Die Abrechnung der dermatologischen Lasertherapie nach GOÄ A2885 wirft oft Fragen zur Flächenberechnung und Impulszahl auf. Dieser Leitfaden schafft Klarheit.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2885
Dermatologische Lasertherapie von Teleangiektasien, Warzen und anderen Hautveränderungen (mit der Ausnahme von melanozytären Nävi und aktinischen Präkanzerosen) mit einer Ausdehnung von 7 bis 21 cm² Körperoberfläche, bis zu dreimal im Behandlungsfall, mit einer Laser-Impulsrate von 51 bis 100 Impulsen pro Sitzung (analog 2885 GOÄ) – n. Beschlüssen des Ausschusses „Gebührenordnung“ der BÄK
Die GOÄ-Ziffer A2885 beschreibt eine analoge Bewertung, die durch den Ausschuss „Gebührenordnung“ der Bundesärztekammer (BÄK) beschlossen wurde. Sie schließt eine wichtige Lücke in der Abrechnung moderner lasertherapeutischer Verfahren in der Dermatologie. Die Leistung umfasst die gezielte thermische oder ablative Behandlung von Hautveränderungen mittels Lasertechnologie.
Wichtig ist hierbei die genaue Einhaltung der physikalischen und anatomischen Parameter. Die behandelte Körperoberfläche muss zwingend zwischen 7 und 21 cm² liegen. Zudem ist die Leistung auf maximal drei Anwendungen innerhalb eines Behandlungsfalls begrenzt, was bei der Behandlungsplanung berücksichtigt werden muss.
GOÄ A2885 in der Praxis: Indikationen und korrekte Flächenbestimmung
In der dermatologischen und chirurgischen Praxis findet die GOÄ A2885 häufig Anwendung bei der Behandlung von vaskulären Malformationen wie Teleangiektasien, Couperose oder flächigen Angiomen. Auch die Therapie von viralen Warzen (Verrucae vulgares) oder seborrhoischen Keratosen in entsprechendem Ausmaß fällt unter dieses Leistungsspektrum. Die präzise Ausmessung der Behandlungsfläche ist für die rechtssichere Abrechnung entscheidend.
Die Abgrenzung zu kleineren oder größeren Behandlungsflächen erfolgt über benachbarte Analogziffern. Liegt die Fläche unter 7 cm² oder über 21 cm², müssen andere Ziffern herangezogen werden. Ebenso definiert die Laser-Impulsrate von 51 bis 100 Impulsen pro Sitzung den therapeutischen Rahmen dieser spezifischen Ziffer.
Tipp: Zur exakten Bestimmung der Fläche empfiehlt sich die Nutzung standardisierter Schablonen oder digitaler Fotodokumentationen mit Maßband. Dies erleichtert im Zweifelsfall die Argumentation gegenüber privaten Krankenversicherungen erheblich.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2885
Fallbeispiel 1: Behandlung einer ausgeprägten Couperose
Ein Patient stellt sich mit einer ausgeprägten Couperose im Bereich beider Wangen vor. Die betroffene und behandelte Gesamtfläche beträgt nach Ausmessung 12 cm². Es erfolgt eine Farbstofflaser-Behandlung mit insgesamt 85 Impulsen in einer Sitzung.
Die Abrechnung der GOÄ A2885 ist hier vollumfänglich gerechtfertigt. Die Fläche liegt im geforderten Korridor von 7 bis 21 cm², und die Impulszahl von 85 liegt exakt im Bereich von 51 bis 100 Impulsen.
Fallbeispiel 2: Therapie multipler verruköser Hautveränderungen
Bei einer Patientin werden mehrere seborrhoische Keratosen am Rücken mittels Er:YAG-Laser abgetragen. Die addierte Gesamtfläche der behandelten Areale beläuft sich auf 15 cm², wobei 70 Laserimpulse abgegeben werden.
Da es sich um gutartige Hautveränderungen handelt und die Ausschlusskriterien (keine melanozytären Nävi, keine Präkanzerosen) erfüllt sind, kann die Ziffer A2885 zum Regelsatz (2,3-fach) liquidiert werden.
Fallbeispiel 3: Lasertherapie von therapierefraktären Verrucae vulgares
Ein Patient leidet unter einem Mosaik von vulgären Warzen an der Fußsohle mit einer Gesamtausdehnung von 8 cm². Die Behandlung erfolgt mit einem CO2-Laser unter Abgabe von 95 Impulsen.
Die Voraussetzungen der Flächenausdehnung und der Impulsrate sind erfüllt. Die Leistung wird als A2885 abgerechnet, wobei aufgrund der schwierigen Lokalisation an der Fußsohle ein erhöhter Steigerungsfaktor begründet werden kann.
Häufige Fehler bei der GOÄ A2885: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die fehlerhafte Flächenberechnung. Private Krankenversicherungen fordern bei der Abrechnung der GOÄ A2885 oft den Nachweis der exakten Quadratzentimeter-Angabe. Pauschale Schätzungen ohne Dokumentation in der Patientenakte führen regelmäßig zu Kürzungen.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die Missachtung der Ausschlusskriterien. Die Behandlung von melanozytären Nävi (Muttermalen) oder aktinischen Präkanzerosen (wie aktinischen Keratosen) darf unter keinen Umständen über die A2885 abgerechnet werden. Hierfür existieren eigene gebührenrechtliche Regelungen oder andere Analogbewertungen.
Achtung: Die Ziffer A2885 ist im Behandlungsfall auf maximal drei Sitzungen limitiert. Jede darüber hinausgehende Sitzung innerhalb desselben Monats wird von den Erstattungsstellen als nicht erstattungsfähig zurückgewiesen.
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Dokumentation der GOÄ A2885: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das beste Schutzschild gegen Honorarkürzungen. In der Karteikarte müssen neben der Diagnose zwingend die exakte Flächengröße in Quadratzentimetern sowie die genaue Anzahl der abgegebenen Laserimpulse festgehalten werden. Auch der verwendete Lasertyp (z. B. CO2, Er:YAG, Farbstofflaser) und die Wellenlänge sollten dokumentiert werden.
Zusätzlich empfiehlt es sich, den therapeutischen Verlauf und eventuelle Besonderheiten (wie eine stark verhornte Hautstruktur) zu notieren. Dies dient nicht nur der rechtlichen Absicherung, sondern liefert auch die medizinische Begründung für eine eventuelle Schwellenwertüberschreitung.
Dokumentation: Lasertherapie von Teleangiektasien re. Wange. Diagnose: Couperose. Behandelte Fläche: 14 cm². Lasertyp: KTP-Laser (532 nm). Impulszahl: 78 Impulse. Keine Komplikationen.
GOÄ A2885: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Der Schwellenwert der GOÄ A2885 liegt beim 2,3-fachen Satz (148,81 €). Eine Überschreitung dieses Schwellenwerts bis zum Höchstsatz (3,5-fach) ist bei Vorliegen besonderer medizinischer Erschwernisse möglich. Typische Begründungen sind eine schwierige anatomische Lokalisation (z. B. im unmittelbaren Augenbereich), eine extreme Schmerzempfindlichkeit des Patienten oder eine besonders dicke Hornschicht bei Warzen, die eine aufwendigere Vorbehandlung erfordert.
Die Begründung auf der Rechnung muss patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein. Allgemeine Floskeln wie „erhöhter Zeitaufwand“ reichen den privaten Krankenversicherungen meist nicht aus.
Typische Ziffernkombinationen
Häufig wird die Lasertherapie mit vorbereitenden oder begleitenden Leistungen kombiniert. Zulässig ist beispielsweise die Abrechnung einer Lokalanästhesie (z. B. nach GOÄ 490 oder 491), falls die Behandlung schmerzhaft ist. Auch die Beratung nach GOÄ 1 oder die symptombezogene Untersuchung nach GOÄ 5 sind im Rahmen der Erstvorstellung neben der A2885 berechenbar, sofern die allgemeinen Bestimmungen eingehalten werden.
Nicht zulässig ist hingegen die gleichzeitige Berechnung von operativen Exzisionsziffern für dieselbe Hautveränderung. Die Lasertherapie versteht sich als eigenständige, die operative Entfernung ersetzende Methode.
Ziffer A2885 in der neuen GOÄ
A2885 (dermatologische Lasertherapie 7–21 cm², 51–100 Impulse, analog Nr. 2885 GOÄ) wird in der neuen GOÄ nach Fläche aufgeteilt. Die bisherige Dreifach-Begrenzung im Behandlungsfall wird auf viermal angehoben:
- Fläche bis 20 cm²: Nummer 4134 „Laserbehandlung und/oder IPL von Besenreiservarizen, Teleangiektasien oder anderen Hauterkrankungen, 5 bis 20 cm²" — 145,88 € je Sitzung, bis zu 4-mal im Behandlungsfall.
- Fläche über 20 bis 21 cm²: Nummer 4135 „… mehr als 20 cm²" — 195,14 € je Sitzung, bis zu 4-mal im Behandlungsfall.
Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 148,81 €. Der überwiegende Teil der A2885-Fälle (bis 20 cm²) fällt unter 4134 mit 145,88 €; Grenzfälle über 20 cm² erzielen 195,14 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2885
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