Die Abrechnung der GOÄ-Ziffer A36 bietet hohes Potenzial bei chronischen Erkrankungen. Erfahren Sie alles zu Voraussetzungen, Analogbewertung und Fallstricken.
Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A36
Die Gebührenordnungsziffer A36 ist eine Analogbewertung, die auf der Ziffer 33 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) basiert. Da die Originalziffer 33 auf die strukturierte Schulung bei Diabetes mellitus beschränkt ist, wurde die Ziffer A36 geschaffen, um weitere wichtige chronische Erkrankungen abzubilden.
Strukturierte Schulung einer Einzelperson mit einer Mindestdauer von 20 Min. bei Asthma bronchiale, Hypertonie – einschließlich Evaluation zur Qualitätssicherung zum Erlernen und Umsetzen des Behandlungsmanagements, einschließlich Auswertung standardisierter Fragebögen, je Sitzung (analog Nr. 33)
Diese Leistung umfasst die gezielte Vermittlung von Fähigkeiten zur Krankheitsbewältigung. Neben der eigentlichen Schulung sind auch die Qualitätssicherung und die Auswertung standardisierter Fragebögen integraler Bestandteil der Ziffer. Die Mindestdauer von 20 Minuten stellt eine absolute Ausschlussgrenze dar, die zwingend erreicht werden muss.
GOÄ A36 in der Praxis: Indikationen und analoge Anwendung
Die primäre Anwendung der GOÄ A36 liegt in der strukturierten Schulung von Patienten mit Asthma bronchiale oder arterieller Hypertonie. Ziel ist es, den Patienten zu einem eigenständigen und sicheren Behandlungsmanagement im Alltag zu befähigen. Dies umfasst beispielsweise die korrekte Inhalationstechnik oder die selbstständige Blutdruckmessung und Dosisanpassung.
Tipp: Die Bundesärztekammer befürwortet die analoge Anwendung der Ziffer A36 auch für andere chronische Erkrankungen. Dazu zählen unter anderem chronisch rheumatische Erkrankungen, Osteoporose, das Fibromyalgiesyndrom sowie die Schulung zur chronischen Antikoagulantientherapie.
Voraussetzung für diese erweiterte analoge Abrechnung ist jedoch, dass die durchgeführten Schulungsprogramme den inhaltlichen und strukturellen Anforderungen der Ziffer 33 GOÄ entsprechen. Die Schulung muss auf einem evaluierten Konzept basieren und individuell auf den Patienten zugeschnitten sein. Eine reine Informationsweitergabe ohne strukturiertes Konzept reicht für die Abrechnung nicht aus.
Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A36
Fallbeispiel 1: Einzelschulung bei neu diagnostizierter Hypertonie
Ein Patient mit neu diagnostizierter arterieller Hypertonie erhält eine strukturierte Einzelschulung. Der Arzt erklärt die korrekte Durchführung der Selbstmessung, führt eine Schulung zur Ernährung durch und wertet einen standardisierten Fragebogen zur Compliance aus. Die Sitzung dauert 25 Minuten.
Abrechnung: Die Abrechnung erfolgt über die Ziffer A36 (analog Nr. 33) zum Regelsatz (2,3-fach = 40,23 €). Die Mindestdauer von 20 Minuten wurde überschritten, und die Auswertung des Fragebogens ist dokumentiert.
Fallbeispiel 2: Inhalationsschulung bei Asthma bronchiale
Eine Patientin mit Asthma bronchiale zeigt eine unzureichende Inhalationstechnik, was zu häufigen Exazerbationen führt. In einer 20-minütigen Einzelschulung demonstriert der Arzt die korrekte Anwendung des Dosieraerosols, lässt die Patientin die Anwendung wiederholen und evaluiert das Verständnis mittels eines standardisierten Bogens.
Abrechnung: Auch hier ist die Abrechnung der Ziffer A36 vollumfänglich gerechtfertigt. Die gezielte Schulung zur Inhalationstechnik ist ein klassischer Anwendungsfall für diese Ziffer.
Fallbeispiel 3: Schulung zur oralen Antikoagulation (analog)
Ein Patient wird auf eine dauerhafte Therapie mit Vitamin-K-Antagonisten eingestellt. Zur Vermeidung von Komplikationen führt der Arzt eine strukturierte, 30-minütige Schulung zum Selbstmanagement der Blutgerinnung (INR-Wert-Bestimmung) durch.
Abrechnung: Da es sich um ein evaluiertes Schulungsprogramm handelt, erfolgt die Abrechnung analog zur Ziffer A36. In der Rechnung wird die Ziffer A36 mit dem Zusatz "analog" und der entsprechenden Indikation (z. B. "Schulung zur Antikoagulantientherapie") ausgewiesen.
Häufige Fehler bei der GOÄ A36: Was Prüfer beanstanden
Ein häufiger Fehler in der Praxis ist die Missachtung der strengen Ausschlusskriterien der GOÄ. Die Ziffer A36 darf am selben Behandlungstag nicht neben den Ziffern 1 (Beratung), 3 (eingehende Beratung) oder 34 (Erörterung der Lebensumstände) abgerechnet werden. Private Krankenversicherungen streichen die Ziffer A36 konsequent, wenn am selben Tag eine dieser Beratungsleistungen liquidiert wird.
Achtung: Auch die Kombination mit den Ziffern 15 (Einleitung/Koordination therapeutischer Maßnahmen), 20 (Unterweisung einer Bezugsperson), 435, 847, 862, 864, 871 und 887 am selben Tag ist unzulässig und führt bei Prüfungen zur sofortigen Beanstandung.
Ein weiterer Angriffspunkt für Prüfstellen ist die Unterschreitung der Mindestdauer von 20 Minuten. Wenn aus der Dokumentation nicht eindeutig hervorgeht, dass die Schulung mindestens 20 Minuten gedauert hat, wird die Leistung im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen oder Erstattungsverfahren der Beihilfe regelmäßig gestrichen. Reine Kurzberatungen dürfen keinesfalls als A36 deklariert werden.
Neue Ziffern-Artikel & Abrechnungstipps, kostenlos und jederzeit abbestellbar.
Dokumentation der GOÄ A36: Praxisbewährte Hinweise
Eine lückenlose und präzise Dokumentation ist der beste Schutz gegen Honorarkürzungen. In der Patientenakte müssen neben dem konkreten Schulungsthema auch die exakte Dauer der Schulung in Minuten sowie das verwendete, evaluierte Schulungsprogramm festgehalten werden. Auch die Durchführung und Auswertung des standardisierten Fragebogens muss dokumentiert sein.
Dokumentationsbeispiel:
Strukturierte Einzelschulung bei arterieller Hypertonie nach evaluiertem Programm XY. Dauer: 25 Minuten (14:15 - 14:40 Uhr). Schulungsinhalte: Blutdruckselbstmessung, Protokollführung, Verhalten bei hypertensiven Krisen. Auswertung des standardisierten Compliance-Fragebogens durchgeführt und besprochen. Evaluation der Qualitätssicherung erfolgt.
Zusätzlich empfiehlt es sich, das Schulungsmaterial oder den ausgefüllten Fragebogen in der elektronischen Patientenakte zu archivieren. Dies dient im Streitfall mit privaten Krankenversicherungen als unumstößlicher Nachweis der erbrachten Leistung.
GOÄ A36: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen
Steigerungsfähigkeit
Die Ziffer A36 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 gesteigert werden. Ein erhöhter Aufwand kann beispielsweise durch erhebliche Verständnisprobleme des Patienten (z. B. bei kognitiven Einschränkungen oder Sprachbarrieren) begründet sein. Auch eine besonders komplexe Therapieeinstellung, die eine intensivere Anleitung erfordert, rechtfertigt eine Steigerung.
Die Begründung auf der Rechnung muss stets patientenindividuell und nachvollziehbar formuliert sein. Pauschale Begründungen wie "erhöhter Zeitaufwand" werden von den Erstattungsstellen meist nicht anerkannt. Besser sind Formulierungen wie "Erhöhter Zeitaufwand durch ausgeprägte kognitive Einschränkungen des Patienten und die Notwendigkeit wiederholter praktischer Übungen".
Typische Ziffernkombinationen
Da viele allgemeine Beratungsziffern am selben Tag ausgeschlossen sind, müssen diagnostische und therapeutische Leistungen im Vorfeld oder Nachgang gut koordiniert werden. Erlaubt ist beispielsweise die Kombination mit diagnostischen Leistungen wie der Spirometrie (Ziffer 605) bei Asthma-Patienten oder dem Elektrokardiogramm (Ziffer 651) bei Hypertonikern am selben Tag.
Auch körperliche Untersuchungen nach den Ziffern 5, 7 oder 8 sind am selben Tag neben der A36 berechnungsfähig, sofern sie medizinisch notwendig sind und getrennt dokumentiert werden. Die Kombination mit Laborleistungen ist ebenfalls problemlos möglich, was eine umfassende Betreuung des chronisch kranken Patienten in einer Sitzung ermöglicht.
Ziffer A36 in der neuen GOÄ
A36 (strukturierte Einzelschulung bei Asthma bronchiale oder Hypertonie, Mindestdauer 20 Minuten, je Sitzung) wird in der neuen GOÄ nach Schulungsdauer und Programmqualität differenziert:
- Evaluiertes, qualitätsgesichertes Schulungsprogramm, Dauer mindestens 30 Minuten: Nummer 101 — 47,11 € je Sitzung. Inhalt auf der Rechnung anzugeben.
- Schulungsdauer mindestens 15, aber unter 30 Minuten: Nummer 100 — 29,02 € je Sitzung.
Die neue Mindestdauer für Nummer 101 beträgt 30 Minuten — bisher genügten 20 Minuten. Wer bisher 20- bis 29-minütige Schulungen nach A36 abgerechnet hat, ist auf Nummer 100 angewiesen. Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 40,23 €.
Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A36
Was hat nicht gestimmt?