GOÄ A33: Telemonitoring & Patientenschulung abrechnen

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GOÄ A33
Anleitung und Aufklärung des Patienten zu Grundprinzipien des Telemonitorings, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement. – Gemeinsame Abrechnungsempfehlung BÄK, PKV-Verband und Beihilfeträger Bund und Länder bei chronischer Herzinsuffizienz vom 01.01.2024
Punktzahl 300  
Einfachsatz 17,49 € 1,0x
Regelhöchstsatz 40,22 € 2,3x
Höchstsatz 61,20 € 3,5x

Die GOÄ-Ziffer A33 ermöglicht die Abrechnung von Patientenschulungen beim Telemonitoring und analog bei chronischen Erkrankungen. Erfahren Sie alle Details.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A33

Anleitung und Aufklärung des Patienten zu Grundprinzipien des Telemonitorings, zum Gebrauch der eingesetzten Geräte und zum Selbstmanagement. – Gemeinsame Abrechnungsempfehlung BÄK, PKV-Verband und Beihilfeträger Bund und Länder bei chronischer Herzinsuffizienz vom 01.01.2024

Diese Ziffer wurde eingeführt, um den steigenden Anforderungen der digitalisierten Patientenversorgung gerecht zu werden. Sie deckt die strukturierte Einweisung des Patienten in die technische Handhabung der Telemonitoring-Geräte sowie die Vermittlung von medizinischem Basiswissen ab. Das Ziel besteht darin, den Patienten zu einem eigenständigen Selbstmanagement seiner chronischen Erkrankung zu befähigen.

Die Abrechnungsbestimmungen legen fest, dass diese Leistung als Vorbemerkung explizit nur einmal zu Beginn der Behandlung berechnungsfähig ist. Eine wiederholte Abrechnung im laufenden Betreuungsprozess ist somit ausgeschlossen. Dies erfordert eine präzise zeitliche Planung und Zuordnung in der Praxisorganisation.

GOÄ A33 in der Praxis: Indikationen und analoge Anwendung

Das primäre Einsatzgebiet der GOÄ A33 liegt in der Betreuung von Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz, die über telemedizinische Geräte überwacht werden. Hierbei vermittelt das medizinische Personal die korrekte Durchführung von täglichen Messungen wie Gewicht, Blutdruck und EKG-Daten. Die Schulung stellt sicher, dass Übertragungsfehler minimiert und Warnsignale rechtzeitig erkannt werden.

Darüber hinaus hat die Bundesärztekammer (BÄK) eine wichtige Öffnung für die Analogabrechnung beschlossen. Demnach kann die Ziffer A33 analog für evaluierte Schulungsprogramme bei weiteren chronischen Krankheitsbildern herangezogen werden. Dazu gehören insbesondere chronisch rheumatische Erkrankungen, Osteoporose, das Fibromyalgiesyndrom sowie die strukturierte Schulung zur chronischen Antikoagulanzientherapie.

Tipp: Bei der analogen Anwendung sollte auf der Liquidation stets der Hinweis "analog gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ" zusammen mit der konkreten Indikation (z. B. strukturierte Schulung bei Osteoporose) angegeben werden, um Rückfragen der Kostenträger zu vermeiden.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A33

Fallbeispiel 1: Telemonitoring bei Herzinsuffizienz

Ein Patient mit fortgeschrittener chronischer Herzinsuffizienz wird erstmalig in das telemedizinische Monitoring-Zentrum der Praxis aufgenommen. Der Arzt führt eine ausführliche, 25-minütige Einweisung in das Blutdruckmessgerät und die Waage durch und erläutert die automatische Datenübertragung. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A33 zum Regelsatz (2,3-fach), da der Aufwand im normalen Rahmen lag.

Fallbeispiel 2: Analoge Schulung bei Rheuma (IGeL)

Eine Patientin mit schwerer rheumatoider Arthritis nimmt an einem evaluierten Schulungsprogramm zum Gelenkschutz und zur Schmerzbewältigung teil. Da es sich um eine analoge Anwendung handelt, rechnet die Praxis die Ziffer A33 analog ab. Die Begründung auf der Rechnung verweist auf die Empfehlung der Bundesärztekammer für chronisch rheumatische Erkrankungen.

Fallbeispiel 3: Schulung zur Antikoagulanzientherapie

Ein Patient muss nach einem künstlichen Herzklappenersatz dauerhaft auf eine orale Antikoagulation eingestellt werden und soll die Gerinnungswerte selbst bestimmen. Der Arzt schult den Patienten intensiv im Gebrauch des Coagulometers und der Dosisanpassung. Diese aufwendige Einweisung wird über die Ziffer A33 analog abgerechnet, da sie die Kriterien einer evaluierten Schulung zur Antikoagulanzientherapie erfüllt.

Häufige Fehler bei der GOÄ A33: Was Prüfer beanstanden

Ein häufiger Fehler in der Abrechnungspraxis ist die mehrfache Ansetzung der Ziffer im selben Behandlungsverlauf. Da die Leistungsbeschreibung die Berechenbarkeit auf den Beginn der Behandlung eingrenzt, führen spätere Wiederholungen der Schulung regelmäßig zu Kürzungen durch die privaten Krankenversicherungen. Für spätere, kürzere Beratungen müssen stattdessen die regulären Beratungsziffern gewählt werden.

Zudem beanstanden Prüfstellen häufig die unvollständige Dokumentation der Schulungsinhalte. Wenn aus der Patientenakte nicht hervorgeht, dass sowohl die Geräte eingewiesen als auch die Grundprinzipien des Selbstmanagements vermittelt wurden, gilt die Leistung als nicht vollständig erbracht. Eine bloße Aushändigung von Informationsmaterial reicht für den Ansatz der Ziffer A33 keinesfalls aus.

Achtung: Die Ziffer A33 darf nicht zeitgleich mit anderen strukturierten Schulungsleistungen (wie z. B. Diabetesschulungen nach den Ziffern 33 bzw. den entsprechenden Analogziffern) für dieselbe Indikation abgerechnet werden. Achten Sie streng auf die inhaltliche Abgrenzung.

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Dokumentation der GOÄ A33: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen die vermittelten Schulungsinhalte, die verwendeten Geräte sowie das Verständnis des Patienten dokumentiert werden. Auch die Dauer des Gesprächs sollte stichwortartig festgehalten werden, um bei eventuellen Rückfragen den zeitlichen Aufwand belegen zu können.

Besonders bei der analogen Anwendung ist es ratsam, das zugrundeliegende, evaluierte Schulungsprogramm namentlich in der Dokumentation zu erwähnen. Dies erleichtert im Zweifelsfall den Nachweis gegenüber Beihilfestellen und privaten Krankenversicherungen, dass die Voraussetzungen der Analogempfehlung vollumfänglich erfüllt waren.

Dokumentation: Erstmalige Einweisung in das Telemonitoring-System bei chronischer Herzinsuffizienz. Erklärung der täglichen Gewichtsmessung und Blutdruckdatenübertragung. Schulung zum Verhalten bei plötzlicher Gewichtszunahme (Selbstmanagement). Patient hat die Handhabung der Geräte verstanden und erfolgreich demonstriert. Dauer: 20 Minuten.

GOÄ A33: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die GOÄ-Ziffer A33 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Schwellenwertüberschreitung sind erhebliche Verständnisprobleme des Patienten (z. B. durch kognitive Einschränkungen oder Sprachbarrieren), die eine deutlich längere Anleitung erfordern. Auch eine überdurchschnittlich komplexe technische Konfiguration der eingesetzten Telemonitoring-Geräte rechtfertigt eine Steigerung.

Typische Ziffernkombinationen

Am Tag der Ersteinweisung kann die Ziffer A33 sinnvoll mit der Ziffer 5 (Symptombezogene Untersuchung) oder einer eingehenden Beratung nach Ziffer 3 kombiniert werden, sofern unterschiedliche Leistungsinhalte vorliegen. Wichtig ist hierbei, dass die Beratung nach Ziffer 3 eine andere Fragestellung betrifft als die reine Telemonitoring-Einweisung. Eine zeitgleiche Abrechnung von Ziffer A33 und allgemeinen Beratungen für denselben Schulungsinhalt ist unzulässig.

Ziffer A33 in der neuen GOÄ

A33 (Anleitung und Aufklärung zu Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz, BÄK-Empfehlung 2024) wird in der neuen GOÄ nach Art und Dauer der Schulung differenziert:

  • Gerätegebrauchsschulung / Telemonitoring-Einweisung ohne evaluiertes Programm, Dauer mindestens 15 Minuten: Nummer 100 „Strukturierte ambulante Schulung, auch Gerätegebrauchsschulung" — 29,02 €. Inhalt der Schulung auf der Rechnung angeben.
  • Evaluiertes, qualitätsgesichertes Schulungsprogramm (z. B. bei chronischen Erkrankungen), Dauer mindestens 30 Minuten: Nummer 101 — 47,11 €. Inhalt auf der Rechnung angeben.

Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 40,23 €. Die neue Mindestdauer von 15 bzw. 30 Minuten ist neu und muss aus der Dokumentation hervorgehen.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A33

Die GOÄ-Ziffer A33 wird einmalig zu Beginn einer Behandlung für die Anleitung und Aufklärung des Patienten zum Telemonitoring berechnet. Dies umfasst die Einweisung in die Geräte und das Selbstmanagement bei chronischer Herzinsuffizienz. Auch analoge Anwendungen bei anderen chronischen Erkrankungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Nein, die Leistung ist laut den Abrechnungsbestimmungen nur einmal zu Beginn der Behandlung berechnungsfähig. Eine erneute Abrechnung ist in der Regel nur bei einem komplett neuen Behandlungsfall oder einem Wechsel des Therapiesystems begründbar.
Nach Empfehlung der Bundesärztekammer kann die Ziffer A33 analog für evaluierte Schulungsprogramme bei chronisch rheumatischen Erkrankungen, Osteoporose, Fibromyalgiesyndrom und chronischer Antikoagulanzientherapie herangezogen werden. Dies erweitert das Abrechnungsspektrum über die Herzinsuffizienz hinaus erheblich.
Da es sich um eine spezifische Einweisung handelt, ist eine gleichzeitige Abrechnung von allgemeinen Beratungen nach den Ziffern 1 oder 3 für denselben Leistungsinhalt ausgeschlossen. Zudem darf die Ziffer nicht neben anderen strukturierten Schulungsleistungen für dieselbe Indikation im selben Zeitraum berechnet werden.
Der einfache Gebührensatz der GOÄ-Ziffer A33 beträgt 17,49 Euro bei einer Punktzahl von 300. Bei Anwendung des Regelhöchstsatzes von 2,3 beträgt das Honorar 40,22 Euro, während der Höchstsatz von 3,5 mit 61,20 Euro vergütet wird.
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