GOÄ A3734: Albumin im Stuhl – Abrechnung & Alternativen

5 Min. Lesezeit
GOÄ A3734
Qualitativer immunologischer Nachweis von Albumin im Stuhl
Punktzahl 120  
Einfachsatz 6,99 € 1,0x
Regelhöchstsatz 8,04 € 1,1x
Höchstsatz 9,09 € 1,3x

Die GOÄ-Ziffer A3734 beschreibt den Nachweis von Albumin im Stuhl. Erfahren Sie alles über den obsoleten Status, Abrechnungsfehler und moderne Alternativen.

Offizielle Beschreibung der GOÄ-Ziffer A3734

A 3734 Qualitativer immunologischer Nachweis von Albumin im Stuhl (analog Nr. 3736)

Die Ziffer A3734 beschreibt eine qualitative labordiagnostische Untersuchung aus dem Bereich M (Laboratoriumsuntersuchungen), Unterabschnitt 6 (Proteine, Aminosäuren, Elektrophoreseverfahren). Da die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in diesem Bereich nicht alle modernen Verfahren direkt abbildet, erfolgt die Abrechnung analog zur Gebührennummer 3736. Die Leistung umfasst den qualitativen Nachweis von fäkalem Albumin mittels spezifischer Teststreifen.

Dabei werden monoklonale Antikörper eingesetzt, um entsprechende Albumin-Anti-Albumin-Komplexe auf dem Teststreifen sichtbar zu machen. Diese Untersuchung dient dem Nachweis von Eiweißverlusten über den Magen-Darm-Trakt. Sie ist jedoch durch die medizinische Entwicklung in den letzten Jahren stark in den Hintergrund gerückt.

GOÄ A3734 in der Praxis: Medizinischer Wandel und obsolete Anwendung

In der täglichen Praxis hat die Ziffer A3734 ihre ursprüngliche Bedeutung fast vollständig verloren. Die qualitative Bestimmung von Albumin im Stuhl gilt heute als medizinisch obsolet, da präzisere diagnostische Verfahren zur Verfügung stehen. Für den immunologischen Nachweis von okkultem Blut im Stuhl (iFOBT) wird heute die Abrechnung analog den Nummern 3735 oder 3736 empfohlen.

Soll eine Abklärung hinsichtlich chronisch-entzündlicher Darmerkrankungen (CED) erfolgen, ist die qualitative Methode ebenfalls unzureichend. In diesen Fällen ist die quantitative Bestimmung von Entzündungsmarkern wie Calprotectin oder spezifischen Proteinen nach Nr. 3735 indiziert. Ärzte sollten daher genau prüfen, ob der Einsatz dieser veralteten Methode im Einzelfall noch medizinisch begründbar ist.

Typische Praxisbeispiele für die GOÄ A3734

Fallbeispiel 1: Historischer Ausschluss von Darmblutungen

Ein Patient stellt sich mit unspezifischen abdominellen Beschwerden und Verdacht auf eine okkulte gastrointestinale Blutung vor. In der Vergangenheit wurde hierfür ein qualitativer Schnelltest auf Albumin durchgeführt und nach Ziffer A3734 analog abgerechnet. Heutzutage ist dieses Vorgehen jedoch durch den sensitiveren iFOBT-Test zu ersetzen, der über andere Analogziffern liquidiert wird.

Fallbeispiel 2: Abklärung eines intestinalen Eiweißverlusts

Bei einem Patienten besteht der Verdacht auf ein exsudatives enteropathisches Syndrom (intestinaler Eiweißverlust). Zur schnellen Orientierung wird in der Praxis ein qualitativer Albumin-Stuhltest durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt mit der Ziffer A3734 zum Regelhöchstsatz von 16,08 €. Für die definitive Sicherung der Diagnose muss jedoch eine quantitative Bestimmung im Fachlabor nachfolgen.

Fallbeispiel 3: Privatärztliche Vorsorgeuntersuchung auf Wunsch

Ein beschwerdefreier Patient wünscht im Rahmen eines individuellen Check-ups eine zusätzliche Stuhluntersuchung mittels Schnelltest. Der Arzt führt den qualitativen immunologischen Nachweis durch und klärt den Patienten darüber auf, dass diese Methode nicht mehr dem aktuellen Goldstandard entspricht. Die Liquidation erfolgt analog Nr. 3736 mit dem Einfachsatz von 6,99 €.

Häufige Fehler bei der GOÄ A3734: Was Prüfer beanstanden

Achtung: Da die Methode hinter der Ziffer A3734 als obsolet eingestuft wird, beanstanden private Krankenversicherungen und Beihilfestellen diese Abrechnung sehr häufig. Es wird meist argumentiert, dass die Leistung nicht mehr den Kriterien einer medizinisch notwendigen Versorgung entspricht.

Ein häufiger Fehler ist die Verwechslung mit dem modernen immunologischen Stuhltest auf okkultes Blut (iFOBT). Dieser darf nicht über die Ziffer A3734 abgerechnet werden, sondern erfordert die Abrechnung analog Nr. 3735 oder 3736 gemäß den aktuellen Empfehlungen der Bundesärztekammer. Eine fehlerhafte Zuordnung führt unweigerlich zu Honorarkürzungen bei der Rechnungsprüfung.

Zudem ist die Nebeneinanderberechnung von qualitativen und quantitativen Verfahren für denselben Parameter am selben Untersuchungstag ausgeschlossen. Wenn Sie also eine quantitative Bestimmung nach Nr. 3735 veranlassen, ist die Ziffer A3734 am selben Tag nicht berechnungsfähig. Achten Sie streng auf die Einhaltung dieser Ausschlusskriterien.

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Dokumentation der GOÄ A3734: Praxisbewährte Hinweise

Eine lückenlose Dokumentation ist bei der Verwendung analoger und potenziell obsolet eingestufter Ziffern wie der A3734 überlebenswichtig für das Honorar. In der Patientenakte muss klar hervorgehen, warum diese spezifische qualitative Untersuchung durchgeführt wurde. Auch das verwendete Testsystem und die Chargennummer des Teststreifens sollten dokumentiert werden.

Dokumentationsbeispiel: Durchführung eines qualitativen immunologischen Nachweises von Albumin im Stuhl (analog GOÄ 3736) zum Ausschluss eines akuten Eiweißverlustsyndroms. Verwendeter Schnelltest: [Hersteller/Typ]. Testergebnis: Negativ. Medizinische Notwendigkeit begründet durch akute Diarrhö und Hypoproteinämie.

Zusätzlich sollte das Testergebnis (positiv/negativ) mit Uhrzeit und Handzeichen des durchführenden Mitarbeiters festgehalten werden. Eine stichhaltige medizinische Begründung in den Behandlungsdaten erleichtert die Argumentation gegenüber erstattungsunwilligen privaten Krankenversicherungen erheblich.

GOÄ A3734: Steigerung und sinnvolle Ziffernkombinationen

Steigerungsfähigkeit

Die Ziffer A3734 kann bei erhöhtem Aufwand über den Regelsatz von 2,3 hinaus bis zum Höchstsatz von 3,5 (24,46 €) gesteigert werden. Typische Begründungen für eine Steigerung sind schwierige Probenbeschaffenheiten, die eine aufwendige Vorbereitung im Labor erfordern, oder störende Begleitsubstanzen im Stuhl, die den Testvorgang verzögern. Die Begründung muss individuell und patientenbezogen auf der Rechnung angegeben werden.

Tipp: Verwenden Sie für die Steigerung konkrete Formulierungen wie "Erheblicher Mehraufwand bei der Probenaufbereitung durch stark muköse Stuhlkonsistenz" statt allgemeiner Floskeln.

Typische Ziffernkombinationen

Die Ziffer A3734 wird selten isoliert erbracht. Häufig erfolgt die Probenannahme und Beratung im Rahmen einer normalen Sprechstunde, sodass die Kombination mit den Ziffern 1 (Beratung) oder 3 (Eingehende Beratung) sowie der symptombezogenen Untersuchung nach Ziffer 5 üblich ist. Beachten Sie dabei jedoch die allgemeinen Kombinationsregeln der GOÄ für Beratungsleistungen neben Laborleistungen.

Ziffer A3734 in der neuen GOÄ

A3734 (qualitativer immunologischer Nachweis von Albumin im Stuhl) hat in der neuen GOÄ keinen eigenständigen Nachfolger. Der Entwurf enthält keinen spezifischen Kode für diese Leistung; sie entfällt ersatzlos. Bisher lag der 2,3-fache Satz bei 8,04 €.

Stand: Entwurf vom 15. Juli 2026 (BÄK/PKV-Verband). Der Entwurf ist ein Verhandlungsstand — Ziffern und Bewertungen können sich bis zum Inkrafttreten ändern. Unsere vollständige Auswertung: GOÄ neu im Zahlen-Check.

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer A3734

Nein, für den modernen immunologischen Nachweis von okkultem Blut im Stuhl (iFOBT) wird die Abrechnung analog der Nummern 3735 oder 3736 empfohlen. Die Ziffer A3734 gilt für diesen Zweck als medizinisch obsolet. Verwenden Sie daher die aktuellen Analogbewertungen gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer.
Die Kennzeichnung bedeutet, dass die Leistung 'Qualitativer immunologischer Nachweis von Albumin im Stuhl' mangels eigener Ziffer in der GOÄ analog nach der Gebührennummer 3736 bewertet wird. Sie wird daher mit der gleichen Punktzahl von 120 Punkten und den entsprechenden Tarifen abgerechnet. Auf der Rechnung muss die Ziffer mit einem 'A' oder dem Zusatz 'analog' gekennzeichnet werden.
Bei Verdacht auf chronisch-entzündliche Darmerkrankungen (CED) ist die quantitative Bestimmung von fäkalen Markern wie Calprotectin indiziert. Diese wird in der Regel nach der GOÄ-Ziffer 3735 abgerechnet. Der qualitative Nachweis nach A3734 bietet hierfür keine ausreichende diagnostische Aussagekraft.
Der Regelhöchstsatz (2,3-facher Satz) für die GOÄ-Ziffer A3734 beträgt 16,08 Euro. Ohne besondere Begründung darf dieser Betrag bei der Abrechnung nicht überschritten werden. Der einfache Gebührensatz liegt bei 6,99 Euro.
Private Krankenversicherungen lehnen die Erstattung häufig ab, weil das qualitative Teststreifenverfahren medizinisch als überholt beziehungsweise obsolet eingestuft wird. Versicherer verweisen in ihren Begründungen meist auf modernere, quantitative Laborverfahren oder spezifische iFOBT-Abrechnungen. Eine detaillierte medizinische Begründung in der Patientendokumentation kann in Einzelfällen helfen, die Erstattung durchzusetzen.
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