Die GOÄ-Ziffer A34 ermöglicht die Abrechnung einer eingehenden umweltmedizinischen Beratung. Erfahren Sie, wie Sie die Analogziffer rechtssicher anwenden.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A34
Analog GOÄ Nr. 34: Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung – entsprechend GOÄ § 6 Abs. 2 (Eingehende umweltmedizinische Beratung).
Die GOÄ-Ziffer A34 beschreibt eine analoge Anwendung der regulären Ziffer 34 für die umweltmedizinische Beratung. Da die Gebührenordnung für Ärzte keine eigenständige Ziffer für umweltmedizinische Fragestellungen bereithält, erfolgt die Abrechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ analog. Diese Leistung umfasst die eingehende Erörterung von umweltbezogenen Belastungen und deren Auswirkungen auf die Gesundheit des Patienten.
Im Zentrum der Leistung steht die systematische Erfassung potenzieller Umweltnoxen und die gemeinsame Erarbeitung von Vermeidungsstrategien. Die Beratung erfordert eine hohe fachliche Expertise, da komplexe Zusammenhänge zwischen Wohnumfeld, Arbeitsplatz oder Ernährung und den klinischen Symptomen analysiert werden müssen. Die Mindestdauer von 20 Minuten ist dabei ein obligatorisches Strukturmerkmal der Leistung.
GOÄ A34 in der Praxis: Indikationen und umweltmedizinische Relevanz
Die Relevanz umweltmedizinischer Fragestellungen in der täglichen Praxis nimmt stetig zu. Typische Indikationen für die Abrechnung der GOÄ A34 sind Verdachtsmomente auf Belastungen durch Schwermetalle, Schimmelpilze, Lösungsmittel oder andere Wohngifte. Auch chronische Beschwerdebilder wie das Chronic Fatigue Syndrome (CFS) oder die Multiple Chemikalien-Sensitivität (MCS) rechtfertigen diese eingehende Beratung.
Der Arzt erörtert in diesen Fällen detailliert, wie sich die identifizierten oder vermuteten Umweltfaktoren auf die Lebensgestaltung des Patienten auswirken. Es geht dabei nicht nur um die reine Diagnostik, sondern um die konkrete Anleitung zur Allergen- oder Schadstoffkarenz. Diese Beratung unterscheidet sich von einer Standardberatung durch ihren spezifischen Fokus auf die physikalischen, chemischen oder biologischen Einflussfaktoren der Umgebung.
Eine Abgrenzung zu den Ziffern 1 oder 3 ist essenziell. Während die Ziffern 1 und 3 für allgemeine Beratungen vorgesehen sind, erfordert die A34 eine tiefgehende, zeitaufwendige Auseinandersetzung mit der umweltmedizinischen Anamnese. Die Ziffer darf daher nur herangezogen werden, wenn der umweltmedizinische Bezug den dominierenden Inhalt des Gesprächs darstellt.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A34
Fallbeispiel 1: Verdacht auf Schimmelpilzbelastung
Ein Patient stellt sich mit chronischen Atemwegsbeschwerden und rezidivierender Erschöpfung vor. Im Verlauf des Gesprächs äußert der Patient den Verdacht auf einen verdeckten Schimmelpilzbefall in der Wohnung. Der Arzt führt ein 25-minütiges Beratungsgespräch über die gesundheitlichen Auswirkungen von Mykotoxinen, empfiehlt spezifische Raumluftmessungen und bespricht Sanierungsmaßnahmen sowie Verhaltensregeln zur Expositionsminderung.
Die Abrechnung erfolgt über die Analogziffer A34, da die Mindestdauer überschritten wurde und eine gezielte umweltmedizinische Beratung stattfand. Die Dokumentation weist die Gesprächsdauer und die besprochenen Umweltfaktoren explizit aus.
Fallbeispiel 2: Beratung bei nachgewiesener Schwermetallbelastung
Nach Vorliegen eines Laborbefundes, der erhöhte Blei- und Quecksilberwerte im Urin zeigt, erfolgt eine ausführliche Besprechung. Der Arzt erörtert mit dem Patienten über 30 Minuten hinweg mögliche Expositionsquellen im häuslichen und beruflichen Umfeld. Zudem wird ein detaillierter Therapieplan zur Ausleitungstherapie und zur Vermeidung weiterer Kontaminationen erstellt.
Die Abrechnung der GOÄ A34 ist hier vollumfänglich begründet. Aufgrund der Komplexität und der langen Dauer des Gesprächs kann zudem ein erhöhter Steigerungsfaktor in Betracht gezogen werden.
Fallbeispiel 3: Multiple Chemikalien-Sensitivität (MCS)
Eine Patientin mit bekannter MCS benötigt eine eingehende Beratung zur Anpassung ihres Wohn- und Arbeitsumfeldes, um akute Schübe zu vermeiden. Der Arzt bespricht in einem 20-minütigen Gespräch die Vermeidung von Duftstoffen, Reinigungsmitteln und synthetischen Materialien. Gemeinsam werden praktische Vermeidungsstrategien für den Alltag erarbeitet.
Auch in diesem Fall ist die Abrechnung der Ziffer A34 korrekt, da die Beratung direkt auf die umweltbedingte Erkrankung und deren Einfluss auf die Lebensgestaltung abzielt.
Häufige Fehler bei der GOÄ A34: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler bei der Abrechnung der GOÄ A34 ist das Unterschreiten der geforderten Mindestzeit von 20 Minuten. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen fordern bei Prüfungen regelmäßig den Nachweis der exakten Gesprächsdauer ein. Wenn die Zeitdauer nicht aus der Dokumentation hervorgeht, wird die Leistung oft auf eine einfache Beratung nach Ziffer 1 oder 3 herabgestuft.
Ein weiterer kritischer Punkt ist die unzulässige Mehrfachabrechnung von Beratungsleistungen in derselben Sitzung. Die GOÄ A34 kann nicht neben anderen Beratungsziffern wie der GOÄ 1, 3, 4 oder der regulären Ziffer 34 für denselben Arzt-Patienten-Kontakt abgerechnet werden. Solche Kombinationen führen unweigerlich zu Beanstandungen und Honorarkürzungen.
Achtung: Die analoge Anwendung der Ziffer 34 als A34 muss auf der Rechnung klar als Analogbewertung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ gekennzeichnet werden. Eine fehlende Kennzeichnung führt zur formalen Unrichtigkeit der Liquidation.
Zudem bemängeln Prüfstellen häufig das Fehlen eines klaren umweltmedizinischen Bezugs. Eine allgemeine Erörterung von Lebensgewohnheiten ohne konkreten Bezug zu Umweltnoxen oder physikalischen Einwirkungen rechtfertigt die Ziffer A34 nicht. Der umweltmedizinische Charakter muss aus der Diagnose und den dokumentierten Inhalten zweifelsfrei hervorgehen.
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Dokumentation der GOÄ A34: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist das wichtigste Werkzeug, um Honorarausfälle bei der GOÄ A34 zu verhindern. In der Patientenakte muss die tatsächliche Gesprächsdauer minutengenau festgehalten werden. Allgemeine Angaben wie "ausgiebiges Gespräch" reichen im Ernstfall nicht aus, um die Mindestzeit von 20 Minuten nachzuweisen.
Darüber hinaus sollten die besprochenen Umweltfaktoren und die erteilten Ratschläge stichpunktartig dokumentiert werden. Dazu gehören Angaben zu potenziellen Schadstoffquellen, empfohlenen diagnostischen Maßnahmen (z. B. Raumluftanalysen, Biomonitoring) und den vereinbarten Karenzmaßnahmen. Je detaillierter die Aufzeichnungen sind, desto sicherer ist die Abrechnung gegenüber Kostenträgern geschützt.
Dokumentationsbeispiel: Eingehende umweltmedizinische Beratung (Dauer: 25 Minuten) bei V. a. Formaldehydbelastung am Arbeitsplatz. Erörterung der Symptome (Kopfschmerz, Schleimhautirritationen). Beratung zu Raumluftmessungen, Lüftungsverhalten und arbeitsmedizinischen Schritten. Infomaterial ausgehändigt.
Die Dokumentation sollte unmittelbar nach dem Gespräch in der elektronischen Patientenakte erfolgen. Dies sichert die Zeitnähe und Glaubwürdigkeit der Aufzeichnungen bei eventuellen Rückfragen durch den Medizinischen Dienst oder private Krankenversicherungen.
GOÄ A34: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die GOÄ-Ziffer A34 kann bei Vorliegen besonderer Umstände über den Regelhöchstsatz von 2,3 (40,22 €) hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 (61,20 €) gesteigert werden. Eine Steigerung erfordert eine patientenbezogene, medizinische Begründung auf der Rechnung. Typische Begründungen sind eine außergewöhnlich aufwendige Schadstoffanamnese, die Koordination mit externen Umweltanalytikern oder die Einbeziehung umfangreicher Fremdbefunde.
Auch eine erhebliche Überschreitung der Mindestzeit, beispielsweise bei einem 45-minütigen Gespräch aufgrund einer hochkomplexen Multiorgan-Symptomatik, rechtfertigt die Anwendung eines höheren Steigerungsfaktors. Die Begründung muss für den medizinischen Laien verständlich und nachvollziehbar formuliert sein.
Typische Ziffernkombinationen
Die Ziffer A34 wird häufig im Rahmen einer umfassenden umweltmedizinischen Betreuung erbracht. Sinnvoll und zulässig ist die Kombination mit spezifischen Laborleistungen zur Schadstoffdiagnostik (z. B. Bestimmung von Schwermetallen im Vollblut oder Urin). Auch die Kombination mit körperlichen Untersuchungen nach den Ziffern 5, 6, 7 oder 8 ist an demselben Tag möglich, sofern diese medizinisch notwendig sind.
Tipp: Achten Sie darauf, dass bei der Kombination von körperlichen Untersuchungen und der Beratung A34 unterschiedliche Uhrzeiten dokumentiert werden, um den zeitlichen Ablauf und die Unabhängigkeit der Leistungen zu verdeutlichen.
Nicht zulässig ist hingegen die Kombination mit anderen psychotherapeutischen oder psychiatrischen Gesprächsziffern (z. B. GOÄ 804, 806, 849) in derselben Sitzung, da sich die Gesprächsinhalte und -ziele hierbei überschneiden würden.
Ziffer A34 in der neuen GOÄ
A34 (eingehende umweltmedizinische Beratung, analog Nr. 34 GOÄ, Mindestdauer 20 Minuten) wird in der neuen GOÄ je nach Art und Dauer der Leistung unterschiedlich abgebildet:
- Beratungsgespräch zur Erörterung der Auswirkungen der Erkrankung auf die Lebensgestaltung, 20 Minuten: zweimal Nummer 2 „Persönliche Beratung, je vollendete 10 Minuten" — je 21,21 €, zusammen 42,42 €, maximal 5-mal je Kalendertag.
- Ausführliche umweltmedizinische Erstanamnese, 60 Minuten: Nummer 10 — 128,12 €, einmal je Kalenderjahr. Die Art der Anamnese (umweltmedizinisch) ist auf der Rechnung anzugeben.
- Umweltmedizinische Folgeanamnese, mindestens 30 Minuten: Nummer 12 — 73,89 €, bis zu 6-mal je Kalenderjahr. Art der Anamnese ebenfalls anzugeben.
Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 40,23 €. Die neue GOÄ unterscheidet erstmals klar zwischen Beratung (Nummer 2) und strukturierter Anamnese (Nummern 10, 12).
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A34
Was hat nicht gestimmt?