GOÄ A2971: Pleuraspülung korrekt abrechnen

4 Min. Lesezeit
GOÄ A2971
Spülung des Pleuraraumes bei liegender Drainage – gegebenenfalls einschließlich Einbringung von Arzneimitteln –
Punktzahl 148  
Einfachsatz 8,63 € 1,0x
Regelhöchstsatz
Höchstsatz

Die Abrechnung der Pleuraspülung nach GOÄ A2971 wirft oft Fragen auf. Erfahren Sie alles zu Indikationen, Fallbeispielen und der korrekten Dokumentation.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A2971

Spülung des Pleuraraumes bei liegender Drainage – gegebenenfalls einschließlich Einbringung von Arzneimitteln – (Analogbewertung)

Die Ziffer A2971 ist eine Analogbewertung der ursprünglichen GOÄ-Ziffer 2971. Sie wird herangezogen, um die Spülung des Pleuraraums über eine bereits positionierte Drainage korrekt abzubilden. Diese Maßnahme dient der Reinigung des Pleuraspalts von entzündlichen Sekreten, Fibrinbelägen oder Blutkoageln.

Die Leistung umfasst neben dem eigentlichen Spülvorgang auch die optionale Einbringung von therapeutischen Substanzen. Hierzu zählen beispielsweise Antibiotika oder fibrinolytische Medikamente. Die medizinische Notwendigkeit ergibt sich meist aus der Notwendigkeit, Infektionen lokal zu bekämpfen oder Verklebungen zu lösen.

GOÄ A2971 in der Praxis: Indikationen und klinischer Einsatz

Der klinische Einsatz der GOÄ A2971 konzentriert sich auf die Behandlung fortgeschrittener pleuraler Pathologien. Typische Indikationen sind das fortgeschrittene Pleuraempyem sowie der komplizierte parapneumonische Erguss. Auch bei einem persistierenden Hämatothorax ist die Spülung indiziert, um die Bildung einer Pleuraschwarte zu verhindern.

Ein weiteres wichtiges Einsatzgebiet ist die lokale intrapleurale Fibrinolyse. Hierbei werden Medikamente gezielt über die liegende Drainage eingebracht, um Kammerungen im Pleuraraum aufzulösen. Dies verbessert den Sekretabfluss erheblich und kann eine chirurgische Sanierung verhindern.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A2971

Fallbeispiel 1: Rezidivierendes Pleuraempyem

Ein Patient mit einem nachgewiesenen Pleuraempyem befindet sich in stationärer oder engmaschiger ambulanter Behandlung. Zur Infektionskontrolle erfolgt eine tägliche antiseptische Spülung über die liegende Bülau-Drainage. Die Abrechnung erfolgt über die GOÄ A2971 mit dem Regelsatz, da der Aufwand im durchschnittlichen Rahmen liegt.

Fallbeispiel 2: Lokale Fibrinolyse bei septiertem Erguss

Bei einem Patienten mit septiertem Pleuraerguss wird eine lokale Fibrinolyse mit Urokinase durchgeführt. Die Einbringung erfordert eine anschließende mehrstündige Verweilzeit und engmaschige Überwachung des Patienten. Aufgrund des erhöhten Zeitaufwands und der Komplexität wird die Ziffer A2971 mit einem gesteigerten Faktor von 2,8 abgerechnet.

Fallbeispiel 3: Spülung bei posttraumatischem Hämatothorax

Nach einem Trauma und anschließender Drainageanlage droht die Organisation von Blutkoageln im Pleuraraum. Es erfolgt eine therapeutische Spülung mit physiologischer Kochsalzlösung zur Prävention eines Fibrothorax. Die Abrechnung erfolgt regulär nach GOÄ A2971.

Häufige Fehler bei der GOÄ A2971: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler ist die zeitgleiche Abrechnung der Spülung mit der Erstanlage der Drainage nach Ziffer 2970. Die primäre Spülung und Funktionsprüfung direkt nach der Einbringung ist mit der operativen Leistung abgegolten. Erst nachfolgende Spülungen an den Folgetagen dürfen über die Analogziffer A2971 liquidiert werden.

Achtung: Die bloße Kontrolle des Flüssigkeitsabflusses oder das einfache Spülen des Drainageschlauchs zur Durchgängigkeit stellt keine therapeutische Pleuraspülung dar und darf nicht nach A2971 abgerechnet werden.

Zudem fordern private Krankenversicherungen bei einer täglichen Mehrfachabrechnung eine lückenlose Begründung. Ohne den Nachweis einer medizinischen Indikation für wiederholte Spülungen am selben Tag drohen Honorarkürzungen.

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Dokumentation der GOÄ A2971: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen durch Prüfstellen. In der Patientenakte müssen die Indikation, die Art und Menge der verwendeten Spüllösung sowie eventuell zugesetzte Medikamente exakt erfasst werden. Auch die Rücklaufmenge und das Aussehen des Sekrets sind zu dokumentieren.

Dokumentation: Therapeutische Spülung des Pleuraraums über liegende Drainage mit 150 ml NaCl 0,9 %. Einbringung von Alteplase zur Fibrinolyse. Verweilzeit 120 Minuten. Rücklaufmenge: 180 ml, serosanguinolent. Keine Komplikationen.

Zusätzlich sollte die Verträglichkeit des Eingriffs durch den Patienten kurz vermerkt werden. Diese Angaben sichern die Abrechnung auch bei nachträglichen Wirtschaftlichkeitsprüfungen ab.

GOÄ A2971: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen oder stark viskösem Sekret kann der Faktor über den Regelsatz von 2,3 angehoben werden. Eine Begründung ist ab dem 2,4-fachen Satz zwingend erforderlich. Typische Begründungen sind ein erhöhter Zeitaufwand bei der Mobilisation von Fibrinbelägen oder eine erschwerte Lagerung des Patienten.

Typische Ziffernkombinationen

Häufig wird die Pleuraspülung mit einer sonographischen Kontrolle des Pleuraraums kombiniert. Hierfür bietet sich die Abrechnung der Ultraschallziffern 410 oder 420 an. Auch notwendige Verbandwechsel an der Eintrittsstelle der Drainage können separat erfasst werden.

Tipp: Denken Sie daran, teure Medikamente wie Fibrinolytika gesondert als Sachkosten gemäß § 10 GOÄ in Rechnung zu stellen.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A2971

Die GOÄ-Ziffer A2971 beschreibt die Spülung des Pleuraraumes bei einer bereits liegenden Drainage, gegebenenfalls inklusive der Einbringung von Arzneimitteln. Da es sich um eine Analogziffer handelt, basiert die Bewertung auf der Ziffer 2971.
Der einfache Gebührensatz der GOÄ A2971 beträgt 8,63 Euro bei 148 Punkten. Bei der Abrechnung mit dem Regelsatz von 2,3-fach ergibt sich ein Honorar von 19,85 Euro.
Ja, eine mehrfache Abrechnung am selben Tag ist bei medizinischer Notwendigkeit möglich. Dies muss jedoch in der Rechnung detailliert begründet und dokumentiert werden, beispielsweise bei rezidivierender Verstopfung der Drainage.
Neben der Ziffer können verbrauchte Materialien und eingebrachte Arzneimittel wie Fibrinolytika oder Antibiotika gemäß § 10 GOÄ als Sachkosten geltend gemacht werden. Reine Standard-Spüllösungen wie NaCl sind in der Regel mit der Gebühr abgegolten.
Nein, die Spülung unmittelbar nach der Neuanlage einer Drainage ist meist Bestandteil der operativen Leistung. Die GOÄ A2971 kommt erst bei nachfolgenden Spülungen der bereits liegenden Drainage an den Folgetagen zum Einsatz.
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Hinweis: Die Inhalte dieses Artikels wurden mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtsverbindliche Auskunft, Rechtsberatung oder Abrechnungsberatung dar. Die Doctario GmbH übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der Inhalte erfolgt auf eigene Verantwortung.

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