kann jedoch über einen höheren Steigerungsfaktor abgebildet werden.
Eine einfache Nasentamponade dient primär der Blutstillung und wird nach GOÄ-Ziffer 1435 berechnet. Die Schienung nach GOÄ A2700 erfordert das Einbringen festerer, formstabiler Materialien wie Silikonfolien oder Splints zur mechanischen Stabilisierung des Septums. Beide Leistungen haben unterschiedliche Indikationen und sind nebeneinander berechenbar.
Die Kosten für die eingebrachten Materialien wie sterile Silikonfolien oder Doyle-Splints können gemäß § 10 GOÄ als Auslagen gesondert in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um Einmalmaterialien handelt, die direkt am Patienten verbleiben. Die entsprechenden Einkaufsbelege sollten für eventuelle Rückfragen der Kostenträger bereitgehalten werden.
Eine Überschreitung des 2,3-fachen Satzes kann durch besondere anatomische Schwierigkeiten begründet werden. Typische Begründungen sind ausgeprägte Engpässe in der Nasenhaupthöhle, starke intraoperative Blutungen oder ein hoher zeitlicher Aufwand bei der individuellen Anpassung der Silikonfolien. Auch ein stark vernarbtes Septum nach Voroperationen rechtfertigt eine Steigerung.
Ja, das Einbringen von Splints oder Folien nach GOÄ A2700 ist neben einer Septumplastik nach GOÄ-Ziffer 1440 voll berechnungsfähig. Da es sich um eine eigenständige postoperative Stabilisierungsmaßnahme handelt, die über die eigentliche Operation hinausgeht, wird diese Kombination von den privaten Krankenversicherungen anerkannt.
War dieser Artikel hilfreich?

Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

Nächster Schritt

Dranbleiben oder direkt loslegen

GOÄ-Updates erhalten

Neue Artikel, Abrechnungstipps und GOÄ-Änderungen, kostenlos und jederzeit abbestellbar.

Kein Spam. Nur relevante Inhalte zur GOÄ-Abrechnung.

Doctario kennenlernen

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie Doctario Ihre privatärztliche Abrechnung automatisiert, persönlich und unverbindlich.

  • Automatische GOÄ-Erkennung
  • Transparente Abrechnung
  • Persönlicher Support
Erstgespräch buchen
30 Minuten Kostenlos Unverbindlich